Schriftenreihe - E+S Rück
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird zur Berechnung der Erschwerung des wirtschaftlichen<br />
Fortkommens ein Prozentsatz (meist 1 /3 bis 1 /2) der medizinisch theoretischen Invalidität verwendet,<br />
welcher mit dem mutmasslichen Nettolohn (Valideneinkommen) des Geschädigten multipliziert wird.<br />
Eine nur sehr geringe medizinisch theoretische Invalidität (10 % und weniger) führt im Normalfall nicht<br />
zu einem Anspruch auf Ersatz der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.<br />
Die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens muss gegenüber der Genugtuung klar abgegrenzt<br />
werden: die Genugtuung bezieht sich auf immaterielle Beeinträchtigungen, der Ersatz für die Erschwerung<br />
des wirtschaftlichen Fortkommens bezieht sich jedoch rein auf wirtschaftliche Nachteile. Ausserdem<br />
ist zu beachten, dass eine Entschädigung unter diesem Titel nicht das Risiko einer zukünftigen Invalidität<br />
ausgleichen soll, sondern nur die reine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.<br />
2.4.1.7. Rentenschaden<br />
Durch die Erwerbsunfähigkeit kann der Geschädigte bei den Altersleistungen der AHV und der beruflichen<br />
Vorsorge benachteiligt werden, weil infolge der Erwerbsunfähigkeit weniger Beiträge bezahlt werden.<br />
Einen sogenannten Rentenschaden erleidet der Geschädigte jedoch nur, wenn die nach dem Unfall<br />
ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen nach der mutmasslichen Pensionierung kleiner sind, als<br />
dies aufgrund der Erwerbstätigkeit ohne den Unfall zu erwarten gewesen wäre. Der Rentenschaden entspricht<br />
somit der Differenz zwischen den mutmasslichen Altersleistungen und den zeitlich kongruenten<br />
Sozialversicherungsleistungen nach dem Unfall. Die Verminderung der Altersleistungen stellt eine haftpflichtrechtliche<br />
Schadenposition dar. Da der Unfallversicherer seine Rentenleistungen lebenslänglich<br />
erbringt, teilt sich die Schadenposition in das sogenannte Regresssubstrat und den Rentendirektschaden.<br />
2.4.2. Haushaltschaden<br />
2.4.2.1. Definition<br />
Das Bundesgericht anerkennt in langjähriger konstanter Rechtsprechung sowohl im Todesfall wie auch<br />
bei Körperverletzung einen sogenannten Haushaltschaden. Dieser stellt einen Schaden aus eingeschränkter<br />
oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts dar. Die Folgen davon können sein: eine<br />
grössere Anstrengung der verletzten Person selbst, vermehrte Mithilfe von Angehörigen, Inkaufnahme<br />
von Qualitätsverlusten im Haushalt oder die Anstellung einer Haushaltshilfe.<br />
2.4.2.2. Anspruchsberechtigte<br />
Anspruchsberechtigt ist jede Person, die durch eine Verletzung in der Führung ihres Haushalts eingeschränkt<br />
ist. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Angehörigen der Verunfallten, die durch die<br />
Einschränkung mehr Haushaltsarbeiten verrichten müssen als vor dem Unfall.<br />
2.4.2.3. Normativer Schaden<br />
Der Haushaltschaden stellt einen sogenannten normativen Schaden dar. Das Bundesgericht führte dazu<br />
in BGE 127 II 403 folgendes aus: „Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur<br />
Führung des Haushalts wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen<br />
erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen<br />
ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im<br />
Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft,<br />
zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme<br />
von Qualitätseinbussen führt.“ Der Schaden wird somit abstrakt, unabhängig von den konkreten<br />
Mehrkosten, ermittelt. Dies begründet das Bundesgericht damit, dass der Beizug einer aussenstehenden<br />
Person im privaten Haushalt nicht durchwegs zumutbar ist und kein Markt für typische Hausarbeiten<br />
vorhanden ist, da bei Beeinträchtigungen grundsätzlich ein Ausgleich der Beeinträchtigung durch unentgeltlichen<br />
Mehraufwand der Angehörigen stattfindet.<br />
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