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Schriftenreihe - E+S Rück

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definiert und eine Stellungnahme aus neurologischer Sicht ausgearbeitet 3 . Die Kommission weist darauf<br />

hin, dass die Unfallkausalität aufgrund der gesamten klinischen Evidenz beurteilt werden müsse. Dabei<br />

müssen der prämorbide Zustand, das Unfallgeschehen, die Initialsymptomatik und der Verlauf von Beschwerden<br />

berücksichtigt werden. Der Abklärung von Vorzuständen und des psychosozialen Umfeldes,<br />

zu der Geschädigtenanwälte oftmals nicht Hand bieten, kommt eine grosse Bedeutung zu. Anerkanntermassen<br />

sind solche Umstände sowie Bewältigungstrategien des Geschädigten, mit schwierigen Situationen<br />

umzugehen, unbedingt mit zu berücksichtigen.<br />

Die Anamnese bildet den ersten Schritt der Diagnose. Seit März 2003 wird in der Schweiz ein „Dokumentationsbogen<br />

für Erstkonsultationen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma“ verwendet 4 . Dieser<br />

Fragebogen soll helfen, so rasch wie möglich eine sichere Diagnose zu stellen und eine passende Therapie<br />

zu gewährleisten.<br />

Erkenntnisse zur Unfalldynamik und Biodynamik werden von den Gerichten und den Versicherern ebenfalls<br />

berücksichtigt, wenn es darum geht festzustellen, ob ein Unfall für die vom Geschädigten beklagten<br />

Beschwerden ursächlich ist. Je grösser die biomechanische Einwirkung auf den Körper des Verletzten<br />

ist, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung. Es besteht Einigkeit darüber, dass leichte<br />

Auffahrkollisionen mit kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von unter 10 km/h (sog. Harmlosigkeitsgrenze)<br />

in der Regel nicht geeignet sind, eine HWS-Verletzung hervorzurufen.<br />

Bei der Regulierung von Haftpflichtansprüchen ist schliesslich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes<br />

hinzuweisen, wonach die Kausalität im Haftpflichtrecht anders zu beurteilen ist als im Sozialversicherungsrecht<br />

(BGE 123 III 110). Obwohl die Umschreibung der adäquaten Kausalität dieselbe ist, führt<br />

die Verneinung der adäquaten Kausalität im Sozialversicherungsrecht in der Regel dazu, dass sie im<br />

Haftpflichtrecht zu bejahen ist, weil in diesem Bereich der Unfallverursacher auch für ganz singuläre und<br />

aussergewöhnliche Kausalzusammenhänge einzustehen hat. Immerhin können der konstitutionellen Prädisposition<br />

bzw. unfallfremden Faktoren, etwa der besonderen Anfälligkeit für psychische Belastungen,<br />

im Rahmen der Schadensersatzbemessung gemäss Art. 43 und 44 OR Rechnung getragen werden.<br />

Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit bei der Höhe der Kürzung in Zurückhaltung geübt.<br />

Kürzungen von bis zu höchstens einem Drittel waren die Regel. In neuerer Zeit sind aber auch Urteile zu<br />

finden, die eine Kürzung von zwei Dritteln zulassen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 4C.402/2006<br />

vom 27. Februar 2007, Kürzung um zwei Drittel). Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte von der Kürzungsmöglichkeit<br />

in der Zukunft stärker Gebrauch machen als bis anhin.<br />

2.4. Schadenpositionen<br />

2.4.1. Erwerbsschaden<br />

Der Erwerbsschaden ist eine der bedeutendsten Schadenpositionen bei Personenschäden, in seiner Quantifizierung<br />

jedoch auch eine der schwierigsten. Erforderlich sind einerseits eine Prognose des zukünftigen<br />

Gesundheitsverlaufes und andererseits eine Voraussage des hypothetischen Validen- und Invalidenlohns.<br />

2.4.1.1. Definition<br />

Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Entschädigung für<br />

die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung<br />

des wirtschaftlichen Fortkommens. Aus dem Gesetz ergibt sich jedoch weder eine Legaldefinition des<br />

Schadens noch eine Vorschrift, wie die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen sind. In der<br />

3 „Beschwerdebild nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma („whiplash-associated disorder“)“, Bericht der Kommission<br />

„Whiplash-associated Disorder“ der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft, Schweizerische Ärztezeitung, 2000, 81; Nr. 39;<br />

vgl. http://www.agu.ch/pdf/SAeZ.HWS.Neurol.pdf<br />

4 http://www.svv.ch/index.cfm?rub=908<br />

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