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Schriftenreihe - E+S Rück

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er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt<br />

hat.“<br />

2.1.2. Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

Die Gefährdungshaftung für Motorfahrzeuge wird verstärkt durch das Versicherungsobligatorium mit<br />

einem Direktforderungsrecht für die Geschädigten. Der Versicherer kann Einreden aus dem Versicherungsvertrag<br />

(z. B. fehlende Deckung aufgrund nicht bezahlter Prämien) dem Geschädigten gegenüber<br />

nicht entgegenhalten. Personen- und Sachschäden, die von unbekannten oder nicht versicherten Motorfahrzeugen,<br />

Anhängern und Fahrrädern verursacht werden, können beim Nationalen Garantiefonds geltend<br />

gemacht werden (Art. 76 SVG). Der Nationale Garantiefonds (vgl. www.nbi.ch) wird von allen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherern<br />

gemeinsam gebildet und betrieben.<br />

Die Mindestversicherungssumme beträgt zurzeit CHF 5 Mio. für Personen- und Sachschäden pro Unfallereignis<br />

(Art. 64 SVG i. V. mit Art. 3 VVV). Bei Fahrzeugen, die zum Personentransport verwendet werden,<br />

beträgt die Mindestversicherungssumme je nach Platzzahl CHF 10 Mio. oder CHF 20 Mio. Die<br />

Versicherer gewähren in der Regel Garantiesummen von CHF 100 Mio.<br />

2.2. Regulierung von Personenschäden in der Praxis<br />

2.2.1. Allgemeines<br />

Die Regulierung von komplexen Personenschäden ist Aufgabe der Haftpflichtspezialisten, in der Regel<br />

Juristen oder Anwälte. Der Schadenspezialist hat sowohl Forderungen des Geschädigten – den Direktschaden<br />

– wie auch die Regresse der beteiligten Sozial- und Privatversicherungen zu erledigen. Der<br />

Schadenspezialist verharrt nicht in einer passiven Haltung, sondern bearbeitet den Schadenfall aktiv und<br />

kundenorientiert. Er bemüht sich fortlaufend und aktiv darum, zeitnahe Informationen einzuholen, sei<br />

es bei Arbeitgebern, Sozialversicherern, Strafuntersuchungsbehörden etc. und versucht, soweit möglich<br />

die Weichen für die spätere Regulierung zu stellen.<br />

Von Bedeutung bei der Fallbearbeitung ist sicherlich auch die möglichst rasche berufliche Rehabilitation<br />

des Geschädigten. Gelingt es nicht, ihn frühzeitig und durch Schaffung entsprechender Anreize, im<br />

Erwerbsleben wieder zu integrieren, kann sich der Schadenaufwand beträchtlich erhöhen. Das Prinzip<br />

der Schadenminderungspflicht des Geschädigten gilt sowohl im Haftpflichtrecht wie auch im Sozialversicherungsrecht<br />

und ist im Zuge der stetig zunehmenden Kosten der Sozialversicherer wieder in den<br />

Vordergrund gerückt.<br />

Im Rahmen der Revision der Invalidenversicherung im Jahre 2008 ist dem Prinzip „Eingliederung vor<br />

Rente“ ein grösseres Gewicht beigemessen worden. Die Erfahrung, dass die Invalidenversicherung berufliche<br />

Massnahmen erst Jahre nach der Anmeldung in die Wege geleitet hat und sich diese aufgrund<br />

der Chronifizierung der Beschwerden sehr oft als nutzlos erweisen, hat zur Erkenntnis geführt, dass die<br />

berufliche Reintegration die grösste Aussicht auf Erfolg hat, wenn sie bereits unmittelbar nach dem Unfall<br />

ansetzt.<br />

Durch niederschwellige Integrationsmassnahmen, wie die sozialberufliche Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen,<br />

als Vorstufe zu eigentlichen beruflichen Massnahmen gedacht, sollen die Behinderten<br />

an die Arbeitswelt herangeführt werden. Das Ziel ist dabei eine nachhaltige Wiedereingliederung<br />

in den Arbeitsmarkt. Durch frühzeitige Erfassung und Erkennung einer drohenden Invalidität und einem<br />

raschen Eingreifen soll einer Chronifizierung eines Gesundheitsschadens entgegen gewirkt werden. Meldeberechtigt<br />

sind zahlreiche Personen und Institutionen: Geschädigte, Angehörige, Arbeitgeber, Ärzte,<br />

Sozial- und Privatversicherer etc.<br />

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