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Schriftenreihe - E+S Rück

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2.4.4.2. Dauer der Unterstützung<br />

Die Versorgung kann sowohl auf eine bestimmte Zeitspanne wie auch auf Lebenszeit angelegt sein. Insbesondere<br />

bei Kindern stellt sich die Frage nach der Dauer der Unterstützung. Im Normalfall endet die<br />

Unterstützungspflicht beim Kindesalter von 18 bis 20 Jahren, bei einem möglichen Studium bei etwa<br />

25 Jahren. Bei der unbefristeten Unterstützung, bspw. bei Ehepaaren, wird der sogenannte Verbindungskoeffizient,<br />

welcher sich aus der Aktivitätserwartung des Versorgers und der Lebenserwartung der<br />

versorgten Person ergibt, angewandt. Dadurch wird der Möglichkeit Rechnung getragen, dass der überlebende<br />

Ehepartner vor dem hypothetischen Ende der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Partners stirbt.<br />

2.4.4.3. Berechnung<br />

Bei einer zeitlich begrenzten Unterstützung, bspw. bei Kindern in Ausbildung, ist der Versorgerschaden<br />

meist relativ genau bestimmbar. Im Normalfall handelt es sich jedoch um eine länger dauernde Versorgung.<br />

Massgebend ist dabei die voraussichtliche jährliche Versorgungsleistung des Getöteten. Die Höhe<br />

der jährlichen Zuwendung wird in einem Prozentsatz des voraussichtlichen zukünftigen Einkommens<br />

des Verstorbenen festgelegt, wobei das voraussichtliche zukünftige Einkommen des Verstorbenen aufgrund<br />

der Umstände zu schätzen ist. Die Höhe der Versorgungsleistungen wird dann als Quote dieses<br />

Einkommens berechnet. Das Bundesgericht geht dabei bei niedrigen Einkommen oder bei einem Arbeitserwerb<br />

des überlebenden Partners von einer Witwen- bzw. Witwerquote in der Höhe von 40 % aus. Bei<br />

einem sehr hohen Einkommen oder wenn mehrere Kinder vorhanden sind, reduziert das Bundesgericht<br />

die Quote auf 30 – 35 %, erhöht sie aber wieder, sobald die Kinderquoten wegfallen. Die Kinderquote<br />

beträgt je nach Einkommen und Anzahl der Kinder 5 – 15 %. Grundsätzlich wird von einem Totalaufwand<br />

von 66 % für den überlebenden Partner und die Kinder ausgegangen, dies unter der Annahme, dass der<br />

Verstorbene mindestens ein Drittel des Einkommens für sich selbst aufgewendet hätte. Die voraussichtlichen<br />

jährlichen Versorgungsleistungen werden kapitalisiert, für den Beginn der Rentenlaufzeit ist der<br />

Todestag massgebend. Unter Anrechnung der Renten der Unfallversicherung und der AHV ergibt sich<br />

dann der Nettoversorgerschaden.<br />

2.4.4.4. Vorteilsanrechnung und Wiederverheiratung<br />

Da einerseits die durch den Tod entstandenen finanziellen Nachteile zu ersetzen sind, müssen andererseits<br />

auch allfällige, dadurch ausgelöste Vorteile grundsätzlich berücksichtigt werden.<br />

Die Wiederverheiratung beendet die Unterstützung in der Regel, da diese nun durch den neuen Ehemann<br />

bzw. die neue Ehefrau übernommen wird. Gemäss Rechtsprechung ist die Voraussetzung für die volle<br />

Berücksichtigung der Wiederverheiratung jedoch, dass die neue Ehe einen ähnlichen Lebensstandard<br />

wie den bisherigen ermöglicht. Die Wiederverheiratung hängt vor allem von den Umständen des Einzelfalles<br />

ab, insbesondere dem Alter der Witwe bzw. des Witwers, den familiären Verhältnissen und dem<br />

Willen zur Wiederverheiratung. Je nach Einzelfall kann dann in der Berechnung ein sogenannter Wiederverheiratungsabzug<br />

nach statistischer Wahrscheinlichkeit vorgenommen werden.<br />

2.4.5. Genugtuung<br />

2.4.5.1. Definition<br />

Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung<br />

der besonderen Umstände dem Verletzen oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme<br />

als Genugtuung zusprechen.<br />

Die Genugtuung ist eine Leistung für die Verursachung seelischer Unbill. Unter seelischer Unbill wird<br />

alles verstanden, was das Wohlbefinden und die Lebensfreude, die Geltung und die Entfaltung eines<br />

Menschen verhindert oder mindert, ohne dass dabei das Vermögen materiell betroffen ist. Ein Genugtuungsanspruch<br />

knüpft jedoch an bestimmte Voraussetzungen: „Es kommt vor allem auf die Art und<br />

Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen<br />

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