Schriftenreihe - E+S Rück
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Das Gesetz verpflichtet den Versicherer, sich um die Entschädigung des Opfers jetzt zu kümmern, wenn<br />
das Opfer ausdrücklich Ansprüche stellt oder, im umgekehrten Fall, um der Anspruchstellung durch das<br />
Opfer vorzugreifen.<br />
Die Bemessung des Personenschadens<br />
Das Ziel des KH-Versicherers muss es sein, den entstandenen Schaden so genau wie möglich auszugleichen<br />
und das Opfer in den Zustand vor dem Unfall zu versetzen. Bei dieser Regel handelt es sich um eine<br />
Ausgleichsfunktion der KH-Versicherung, die heute vorrangig gegenüber der Straffunktion ist.<br />
Um ein Schadensersatzrecht zu haben, bedarf es eines gegenwärtigen, persönlichen, direkten und unbestreitbaren<br />
Schadens.<br />
Das Prinzip der vollständigen Entschädigung hat eine Personalisierung der Entschädigung zur Folge: die<br />
Schäden müssen konkret festgestellt werden, d. h. die genauen Verluste des Opfers müssen berücksichtigt<br />
werden. Dies steht im Widerspruch zu jeder Form von pauschaler oder auf Entschädigungstabellen gestützter<br />
Schadensbewertung. Tatsächlich handelt es sich um eine spezifische Beurteilung der Schadensbehebung.<br />
Es obliegt den Richtern, den Sachverhalt, also das Umfeld und das Leben der Personen vor und nach dem<br />
Unfall, zu analysieren, um die Höhe des geltend gemachten Schadens einzuschätzen. Der Richter ist<br />
weder an eine Entschädigungstabelle noch an eine bestimmte Berechnungsmethode gebunden. Er macht<br />
von seiner souveränen Gewalt Gebrauch, um die Schadenhöhe nach der ihm am besten geeignet erscheinenden<br />
Berechnungsmethode zu bewerten.<br />
In Frankreich koexistieren daher verschiedene Entschädigungssysteme für Körperschäden. Aufgrund<br />
dieser Vielfalt in den legalen Entschädigungsformen kam es zu großen Ungleichheiten, sowohl in den<br />
Verfahren der Schadensregelung, als auch in der Höhe der Opferentschädigung. Daher machte sich in<br />
den letzten Jahren die Notwendigkeit bemerkbar, die den Opfern zuerkannten Entschädigungen zu harmonisieren,<br />
um Bewertungsdifferenzen zu vermeiden.<br />
Infolgedessen wurde das Entschädigungsrecht für Körperschäden reformiert. Diese Reform basiert zum<br />
einen auf dem im Juli 2005 vom Kassationsrichter Dintilhac vorgelegten Bericht, der eine Überarbeitung<br />
der Terminologie der entschädigungsfähigen Körperschäden darstellt. Zum anderen ist die Reform auf<br />
die Auswirkungen des Sozialversicherungs-Finanzierungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 zurückzuführen,<br />
welches sich besonders auf die Art des Regressrechtes von Drittzahlern bezieht.<br />
Beide Texte ergänzen sich, denn soweit die Auflistung und Aufteilung der Körperschäden geändert wurden,<br />
mussten entsprechende Änderungen auch bei den Regressrechten von Drittzahlern erfolgen.<br />
Früher wurden die vom Opfer erlittenen Körperschäden in zwei Kategorien aufgeteilt, die Kategorie der<br />
dem Regressrecht von Drittzahlern unterliegenden Schadensposten sowie die Kategorie der dem Regressrecht<br />
von Drittzahlern nicht unterliegenden Schadensposten, d. h. Schäden persönlicher Art.<br />
Die aufgrund von Schäden persönlicher Art zuerkannten Beträge standen voll und ganz dem Opfer zu.<br />
Dagegen wurden die Leistungen von Drittzahlern global und vorrangig auf die Beträge angerechnet,<br />
welche für die dem Regressrecht unterliegenden Körperschäden zuerkannt wurden.<br />
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