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Schriftenreihe - E+S Rück

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2.5. Schadenberechnung<br />

Für die Berechnung von zukünftigen Leistungen bei Personenschäden besteht in der Schweiz eine langjährige<br />

Kapitalisierungspraxis, sodass heute die Kapitalzahlung die normale Erledigungsart darstellt.<br />

Die geschädigte Person erhält eine einmalige Kapitalabfindung, womit z. B. der periodisch oder kontinuierlich<br />

anfallende Erwerbs-, Renten- und Haushaltsschaden oder die künftigen Heilungskosten abgegolten<br />

werden.<br />

Diese Art der Schadenerledigung hat sowohl für den Anspruchsberechtigten als auch den Versicherer<br />

Vorteile:<br />

• Mit einer einmaligen Kapitalabfindung ist die Auseinandersetzung endgültig erledigt,<br />

• ein Kapital bildet bei Dauerschäden oft eine willkommene Ergänzung zu den in Rentenform ausgerichteten<br />

Leistungen der Sozialversicherungen,<br />

• der Anspruchsberechtigte hat mit einem Kapital allenfalls eine bessere Ausgangslage für einen Neuanfang,<br />

• mit einer definitiven Erledigung hat der Geschädigte die Möglichkeit, den Verarbeitungsprozess abzuschliessen,<br />

was sich günstig auf sein weiteres Leben auswirken kann.<br />

2.5.1. Schadenberechnung<br />

Mittels der Schadenberechnung wird das Ausmass eines Schadens bestimmt, d. h. es wird das Maximum<br />

festgelegt, welches der Anspruchsteller – abgesehen von der Genugtuung – vom Haftpflichtigen insgesamt<br />

verlangen kann. Mehr Schadensersatz als das Ergebnis der Schadenberechnung steht dem Geschädigten<br />

nicht zu, denn der Schadensersatz darf nicht zur Bereicherung des Anspruchstellers führen. Damit ist<br />

aber noch nicht entschieden, ob der in Anspruch genommene Haftpflichtige diesen ganzen Schaden zu<br />

ersetzen hat.<br />

2.5.2. Schadensersatzbemessung<br />

Die Schadensersatzbemessung führt die Gründe auf, welche zu einer Reduktion des errechneten Schadens<br />

führen. Die massgebenden Umstände sind in den verschiedenen Haftungsgesetzen nur zum Teil umschrieben.<br />

Art. 43 OR erwähnt als Kriterium für die Bestimmung von Art und Grösse des Ersatzes neben<br />

der Grösse des Verschuldens ganz allgemein die Umstände. Lehre und Rechtsprechung haben zudem<br />

Grundsätze entwickelt, welche der Richter zu beachten hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um<br />

• Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Anspruchstellers,<br />

• Einwilligung (Art. 44 Abs. 1 OR),<br />

• eine drohende Notlage des Haftpflichtigen (Art. 44 Abs. 2 OR),<br />

• Zufall,<br />

• ein ungewöhnlich hohes Einkommen des Anspruchstellers,<br />

• Gefälligkeitshandlungen,<br />

• Konstitutionelle Prädisposition.<br />

Faktoren die dem Geschädigten entgegengehalten werden können, liegen nicht nur in seinem Selbstverschulden,<br />

sondern auch in den von ihm zu vertretenden Kausalhaftungsgründen und Betriebsgefahren.<br />

2.5.2.1 Beispiel für ein Selbstverschulden<br />

Ein Fussgänger, der neben anderen Fussgängern nicht auf dem Trottoir, sondern auf der Strasse geht,<br />

wird bei schlechter Sicht von einem Auto angefahren, dessen Lenker durch ein entgegenkommendes<br />

Fahrzeug geblendet wurde. Ermässigung der Ersatzpflicht ca. 10 % – 20 %.<br />

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