Schriftenreihe - E+S Rück
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3.10. CLUE<br />
Ein Teil der Schadenbearbeitung ist auch die Meldung des Schadens an CLUE, Comprehensive Loss Underwriting<br />
Exchange. Hier handelt es sich um eine Datenbank in der Art einer Versicherungs-Schufa.<br />
Beim Kauf einer Police hat der potenzielle Versicherer die Möglichkeit, über CLUE auf die Versicherungshistorie<br />
des Kunden zurückzugreifen und seine Versicherungsbeiträge entsprechend auf den Informationen<br />
basierend zu ermitteln. Der Zugriff auf diese Datenbank war ursprünglich uneingeschränkt und<br />
ohne Benachrichtigung des Versicherten möglich. Mit datenschutzrechtlichen Bedenken haben einige<br />
Staaten die Nutzung der Datenbank nun untersagt bzw. eine Benachrichtigungspflicht bestimmt.<br />
3.11. Mediation<br />
Wird ein Anspruch im Rahmen der Schadenbearbeitung abgelehnt und ist der Anspruchsteller mit der<br />
Entscheidung nicht einverstanden, so kann er eine kostenfreie Mediation einleiten. Das „Mediation Program“<br />
des Department of Insurance steht allen privat Versicherten zur Verfügung; es ist allerdings auf<br />
die Fälle beschränkt, in denen der Gesamtanspruch USD 7.500 oder mehr und der bestrittene Wert<br />
USD 2.000 oder mehr beträgt. Weiter ist das Mediationsverfahren auf bestimmte Fragen limitiert; so muss<br />
der Schaden in seiner Höhe oder Kausalität in Frage stehen.<br />
Im ersten Schritt geht die Beschwerde an das Insurance Department, welches den Versicherer benachrichtigt.<br />
Dem Versicherer verbleiben danach 28 Kalendertage zur Klärung. Mittels Antrag wird ggf. das<br />
Mediationsverfahren eingeleitet und der Mediator gewählt. Dieser führt vorab ein Telefongespräch mit<br />
den Parteien. Anschließend erstellen diese eine Stellungnahme, die Anspruch und Problematik darlegt.<br />
Dann treffen die Parteien sich zur Mediation, deren Resultat ein Vergleich sein kann. Wird kein Vergleich<br />
erreicht, bleibt dem Versicherten weiterhin das Recht zu klagen.<br />
Das Mediationsverfahren ist kostenfrei, und die Einlassungen der Parteien können in einem späteren<br />
Rechtsstreit nicht verwandt werden.<br />
3.12. „BAD FAITH“ und der Strafschadensersatz<br />
Das Stichwort Bad Faith (böse Absicht) spielt in der Schadenbearbeitung eine große Rolle. Bei fehlerhafter<br />
Schadenbearbeitung drohen in den USA über unzufriedene Kunden oder Geschädigte und einen<br />
eventuellen Reputationsverlust hinaus hohe Strafschadenzahlungen. In den meisten Staaten sind Bad-<br />
Faith-Ansprüche per Gesetz vorgesehen.<br />
Bad Faith ist eine Anspruchsgrundlage des US-Deliktsrechts. Diese Ansprüche stellen auf das besondere<br />
Vertrauensverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem ab (Good Faith). Handelt die Versicherung<br />
nicht nach dem Grundsatz des Good Faith, räumt die Anspruchsgrundlage dem Versicherten Ansprüche<br />
auf Strafschadensersatz („Punitive Damages“) ein.<br />
Typische Fälle für Bad-Faith-Ansprüche sind die ungerechtfertigte Ablehnung einer Schadenzahlung<br />
oder eine verzögerte Schadenbearbeitung.<br />
Die Existenz dieser Anspruchsgrundlage wirkt sich sowohl auf die Schadenbearbeitung als auch auf den<br />
Umgang mit einer potenziellen Klage aus. Bei der Schadenbearbeitung wird meist sehr darauf geachtet,<br />
dass die Entscheidung zutreffend und gut begründet ist. Im Falle einer drohenden Klage kann es besser<br />
sein, sich frühzeitig zu vergleichen und damit einer exorbitant hohen Strafschadenzahlung zu entgehen.<br />
Hier spielt auch das jeweils zuständige Gericht eine große Rolle. Sogenannte Judical Hellholes sorgen<br />
dafür, dass Verfahren in einigen Gerichtsbezirken der USA zu großen Risiken werden, da dort bis an die<br />
Grenze zur Rechtsbeugung klägerfreundlich geurteilt wird und dem beklagten Versicherer keine Chance<br />
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