Schriftenreihe - E+S Rück
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Lehre und Rechtsprechung hat sich die sogenannte Differenztheorie durchgesetzt. Der Schaden berechnet<br />
sich demnach aus der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand des<br />
Vermögens ohne das schädigende Ereignis. Dies kann sowohl eine Verminderung der Aktiven wie auch<br />
eine Vermehrung der Passiven oder ein entgangener Gewinn sein. Die geschädigte Person soll wirtschaftlich<br />
so gestellt werden, wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Bei der Berechnung<br />
des Erwerbsschadens wird das Valideneinkommen mit dem Invalideneinkommen verglichen. Diese<br />
Grundsatzberechnung erweist sich bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit meist als wenig kompliziert,<br />
bei der Berechnung eines zukünftigen Schadens stellt sich jedoch immer die Frage, wie viel der<br />
Geschädigte in der Zukunft verdient hätte, wenn der Unfall nicht passiert wäre.<br />
2.4.1.2. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit<br />
Art. 324a Abs. 1 OR verpflichtet den Arbeitgeber, dem an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer<br />
für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Ausserdem sind Arbeitnehmer<br />
grundsätzlich obligatorisch gegen das Risiko des Unfalls und die damit verbundenen Verdienstausfälle<br />
versichert. Der vorübergehende Erwerbsausfall unselbstständig Erwerbender wird meist durch Leistungen<br />
von Sozial- und Privatversicherungen sowie des Arbeitgebers für eine bestimmte Zeit vollständig<br />
abgedeckt, weshalb in der Regel nach Abzug der eingesparten Gewinnungskosten kein Direktschaden<br />
verbleibt. Falls dies doch der Fall sein sollte, ist der Direktschaden grundsätzlich auf Basis des Nettolohns<br />
abzurechnen. Macht der Geschädigte jedoch bei bloss vorübergehender Erwerbsunfähigkeit eine Reduktion<br />
der Altersrenten glaubhaft geltend, so sind die rentenbildenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge<br />
in das zur Berechnung des Erwerbsausfalles massgebende Einkommen miteinzubeziehen.<br />
2.4.1.3. Invalidität<br />
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder länger dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit<br />
(Art. 8 ATSG). Bei der Berechnung des nicht nur vorübergehenden Erwerbsausfalles ist die gesamte<br />
Verdiensteinbusse, die der Geschädigte in Folge seines Unfalles bis zum Ende seiner Aktivität erleiden<br />
wird, so gut als möglich zu berücksichtigen.<br />
2.4.1.3.1. Mutmassliches Einkommen bzw. hypothetischer Validenlohn<br />
Der bisherige Verdienst gilt bei der Bestimmung des mutmasslichen Einkommens als Anhalts- oder Ausgangspunkt,<br />
massgeblich ist jedoch, was der Geschädigte zukünftig verdient hätte. Es wird dabei das<br />
Einkommen ermittelt, welches der Geschädigte ohne den Unfall gehabt hätte, unter Berücksichtigung<br />
der zu erwartenden künftigen Reallohnsteigerungen. Vom Geschädigten zu beweisende Erhöhungen<br />
durch Beförderungen und Berufswechsel sind ebenfalls zu berücksichtigen. Nicht nur die Einbussen im<br />
Hauptberuf sind entschädigungsfähig, sondern auch jene aus dem Ausfall einer Nebenbeschäftigung.<br />
Besonders schwierig ist die Festsetzung des mutmasslichen späteren Einkommens bei Kindern, da für<br />
ihre weitere Ausbildung und den damit verbundenen beruflichen Werdegang lediglich Annahmen getroffen<br />
werden können. Es muss aufgrund von Eignung und Neigungen sowie von Umgebung und Umständen<br />
das Wahrscheinlichste herausgefunden werden. Die bisherigen Schulleistungen sowie die Tätigkeiten der<br />
Eltern können dabei als Anhaltspunkte dienen.<br />
2.4.1.3.2. Invalidenlohn<br />
Eine nur teilinvalide Person kann grundsätzlich ein Erwerbseinkommen erzielen. Ein Erwerbsschaden<br />
entsteht ihr somit nur dann, wenn dieses Einkommen tiefer ist, als der hypothetische Validenlohn. Der<br />
Geschädigte muss dabei das Vorliegen einer finanziellen Einbusse so weit wie möglich beweisen. Die<br />
Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist anhand der konkreten Gegebenheiten, insbesondere<br />
der bisherigen Tätigkeit und der praktischen Einsatzmöglichkeit auf dem konkret vorliegenden und<br />
absehbaren Arbeitsmarkt zu beurteilen (BGE 6P.58/2003).<br />
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