Schriftenreihe - E+S Rück
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definiert und eine Stellungnahme aus neurologischer Sicht ausgearbeitet 3 . Die Kommission weist darauf<br />
hin, dass die Unfallkausalität aufgrund der gesamten klinischen Evidenz beurteilt werden müsse. Dabei<br />
müssen der prämorbide Zustand, das Unfallgeschehen, die Initialsymptomatik und der Verlauf von Beschwerden<br />
berücksichtigt werden. Der Abklärung von Vorzuständen und des psychosozialen Umfeldes,<br />
zu der Geschädigtenanwälte oftmals nicht Hand bieten, kommt eine grosse Bedeutung zu. Anerkanntermassen<br />
sind solche Umstände sowie Bewältigungstrategien des Geschädigten, mit schwierigen Situationen<br />
umzugehen, unbedingt mit zu berücksichtigen.<br />
Die Anamnese bildet den ersten Schritt der Diagnose. Seit März 2003 wird in der Schweiz ein „Dokumentationsbogen<br />
für Erstkonsultationen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma“ verwendet 4 . Dieser<br />
Fragebogen soll helfen, so rasch wie möglich eine sichere Diagnose zu stellen und eine passende Therapie<br />
zu gewährleisten.<br />
Erkenntnisse zur Unfalldynamik und Biodynamik werden von den Gerichten und den Versicherern ebenfalls<br />
berücksichtigt, wenn es darum geht festzustellen, ob ein Unfall für die vom Geschädigten beklagten<br />
Beschwerden ursächlich ist. Je grösser die biomechanische Einwirkung auf den Körper des Verletzten<br />
ist, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung. Es besteht Einigkeit darüber, dass leichte<br />
Auffahrkollisionen mit kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von unter 10 km/h (sog. Harmlosigkeitsgrenze)<br />
in der Regel nicht geeignet sind, eine HWS-Verletzung hervorzurufen.<br />
Bei der Regulierung von Haftpflichtansprüchen ist schliesslich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes<br />
hinzuweisen, wonach die Kausalität im Haftpflichtrecht anders zu beurteilen ist als im Sozialversicherungsrecht<br />
(BGE 123 III 110). Obwohl die Umschreibung der adäquaten Kausalität dieselbe ist, führt<br />
die Verneinung der adäquaten Kausalität im Sozialversicherungsrecht in der Regel dazu, dass sie im<br />
Haftpflichtrecht zu bejahen ist, weil in diesem Bereich der Unfallverursacher auch für ganz singuläre und<br />
aussergewöhnliche Kausalzusammenhänge einzustehen hat. Immerhin können der konstitutionellen Prädisposition<br />
bzw. unfallfremden Faktoren, etwa der besonderen Anfälligkeit für psychische Belastungen,<br />
im Rahmen der Schadensersatzbemessung gemäss Art. 43 und 44 OR Rechnung getragen werden.<br />
Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit bei der Höhe der Kürzung in Zurückhaltung geübt.<br />
Kürzungen von bis zu höchstens einem Drittel waren die Regel. In neuerer Zeit sind aber auch Urteile zu<br />
finden, die eine Kürzung von zwei Dritteln zulassen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 4C.402/2006<br />
vom 27. Februar 2007, Kürzung um zwei Drittel). Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte von der Kürzungsmöglichkeit<br />
in der Zukunft stärker Gebrauch machen als bis anhin.<br />
2.4. Schadenpositionen<br />
2.4.1. Erwerbsschaden<br />
Der Erwerbsschaden ist eine der bedeutendsten Schadenpositionen bei Personenschäden, in seiner Quantifizierung<br />
jedoch auch eine der schwierigsten. Erforderlich sind einerseits eine Prognose des zukünftigen<br />
Gesundheitsverlaufes und andererseits eine Voraussage des hypothetischen Validen- und Invalidenlohns.<br />
2.4.1.1. Definition<br />
Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Entschädigung für<br />
die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung<br />
des wirtschaftlichen Fortkommens. Aus dem Gesetz ergibt sich jedoch weder eine Legaldefinition des<br />
Schadens noch eine Vorschrift, wie die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen sind. In der<br />
3 „Beschwerdebild nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma („whiplash-associated disorder“)“, Bericht der Kommission<br />
„Whiplash-associated Disorder“ der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft, Schweizerische Ärztezeitung, 2000, 81; Nr. 39;<br />
vgl. http://www.agu.ch/pdf/SAeZ.HWS.Neurol.pdf<br />
4 http://www.svv.ch/index.cfm?rub=908<br />
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