Schriftenreihe - E+S Rück
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Das Sozialversicherungs-Finanzierungsgesetz vom 21. Dezember 2006 vervollständigt die sog. nomenclature<br />
Dintilhac, indem es ein Regressrecht der Sozialversicherungsträger Posten für Posten begründet.<br />
Dieses Regressrecht steht unter der Voraussetzung, dass der betreffende Schaden einer tatsächlich erbrachten<br />
Leistung des Sozialversicherungsträgers entspricht.<br />
Auf diese Weise kann der Sozialversicherungsträger seine Leistung nur regressieren, wenn er diese tatsächlich<br />
erbracht hat und die Leistung im Zusammenhang mit einem bestimmten Schadenposten ausgezahlt<br />
wurde.<br />
Jedoch kann der Sozialversicherungsträger von nun an sein Regressrecht für einen Nichtvermögensschaden<br />
ausüben, wenn er mit Gewissheit nachweist, dass seine Leistung ganz oder teilweise zur Entschädigung<br />
dieses Postens gedient hat.<br />
Von nun an ist das Opfer vorrangig, wenn sich die Leistung des Sozialversicherungsträgers mit seinem<br />
tatsächlichen Schaden überschneidet. Das Gesetz vom 21. Dezember 2006 erstreckt sich auf sämtliche<br />
laufenden, noch nicht geregelten oder gerichtlich entschiedenen Schadensfälle, auch wenn der Schaden<br />
vor dem Gesetz eingetreten ist.<br />
Obwohl die kürzlichen Veränderungen in die Richtung einer Verbesserung der Entschädigung der Opfer<br />
gehen, muss jedoch festgehalten werden, dass die Reform im jetzigen Zustand die Quelle einer gewissen<br />
Rechtsunsicherheit ist. Die Gründe dafür sind zum einen die Abwesenheit der Gesetzeskraft der Terminologie,<br />
zum anderen der nicht abschließende Charakter und die Abwesenheit einer Konkordanztabelle<br />
zwischen alter und neuer Terminologie.<br />
Die angekündigte Reform ist also unvollständig. So bestehen heute noch zu große Abweichungen und<br />
eine zu große Trägheit im Entschädigungsverfahren von Körperschäden.<br />
Daher hat die Association Française de l’Assurance (Französischer Versicherungsverband) ein Weißbuch<br />
veröffentlicht, welches die Weiterentwicklung des Ersatzes von Körperschäden und insbesondere die<br />
Verbesserung der Bedingungen des Schadensersatzes der Opfer zum Ziel hat. Die in diesem Dokument<br />
enthaltenen Vorschläge lassen sich in drei Punkten zusammenfassen:<br />
1. Eine Harmonisierung der Entschädigungsmodalitäten:<br />
• eine offizielle Terminologie/Schadenspostenliste, die die Berücksichtigung aller Schadensposten des<br />
Opfers gewährleistet,<br />
• eine einheitliche Gestaltung der medizinischen Begutachtung des Opfers durch einen medizinischen<br />
Sachverständigen,<br />
• eine Harmonisierung der ärztlichen Tarifsätze.<br />
2. Eine Einführung amtlicher Bezugstabellen und Berechnungsmethoden:<br />
Sowohl für Nichtvermögensschäden als auch für Vermögensschäden. Hier schlagen die Versicherer zur<br />
Behandlungsgleichheit bei der Opferentschädigung die Verabschiedung eines einheitlichen und in periodischen<br />
Zeitabständen revidierbaren, amtlichen Kapitalisierungssatzes, dessen Bestandteile der wirtschaftlichen<br />
Realität entsprechen, vor.<br />
3. Eine Vereinfachung des Zahlungsverfahrens:<br />
Die Versicherer schlagen vor, den Opfern Entschädigungsbeträge, die sozialen Leistungen finanzieller<br />
Art entsprechen, direkt auszuzahlen (Invalidenrente, Rente bei Arbeitsunfähigkeit). Die Sozialversicherungsträger<br />
würden somit nur subsidiär eingreifen.<br />
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