Schriftenreihe - E+S Rück
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Die entschädigungsfähigen Schadenposten: die sog. Nomenclature<br />
(Terminologie) Dintilhac<br />
Die endgültige Entschädigung des Personenschadens kann erst nach Feststellung der Konsolidierung des<br />
Gesundheitszustands des Opfers erfolgen. Zur Bestimmung des genauen Ausmaßes des Personenschadens<br />
muss also grundsätzlich die Feststellung der Konsolidierung durch ein medizinisches Gutachten<br />
abgewartet werden.<br />
Die Etablierung einer einheitlichen Terminologie war notwendig, um den Bedürfnissen der Opfer und der<br />
Experten zu entsprechen. Diese waren und sind leider immer noch mit den verschiedenen bereits existierenden<br />
Terminologien, die auf einer Unterscheidung zwischen wirtschaftlichem und persönlichem<br />
Schaden basieren, unzufrieden.<br />
Unter anderem führten die Rechtsprechung und die Tätigkeit der unterschiedlichen Entschädigungsfonds<br />
zu einer Vervielfachung der Schadenposten, ohne dass ein wirklicher Zusammenhang zwischen diesen<br />
besteht.<br />
Das Ziel der Dintilhac-Terminologie ist die Einteilung der für die Charakterisierung eines indirekten oder<br />
direkten Personenschadens notwendigen Elemente in Kategorien und Subkategorien, um die Höhe der<br />
dem Opfer und dem Sozialversicherungsträger zustehenden Entschädigungsbeträge bestimmen zu können.<br />
Diese Terminologie der Schadenposten hat heute jedoch nur einen hinweisenden, nicht zwingenden<br />
Charakter. Eine systematische Anwendung in Ihrer Gesamtheit und auf alle Schäden ist daher noch nicht<br />
gesetzlich vorgesehen. Insbesondere die medizinischen Experten benutzen die alte Terminologie.<br />
Der Dintilhac-Bericht räumte die Unterscheidung zwischen den dem Regressrecht von Drittzahlern unterliegenden<br />
und den dem Regressrecht von Drittzahlern nicht unterliegenden Schäden aus. Er legt eine<br />
Unterscheidung zwischen Vermögensschäden, d. h. finanziellen Schäden, sowie Nichtvermögensschäden,<br />
die keinerlei finanzielle Auswirkung haben, fest. Innerhalb jeder Kategorie erfolgt eine Aufteilung zwischen<br />
zeitweiligen und dauerhaften Schäden. Zeitweilige Schäden treten vor der medizinisch-gesetzlichen<br />
Genesung des Opfers auf, wohingegen dauerhafte Schäden nach diesem Datum auftreten.<br />
Das Sozialversicherungs-Finanzierungsgesetz vom 21. Dezember 2006 und die<br />
Reform des Sozialversicherungsregresses<br />
In Frankreich bestimmt das Gesetz, wer ein Recht auf Regress hat – Stichwort Forderungsübergang der<br />
Drittzahler; es handelt sich um gesetzliche Sozialversicherungsträger; Krankenkassen, die Behandlungskosten<br />
übernehmen; Arbeitgeber, für Lohnzahlungen im Krankheitsfall und Berufsunfähigkeitsversicherungen,<br />
die bei Arbeitsunfähigkeit zahlen.<br />
Bis zum Gesetz vom 21. Dezember 2006 hatten die Sozialversicherungsträger einen vorrangigen privilegierten<br />
Regressanspruch –, der sich auf den gesamten Schaden des Opfers erstreckte, mit Ausnahme der<br />
Nichtvermögensschäden (erlittene Schmerzen, ästhetischer Schaden, Genussschaden oder Moralschaden<br />
im Todesfall).<br />
Dieses System war daher für das Opfer ungünstig, denn die Sozialversicherungsträger wurden entschädigt,<br />
bevor man sich überhaupt um das Schicksal des Opfers sorgte. Bei diesem System konnte es soweit<br />
gehen, dass dem Sozialversicherungsträger das Recht eingeräumt wurde, Beträge auf Schadensposten<br />
einzufordern, für die er gar keine Leistungen erbracht hatte. Im Fall der Haftungsteilung wurden die<br />
Leistungen des Sozialversicherungsträgers also vollständig abgezogen. Infolgedessen hatte das Opfer<br />
daher nur einen Anspruch auf einen Entschädigungsrestbetrag.<br />
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