Schriftenreihe - E+S Rück
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Typische No-Fault-Benefits sind<br />
• Behandlungskosten,<br />
• Rehabilitationskosten,<br />
• Einkommensverluste,<br />
• Kosten für Hilfsdienste,<br />
• Beerdigungskosten.<br />
Ausgeschlossen sind hier regelmäßig immaterielle Schäden wie etwa Schmerzensgeld (Pain and Suffering),<br />
„Unbill“ (Inconvenience), Angst (Mental Anguish).<br />
In einem No-Fault-Staat hat der Geschädigte einen direkten Anspruch gegen seinen eigenen PIP-Versicherer.<br />
Eventuelle Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallgegner aus Deliktsrecht entfallen. Hierdurch<br />
kommt es zu einer schnelleren Abwicklung der Schäden, und die Zahl der Rechtstreitigkeiten kann<br />
verringert werden.<br />
Beispiel: In einem No-Fault-Staat wie etwa New York muss die Autoversicherung eine PIP-Deckung beinhalten.<br />
Im Schadenfall kann sich der Halter direkt an seine No-Fault-Versicherung wenden, der materielle<br />
Schaden wird von seinem No-Fault-Versicherer ausbezahlt. Ein eventueller Anspruch gegen den Schädiger<br />
und/oder dessen Versicherung auf materiellen und/ oder immateriellen Schadensersatz entfällt. In<br />
einem reinen Deliktsrechts-Staat wie Illinois muss hingegen keine PIP in der Autoversicherung enthalten<br />
sein. Alle Ansprüche aus einem Unfall werden allein und ohne Ausnahme nach Deliktsrecht behandelt.<br />
Der Umfang der Idee einer reinen No-Fault-Deckung ist durchaus kritisch zu sehen. In uneingeschränkter<br />
Form würde No-Fault bedeuten, dass in diesen Staaten Personenschäden allein aus PIP reguliert<br />
werden und keinerlei Deliktsansprüche, weder materielle noch immaterielle, aus Verkehrsunfällen gegen<br />
den Schädiger bestehen. Die Umsetzungen in den einzelnen Staaten sehen daher keine unbegrenzte<br />
Anwendung des No-Fault-Systems voraus. In den meisten Staaten sind No-Fault-Schadensersatzzahlungen<br />
für Personenschäden von alternativ monetären oder bestimmten sachlich festgelegten Grenzwerten abhängig.<br />
Es muss im Einzelfall anhand der festgelegten Werte geklärt werden, ob für den vorliegenden<br />
Schaden No-Fault- oder Deliktsrecht anwendbar ist. Eine Einzelfallprüfung:<br />
– Monetäre Grenzwerte: Liegt der Schaden unter einer gewissen Schadenssumme (rund USD 2.500), wird<br />
der Schaden allein über das No-Fault-System abgerechnet; der Deliktsanspruch entfällt. Liegt der Schaden<br />
über der Grenze, muss der gesamte Schaden im Rahmen des normalen Deliktsrechts abgewickelt<br />
werden.<br />
– Sachliche Grenzwerte: Hier werden gewisse Arten von Schäden über das Deliktsrecht geregelt (eine<br />
Positivliste, wie man sie z. B. aus dem Medikamentenbereich kennt). In Michigan beispielsweise kann<br />
der Geschädigte/der Erbe nur dann klagen, wenn die Verletzung den Tod, eine ernsthafte dauerhafte<br />
Entstellung, und/oder eine ernsthafte Beeinträchtigung von Körperfunktionen zur Folge hat. Liegt eine<br />
Verletzung vor, die sich nicht auf der Positivliste findet, muss der Geschädigte im Rahmen des No-Fault-<br />
Systems die Schäden über seinen Versicherer abwickeln. Handelt es sich bei der Verletzung beispielsweise<br />
„lediglich“ um einen Rippenbruch, bleibt nur der Anspruch aus No-Fault ohne Schmerzensgeld.<br />
Verliert der Geschädigte hingegen als Folge eines Autounfalls ein Bein, so kann er nach Deliktsrecht<br />
den Schädiger verklagen und Schmerzensgeld verlangen.<br />
Die No-Fault-Gesetze der einzelnen Staaten sehen in den meisten Fällen eine Regressmöglichkeit für den<br />
No-Fault-Versicherer beim Unfallverursacher oder dessen Versicherung vor, wobei der Regressanspruch<br />
von Staat zu Staat unterschiedlich geregelt ist.<br />
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