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Handlungspotenziale von Industrie- und Handelskammern

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11<br />

IHKs nicht in Zweifel. Auch wurde die Pflichtmitgliedschaft mehrfach <strong>von</strong> einer Mehrheit<br />

im B<strong>und</strong>estag bestätigt, wenngleich allerdings mit Erwartungen hinsichtlich stetiger<br />

Leistungsverbesserungen für die Mitglieder sowie mehr Transparenz <strong>und</strong> sparsamem<br />

Umgang mit den Mitgliedereinnahmen verknüpft (vgl. B<strong>und</strong>esregierung 2002;<br />

2004). Der Fortbestand der IHKs ist damit auch politisch einstweilen als gesichert<br />

anzusehen (Kluth 2002b) 7 .<br />

Wesentliche Merkmale der Rechtsverfassung der IHKs nach IHKG sind folgende (s.<br />

Schmidt-Trenz 2006, 160):<br />

• Die Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden im jeweiligen Kammerbezirk<br />

mit Beitragszwang,<br />

• das Recht der Mitglieder, eine parlamentarische Vertretung („Vollversammlung“)<br />

zu wählen, die aktive Unternehmer bzw. Vertretungsberechtigte sein müssen,<br />

• Haushaltsrecht <strong>und</strong> Personalhoheit liegen bei dieser Vollversammlung, die<br />

oberstes Beschlussorgan ist <strong>und</strong> aus ihrer Mitte das ehrenamtlich tätige Präsidium<br />

<strong>und</strong> die hauptamtlich tätige Hauptgeschäftsführung wählt,<br />

• die Delegation der laufenden Geschäfte der Kammer an eine/n Hauptgeschäftsführer/in,<br />

der/die <strong>von</strong> der Vollversammlung bestellt wird,<br />

• die rechtsgeschäftliche Vertretung der IHK durch den Präsidenten <strong>und</strong> den/die<br />

Hauptgeschäftsführer/in gemeinsam,<br />

• die Finanzaufsicht durch einen unabhängigen öffentlichen Rechnungshof <strong>und</strong><br />

• die Rechtsaufsicht durch die zuständigen Ministerien der B<strong>und</strong>esländer.<br />

Vergleichbare Kammern auf gesetzlicher Gr<strong>und</strong>lage mit Pflichtmitgliedschaft gibt es<br />

in der EU auch in Österreich, Frankreich, den Niederlanden, Luxemburg, Italien,<br />

Spanien, Griechenland <strong>und</strong> Slowenien (vgl. Kluth u.a. 2004, 11).<br />

Die IHKs in der heutigen Form als öffentlich-rechtliche Körperschaften beruhen auf<br />

dem preußischen Kammerrecht. Sie wurden 1848 im preußischen Staatsgebiet eingerichtet<br />

<strong>und</strong> nach der Reichsgründung 1871 auch in den übrigen Gebieten sukzessive<br />

übernommen. Im Zuge der Industrialisierung haben sie den neuen, stark wachsenden<br />

Bereich der <strong>Industrie</strong>unternehmen organisiert <strong>und</strong> sind zum mitgliederstärksten<br />

Kammersektor in Deutschland aufgestiegen.<br />

7<br />

Nach einer jüngeren Lehrmeinung im Kammerrecht wird allerdings Reformbedarf dahingehend<br />

gesehen, dass das Selbstverwaltungsprinzip durch mehr demokratische Beteiligungsrechte der<br />

Mitglieder u.a. gestärkt werden sollte (Kluth 2002b).

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