Schriftenreihe - E+S Rück
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Zwischen den nicht genugtuungswürdigen und den schwersten Verletzungen gibt es eine grosse Anzahl<br />
von Fällen, bei denen kritisch abgewogen werden muss. In der Praxis behilft man sich hierbei mit der<br />
tabellarischen Übersicht über die Gerichtsentscheide zur Genugtuung von Klaus Hütte, Petra Ducksch<br />
und Kayum Guerrero. Diese Sammlung bietet einen raschen und ausführlichen Überblick zur Erleichterung<br />
der Entscheidungsfindung. Die Genugtuungssummen bei schweren Körperverletzungen liegen zwischen<br />
CHF 50.000,00 und CHF 150.000,00.<br />
2.4.6. Weitere Kosten<br />
2.4.6.1. Anpassungskosten<br />
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten nach Art. 46 Abs. 1 OR beinhaltet ebenfalls Anpassungskosten im<br />
Invaliditätsfall. Bei den sogenannten Anpassungskosten handelt es sich um Lebensunterhaltsmehrkosten,<br />
die beispielsweise durch einen behindertengerechten Umbau der Wohnung, eine Anpassung des Arbeitsplatzes<br />
oder durch eine Veränderung der Bedienung des Autos entstehen. Allenfalls muss der Geschädigte<br />
auch seinen Beruf oder seinen Wohnsitz an die veränderte Situation anpassen. Der zusätzliche<br />
Aufwand wie auch die Kosten einer Umschulung und der dadurch bedingte Lohnausfall müssen vom<br />
Haftpflichtigen übernommen werden.<br />
2.4.6.2. Kosten im Todesfall<br />
Gemäss Art. 45 Abs. 1 OR hat der Haftpflichtige im Falle der Tötung eines Menschen die entstandenen<br />
Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen, dies ungeachtet der Tatsache, dass diese<br />
Kosten früher oder später sowieso entstanden wären. Zu den Bestattungskosten zählen: der Leichentransport,<br />
die Herrichtung des Leichnams, der Sarg, die Todesanzeige und die Danksagungen, die Beerdigung<br />
oder die Einäscherung, das Leichenmahl, die Trauerkleidung, der Grabstein sowie die erste Grabbepflanzung.<br />
Falls der Tod nicht sofort eingetreten ist, muss gemäss Art. 45 Abs. 2 OR auch für die Kosten der versuchten<br />
Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. Diese Ansprüche gehen<br />
auf die Erben über.<br />
Art. 45 Abs. 1 OR schliesst ebenfalls alle weiteren entstandenen Kosten ein. Hierzu gehören beispielsweise<br />
Rettungsmassnahmen, Reisen zum Sterbenden, Abklärungen des Unfallherganges und Sicherung<br />
des Eigentums. Die Kosten müssen jedoch direkt mit dem Tod zusammenhängen. Frühere Aufwendungen,<br />
die sich als nutzlos erweisen oder Verluste, die wegen des Todes eingetreten sind, sind nicht zu ersetzen.<br />
Das Gleiche gilt auch für Reflexschäden von Dritten.<br />
2.4.6.3. Anwaltskosten<br />
Kosten, die mit einer notwendigen Vertretung eines Rechtsanwalts zusammenhängen und in der Entschädigung<br />
nach Prozessrecht nicht inbegriffen sind, stellen eine Schadenposition dar. Die Höhe ergibt sich<br />
sowohl aus der Bedeutung und Schwierigkeit wie auch aus dem zeitlichen und sonstigen Aufwand des<br />
Rechtsvertreters.<br />
Grundsätzlich sind die Anwaltskosten als Schadenposition nur im Rahmen der Haftungsquote zu ersetzen.<br />
In der Praxis werden die Honorare jedoch meistens ungeschmälert übernommen.<br />
2.4.6.4. Zinsen<br />
Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung auch der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich<br />
das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Der Zinsfuss beträgt gemäss Art. 73 Abs. 1 OR 5 %.<br />
Der Schadenzins läuft bis zur Zahlung des Schadensersatzes bzw. bis zu dessen Festsetzung. Danach<br />
kommt der Verzugszins (ebenfalls in der Höhe von 5 %, vgl. Art. 102 OR) zum Tragen.<br />
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