Schriftenreihe - E+S Rück
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er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt<br />
hat.“<br />
2.1.2. Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
Die Gefährdungshaftung für Motorfahrzeuge wird verstärkt durch das Versicherungsobligatorium mit<br />
einem Direktforderungsrecht für die Geschädigten. Der Versicherer kann Einreden aus dem Versicherungsvertrag<br />
(z. B. fehlende Deckung aufgrund nicht bezahlter Prämien) dem Geschädigten gegenüber<br />
nicht entgegenhalten. Personen- und Sachschäden, die von unbekannten oder nicht versicherten Motorfahrzeugen,<br />
Anhängern und Fahrrädern verursacht werden, können beim Nationalen Garantiefonds geltend<br />
gemacht werden (Art. 76 SVG). Der Nationale Garantiefonds (vgl. www.nbi.ch) wird von allen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherern<br />
gemeinsam gebildet und betrieben.<br />
Die Mindestversicherungssumme beträgt zurzeit CHF 5 Mio. für Personen- und Sachschäden pro Unfallereignis<br />
(Art. 64 SVG i. V. mit Art. 3 VVV). Bei Fahrzeugen, die zum Personentransport verwendet werden,<br />
beträgt die Mindestversicherungssumme je nach Platzzahl CHF 10 Mio. oder CHF 20 Mio. Die<br />
Versicherer gewähren in der Regel Garantiesummen von CHF 100 Mio.<br />
2.2. Regulierung von Personenschäden in der Praxis<br />
2.2.1. Allgemeines<br />
Die Regulierung von komplexen Personenschäden ist Aufgabe der Haftpflichtspezialisten, in der Regel<br />
Juristen oder Anwälte. Der Schadenspezialist hat sowohl Forderungen des Geschädigten – den Direktschaden<br />
– wie auch die Regresse der beteiligten Sozial- und Privatversicherungen zu erledigen. Der<br />
Schadenspezialist verharrt nicht in einer passiven Haltung, sondern bearbeitet den Schadenfall aktiv und<br />
kundenorientiert. Er bemüht sich fortlaufend und aktiv darum, zeitnahe Informationen einzuholen, sei<br />
es bei Arbeitgebern, Sozialversicherern, Strafuntersuchungsbehörden etc. und versucht, soweit möglich<br />
die Weichen für die spätere Regulierung zu stellen.<br />
Von Bedeutung bei der Fallbearbeitung ist sicherlich auch die möglichst rasche berufliche Rehabilitation<br />
des Geschädigten. Gelingt es nicht, ihn frühzeitig und durch Schaffung entsprechender Anreize, im<br />
Erwerbsleben wieder zu integrieren, kann sich der Schadenaufwand beträchtlich erhöhen. Das Prinzip<br />
der Schadenminderungspflicht des Geschädigten gilt sowohl im Haftpflichtrecht wie auch im Sozialversicherungsrecht<br />
und ist im Zuge der stetig zunehmenden Kosten der Sozialversicherer wieder in den<br />
Vordergrund gerückt.<br />
Im Rahmen der Revision der Invalidenversicherung im Jahre 2008 ist dem Prinzip „Eingliederung vor<br />
Rente“ ein grösseres Gewicht beigemessen worden. Die Erfahrung, dass die Invalidenversicherung berufliche<br />
Massnahmen erst Jahre nach der Anmeldung in die Wege geleitet hat und sich diese aufgrund<br />
der Chronifizierung der Beschwerden sehr oft als nutzlos erweisen, hat zur Erkenntnis geführt, dass die<br />
berufliche Reintegration die grösste Aussicht auf Erfolg hat, wenn sie bereits unmittelbar nach dem Unfall<br />
ansetzt.<br />
Durch niederschwellige Integrationsmassnahmen, wie die sozialberufliche Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen,<br />
als Vorstufe zu eigentlichen beruflichen Massnahmen gedacht, sollen die Behinderten<br />
an die Arbeitswelt herangeführt werden. Das Ziel ist dabei eine nachhaltige Wiedereingliederung<br />
in den Arbeitsmarkt. Durch frühzeitige Erfassung und Erkennung einer drohenden Invalidität und einem<br />
raschen Eingreifen soll einer Chronifizierung eines Gesundheitsschadens entgegen gewirkt werden. Meldeberechtigt<br />
sind zahlreiche Personen und Institutionen: Geschädigte, Angehörige, Arbeitgeber, Ärzte,<br />
Sozial- und Privatversicherer etc.<br />
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