Schriftenreihe - E+S Rück
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2.5. Schadenberechnung<br />
Für die Berechnung von zukünftigen Leistungen bei Personenschäden besteht in der Schweiz eine langjährige<br />
Kapitalisierungspraxis, sodass heute die Kapitalzahlung die normale Erledigungsart darstellt.<br />
Die geschädigte Person erhält eine einmalige Kapitalabfindung, womit z. B. der periodisch oder kontinuierlich<br />
anfallende Erwerbs-, Renten- und Haushaltsschaden oder die künftigen Heilungskosten abgegolten<br />
werden.<br />
Diese Art der Schadenerledigung hat sowohl für den Anspruchsberechtigten als auch den Versicherer<br />
Vorteile:<br />
• Mit einer einmaligen Kapitalabfindung ist die Auseinandersetzung endgültig erledigt,<br />
• ein Kapital bildet bei Dauerschäden oft eine willkommene Ergänzung zu den in Rentenform ausgerichteten<br />
Leistungen der Sozialversicherungen,<br />
• der Anspruchsberechtigte hat mit einem Kapital allenfalls eine bessere Ausgangslage für einen Neuanfang,<br />
• mit einer definitiven Erledigung hat der Geschädigte die Möglichkeit, den Verarbeitungsprozess abzuschliessen,<br />
was sich günstig auf sein weiteres Leben auswirken kann.<br />
2.5.1. Schadenberechnung<br />
Mittels der Schadenberechnung wird das Ausmass eines Schadens bestimmt, d. h. es wird das Maximum<br />
festgelegt, welches der Anspruchsteller – abgesehen von der Genugtuung – vom Haftpflichtigen insgesamt<br />
verlangen kann. Mehr Schadensersatz als das Ergebnis der Schadenberechnung steht dem Geschädigten<br />
nicht zu, denn der Schadensersatz darf nicht zur Bereicherung des Anspruchstellers führen. Damit ist<br />
aber noch nicht entschieden, ob der in Anspruch genommene Haftpflichtige diesen ganzen Schaden zu<br />
ersetzen hat.<br />
2.5.2. Schadensersatzbemessung<br />
Die Schadensersatzbemessung führt die Gründe auf, welche zu einer Reduktion des errechneten Schadens<br />
führen. Die massgebenden Umstände sind in den verschiedenen Haftungsgesetzen nur zum Teil umschrieben.<br />
Art. 43 OR erwähnt als Kriterium für die Bestimmung von Art und Grösse des Ersatzes neben<br />
der Grösse des Verschuldens ganz allgemein die Umstände. Lehre und Rechtsprechung haben zudem<br />
Grundsätze entwickelt, welche der Richter zu beachten hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um<br />
• Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Anspruchstellers,<br />
• Einwilligung (Art. 44 Abs. 1 OR),<br />
• eine drohende Notlage des Haftpflichtigen (Art. 44 Abs. 2 OR),<br />
• Zufall,<br />
• ein ungewöhnlich hohes Einkommen des Anspruchstellers,<br />
• Gefälligkeitshandlungen,<br />
• Konstitutionelle Prädisposition.<br />
Faktoren die dem Geschädigten entgegengehalten werden können, liegen nicht nur in seinem Selbstverschulden,<br />
sondern auch in den von ihm zu vertretenden Kausalhaftungsgründen und Betriebsgefahren.<br />
2.5.2.1 Beispiel für ein Selbstverschulden<br />
Ein Fussgänger, der neben anderen Fussgängern nicht auf dem Trottoir, sondern auf der Strasse geht,<br />
wird bei schlechter Sicht von einem Auto angefahren, dessen Lenker durch ein entgegenkommendes<br />
Fahrzeug geblendet wurde. Ermässigung der Ersatzpflicht ca. 10 % – 20 %.<br />
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