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Schriftenreihe - E+S Rück

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2.2.2. Case Management<br />

Das Case Management hat bei der Regulierung von Personenschäden in den letzten Jahren deutlich an<br />

Stellenwert gewonnen. Unter Case Management versteht man ein spezifisches Verfahren zur koordinierten<br />

Bearbeitung komplexer Fragestellungen im Sozial-, Gesundheits- und Versicherungsbereich 1 . Vernetztes<br />

Denken und interinstitutionelle Zusammenarbeit stehen im Vordergrund. Der Case Manager ist<br />

dabei das Bindeglied zwischen dem Klienten bzw. Patienten, dessen persönlichen und beruflichem Umfeld<br />

und den beteiligten Institutionen und Versicherungen. Der Case Manager hat zur Aufgabe, die vorhandenen<br />

Kapazitäten und die Selbstverantwortung des Klienten durch gezielte Vermittlung zu aktivieren und<br />

zu fördern, ihn zu beraten und bei der Bewältigung seiner Probleme zu unterstützen.<br />

Die proaktive Bearbeitung von Schadenfällen im Bereich des Haftpflichtrechts beinhaltet, dass gegebenenfalls<br />

ein Case Management für den Geschädigten, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren<br />

(z. B. der Unfallversicherung) auf die Beine gestellt wird. Denkbar ist ebenfalls, dass versicherungsinterne<br />

Spezialisten mit entsprechender Ausbildung diese Aufgabe wahrnehmen.<br />

2.2.3. Direktschaden und Regress<br />

Wie bereits erwähnt, sieht sich der Haftpflichtversicherer mit Forderungen der beteiligten Sozialversicherungen<br />

und mit Direktschadenforderungen des Geschädigten konfrontiert. Der Regress bezweckt den<br />

Schadenausgleich zwischen den Sozialversicherungen und dem haftpflichtigen Dritten. Gemäss Art. 72<br />

ATSG tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen<br />

in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein. Infolge Subrogation kann<br />

der Sozialversicherer die Schadensersatzrechte des Geschädigten geltend machen, dies jedoch nur im<br />

Umfang der von ihm erbrachten Leistungen.<br />

Das sogenannte Quotenvorrecht des Geschädigten sorgt dafür, dass die Sozialversicherung nicht zum<br />

Nachteil des Geschädigten Regress nehmen darf. Ersetzt sie nur einen Teil des Schadens, so kann der<br />

Geschädigte den nicht gedeckten Teil vom Haftpflichtigen einfordern, und der Versicherung steht ein<br />

Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu. Der Haftpflichtanspruch<br />

des Geschädigten hat somit Vorrang vor dem Regressanspruch des Versicherers. Zum Tragen<br />

kommt das Quotenvorrecht bei blosser Teilhaftung des Haftpflichtigen bzw. beim Vorliegen von Schadensersatzreduktionsgründen<br />

(z. B. Selbstverschulden). Es bezieht sich stets nur auf gleichartige Leistungen<br />

und gilt somit für jeden Schadenposten gesondert. Im erwerblichen Bereich führt dies dazu, dass der<br />

Geschädigte beispielsweise trotz Selbstverschuldens die gesamten Sozialversicherungsleistungen erhält<br />

und zusätzlich noch den Direktschaden beim Haftpflichtversicherer geltend machen kann, ohne dass er<br />

eine Kürzung in Kauf nehmen muss. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei Vorliegen von kongruenten<br />

sozialversicherungsrechtlichen Leistungen der Geschädigte – trotz reduzierter Haftungsquote oder Mithaftung<br />

– den vollen Schaden ersetzt erhält.<br />

Auf Regressebene wird der Haftpflichtversicherer die reduzierte Quote bei der Schadensersatzbemessung<br />

berücksichtigen. Der Sozialversicherer muss sich mit dem Rest des Schadensersatzes begnügen, der sich<br />

nach Abzug des dem Geschädigten geleisteten Direktschadens ergibt.<br />

1 vgl. www.netzwerk-cm.ch<br />

12

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