03.11.2013 Aufrufe

Schriftenreihe - E+S Rück

Schriftenreihe - E+S Rück

Schriftenreihe - E+S Rück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Das Gesetz verpflichtet den Versicherer, sich um die Entschädigung des Opfers jetzt zu kümmern, wenn<br />

das Opfer ausdrücklich Ansprüche stellt oder, im umgekehrten Fall, um der Anspruchstellung durch das<br />

Opfer vorzugreifen.<br />

Die Bemessung des Personenschadens<br />

Das Ziel des KH-Versicherers muss es sein, den entstandenen Schaden so genau wie möglich auszugleichen<br />

und das Opfer in den Zustand vor dem Unfall zu versetzen. Bei dieser Regel handelt es sich um eine<br />

Ausgleichsfunktion der KH-Versicherung, die heute vorrangig gegenüber der Straffunktion ist.<br />

Um ein Schadensersatzrecht zu haben, bedarf es eines gegenwärtigen, persönlichen, direkten und unbestreitbaren<br />

Schadens.<br />

Das Prinzip der vollständigen Entschädigung hat eine Personalisierung der Entschädigung zur Folge: die<br />

Schäden müssen konkret festgestellt werden, d. h. die genauen Verluste des Opfers müssen berücksichtigt<br />

werden. Dies steht im Widerspruch zu jeder Form von pauschaler oder auf Entschädigungstabellen gestützter<br />

Schadensbewertung. Tatsächlich handelt es sich um eine spezifische Beurteilung der Schadensbehebung.<br />

Es obliegt den Richtern, den Sachverhalt, also das Umfeld und das Leben der Personen vor und nach dem<br />

Unfall, zu analysieren, um die Höhe des geltend gemachten Schadens einzuschätzen. Der Richter ist<br />

weder an eine Entschädigungstabelle noch an eine bestimmte Berechnungsmethode gebunden. Er macht<br />

von seiner souveränen Gewalt Gebrauch, um die Schadenhöhe nach der ihm am besten geeignet erscheinenden<br />

Berechnungsmethode zu bewerten.<br />

In Frankreich koexistieren daher verschiedene Entschädigungssysteme für Körperschäden. Aufgrund<br />

dieser Vielfalt in den legalen Entschädigungsformen kam es zu großen Ungleichheiten, sowohl in den<br />

Verfahren der Schadensregelung, als auch in der Höhe der Opferentschädigung. Daher machte sich in<br />

den letzten Jahren die Notwendigkeit bemerkbar, die den Opfern zuerkannten Entschädigungen zu harmonisieren,<br />

um Bewertungsdifferenzen zu vermeiden.<br />

Infolgedessen wurde das Entschädigungsrecht für Körperschäden reformiert. Diese Reform basiert zum<br />

einen auf dem im Juli 2005 vom Kassationsrichter Dintilhac vorgelegten Bericht, der eine Überarbeitung<br />

der Terminologie der entschädigungsfähigen Körperschäden darstellt. Zum anderen ist die Reform auf<br />

die Auswirkungen des Sozialversicherungs-Finanzierungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 zurückzuführen,<br />

welches sich besonders auf die Art des Regressrechtes von Drittzahlern bezieht.<br />

Beide Texte ergänzen sich, denn soweit die Auflistung und Aufteilung der Körperschäden geändert wurden,<br />

mussten entsprechende Änderungen auch bei den Regressrechten von Drittzahlern erfolgen.<br />

Früher wurden die vom Opfer erlittenen Körperschäden in zwei Kategorien aufgeteilt, die Kategorie der<br />

dem Regressrecht von Drittzahlern unterliegenden Schadensposten sowie die Kategorie der dem Regressrecht<br />

von Drittzahlern nicht unterliegenden Schadensposten, d. h. Schäden persönlicher Art.<br />

Die aufgrund von Schäden persönlicher Art zuerkannten Beträge standen voll und ganz dem Opfer zu.<br />

Dagegen wurden die Leistungen von Drittzahlern global und vorrangig auf die Beträge angerechnet,<br />

welche für die dem Regressrecht unterliegenden Körperschäden zuerkannt wurden.<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!