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Schriftenreihe - E+S Rück

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Das Sozialversicherungs-Finanzierungsgesetz vom 21. Dezember 2006 vervollständigt die sog. nomenclature<br />

Dintilhac, indem es ein Regressrecht der Sozialversicherungsträger Posten für Posten begründet.<br />

Dieses Regressrecht steht unter der Voraussetzung, dass der betreffende Schaden einer tatsächlich erbrachten<br />

Leistung des Sozialversicherungsträgers entspricht.<br />

Auf diese Weise kann der Sozialversicherungsträger seine Leistung nur regressieren, wenn er diese tatsächlich<br />

erbracht hat und die Leistung im Zusammenhang mit einem bestimmten Schadenposten ausgezahlt<br />

wurde.<br />

Jedoch kann der Sozialversicherungsträger von nun an sein Regressrecht für einen Nichtvermögensschaden<br />

ausüben, wenn er mit Gewissheit nachweist, dass seine Leistung ganz oder teilweise zur Entschädigung<br />

dieses Postens gedient hat.<br />

Von nun an ist das Opfer vorrangig, wenn sich die Leistung des Sozialversicherungsträgers mit seinem<br />

tatsächlichen Schaden überschneidet. Das Gesetz vom 21. Dezember 2006 erstreckt sich auf sämtliche<br />

laufenden, noch nicht geregelten oder gerichtlich entschiedenen Schadensfälle, auch wenn der Schaden<br />

vor dem Gesetz eingetreten ist.<br />

Obwohl die kürzlichen Veränderungen in die Richtung einer Verbesserung der Entschädigung der Opfer<br />

gehen, muss jedoch festgehalten werden, dass die Reform im jetzigen Zustand die Quelle einer gewissen<br />

Rechtsunsicherheit ist. Die Gründe dafür sind zum einen die Abwesenheit der Gesetzeskraft der Terminologie,<br />

zum anderen der nicht abschließende Charakter und die Abwesenheit einer Konkordanztabelle<br />

zwischen alter und neuer Terminologie.<br />

Die angekündigte Reform ist also unvollständig. So bestehen heute noch zu große Abweichungen und<br />

eine zu große Trägheit im Entschädigungsverfahren von Körperschäden.<br />

Daher hat die Association Française de l’Assurance (Französischer Versicherungsverband) ein Weißbuch<br />

veröffentlicht, welches die Weiterentwicklung des Ersatzes von Körperschäden und insbesondere die<br />

Verbesserung der Bedingungen des Schadensersatzes der Opfer zum Ziel hat. Die in diesem Dokument<br />

enthaltenen Vorschläge lassen sich in drei Punkten zusammenfassen:<br />

1. Eine Harmonisierung der Entschädigungsmodalitäten:<br />

• eine offizielle Terminologie/Schadenspostenliste, die die Berücksichtigung aller Schadensposten des<br />

Opfers gewährleistet,<br />

• eine einheitliche Gestaltung der medizinischen Begutachtung des Opfers durch einen medizinischen<br />

Sachverständigen,<br />

• eine Harmonisierung der ärztlichen Tarifsätze.<br />

2. Eine Einführung amtlicher Bezugstabellen und Berechnungsmethoden:<br />

Sowohl für Nichtvermögensschäden als auch für Vermögensschäden. Hier schlagen die Versicherer zur<br />

Behandlungsgleichheit bei der Opferentschädigung die Verabschiedung eines einheitlichen und in periodischen<br />

Zeitabständen revidierbaren, amtlichen Kapitalisierungssatzes, dessen Bestandteile der wirtschaftlichen<br />

Realität entsprechen, vor.<br />

3. Eine Vereinfachung des Zahlungsverfahrens:<br />

Die Versicherer schlagen vor, den Opfern Entschädigungsbeträge, die sozialen Leistungen finanzieller<br />

Art entsprechen, direkt auszuzahlen (Invalidenrente, Rente bei Arbeitsunfähigkeit). Die Sozialversicherungsträger<br />

würden somit nur subsidiär eingreifen.<br />

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