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Schriftenreihe - E+S Rück

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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird zur Berechnung der Erschwerung des wirtschaftlichen<br />

Fortkommens ein Prozentsatz (meist 1 /3 bis 1 /2) der medizinisch theoretischen Invalidität verwendet,<br />

welcher mit dem mutmasslichen Nettolohn (Valideneinkommen) des Geschädigten multipliziert wird.<br />

Eine nur sehr geringe medizinisch theoretische Invalidität (10 % und weniger) führt im Normalfall nicht<br />

zu einem Anspruch auf Ersatz der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.<br />

Die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens muss gegenüber der Genugtuung klar abgegrenzt<br />

werden: die Genugtuung bezieht sich auf immaterielle Beeinträchtigungen, der Ersatz für die Erschwerung<br />

des wirtschaftlichen Fortkommens bezieht sich jedoch rein auf wirtschaftliche Nachteile. Ausserdem<br />

ist zu beachten, dass eine Entschädigung unter diesem Titel nicht das Risiko einer zukünftigen Invalidität<br />

ausgleichen soll, sondern nur die reine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.<br />

2.4.1.7. Rentenschaden<br />

Durch die Erwerbsunfähigkeit kann der Geschädigte bei den Altersleistungen der AHV und der beruflichen<br />

Vorsorge benachteiligt werden, weil infolge der Erwerbsunfähigkeit weniger Beiträge bezahlt werden.<br />

Einen sogenannten Rentenschaden erleidet der Geschädigte jedoch nur, wenn die nach dem Unfall<br />

ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen nach der mutmasslichen Pensionierung kleiner sind, als<br />

dies aufgrund der Erwerbstätigkeit ohne den Unfall zu erwarten gewesen wäre. Der Rentenschaden entspricht<br />

somit der Differenz zwischen den mutmasslichen Altersleistungen und den zeitlich kongruenten<br />

Sozialversicherungsleistungen nach dem Unfall. Die Verminderung der Altersleistungen stellt eine haftpflichtrechtliche<br />

Schadenposition dar. Da der Unfallversicherer seine Rentenleistungen lebenslänglich<br />

erbringt, teilt sich die Schadenposition in das sogenannte Regresssubstrat und den Rentendirektschaden.<br />

2.4.2. Haushaltschaden<br />

2.4.2.1. Definition<br />

Das Bundesgericht anerkennt in langjähriger konstanter Rechtsprechung sowohl im Todesfall wie auch<br />

bei Körperverletzung einen sogenannten Haushaltschaden. Dieser stellt einen Schaden aus eingeschränkter<br />

oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts dar. Die Folgen davon können sein: eine<br />

grössere Anstrengung der verletzten Person selbst, vermehrte Mithilfe von Angehörigen, Inkaufnahme<br />

von Qualitätsverlusten im Haushalt oder die Anstellung einer Haushaltshilfe.<br />

2.4.2.2. Anspruchsberechtigte<br />

Anspruchsberechtigt ist jede Person, die durch eine Verletzung in der Führung ihres Haushalts eingeschränkt<br />

ist. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Angehörigen der Verunfallten, die durch die<br />

Einschränkung mehr Haushaltsarbeiten verrichten müssen als vor dem Unfall.<br />

2.4.2.3. Normativer Schaden<br />

Der Haushaltschaden stellt einen sogenannten normativen Schaden dar. Das Bundesgericht führte dazu<br />

in BGE 127 II 403 folgendes aus: „Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur<br />

Führung des Haushalts wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen<br />

erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen<br />

ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im<br />

Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft,<br />

zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme<br />

von Qualitätseinbussen führt.“ Der Schaden wird somit abstrakt, unabhängig von den konkreten<br />

Mehrkosten, ermittelt. Dies begründet das Bundesgericht damit, dass der Beizug einer aussenstehenden<br />

Person im privaten Haushalt nicht durchwegs zumutbar ist und kein Markt für typische Hausarbeiten<br />

vorhanden ist, da bei Beeinträchtigungen grundsätzlich ein Ausgleich der Beeinträchtigung durch unentgeltlichen<br />

Mehraufwand der Angehörigen stattfindet.<br />

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