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21. und 22. Mai X. Internationale ... - Bundeskartellamt

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Sie wissen, dass ich mit diesen Überlegungen über das „Eingemachte“ des<br />

Wettbewerbsrechtes spreche.<br />

Denn die Schlüsselfrage jeder Kartellrechtsanwendung, mit deren Beantwortung<br />

ein Fall vorentschieden werden kann, ist die der richtigen räumlichen <strong>und</strong><br />

sachlichen Marktabgrenzung.<br />

Ein paar Worte deshalb zum geografischen Markt:<br />

Das Einkaufen <strong>und</strong> Verkaufen, der Austausch von Angebots- <strong>und</strong><br />

Nachfragedaten über Internet-Marktplätze suggeriert, dass es sich bei den<br />

relevanten Beschaffungs- <strong>und</strong> Absatzmärkten eigentlich immer um Weltmärkte<br />

handelt.<br />

Aber: Angebot <strong>und</strong> Nachfrage können sich zwar via Internet weltweit treffen, der<br />

physische Warentransport, die Übergabe der Ware oder die direkte Erbringung<br />

der Dienstleistungen hebt die Grenzenlosigkeit der ersten Marktstufe wieder auf.<br />

Ich kann mir über das Internet zwar ein Bild von den Preisen aller möglichen Produkte<br />

in den verschiedensten Ländern verschaffen; doch damit diese Produkte<br />

physisch zu mir gelangen, dürften häufig prohibitiv hohe Transportkosten<br />

entstehen – das „Beamen“ bleibt weiterhin der Science Fiction vorbehalten.<br />

Bei transportkostensensiblen Produkten wird also ebenso wenig vom Weltmarkt<br />

auszugehen sein wie bei ortsgeb<strong>und</strong>enen Dienstleistungen.<br />

Anders verhält es sich mit digitalisierten Produkten wie Software oder<br />

elektronischen Büchern.<br />

Der K<strong>und</strong>e auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist genauso einen<br />

Mausklick entfernt wie der K<strong>und</strong>e auf der anderen Seite der Erdkugel.<br />

Das bedeutet im übrigen auch, dass nationalen Wettbewerbsbehörden selbst in<br />

der Internet-Wirtschaft weite Tätigkeitsfelder erhalten bleiben.<br />

Lassen Sie mich kurz mögliche wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen von<br />

Internet-Marktplätzen an drei kartellrechtlichen Problemkreisen festmachen:<br />

Transparenz (kollusives Verhalten), Marktzugang <strong>und</strong> Nachfragebündelung.<br />

Die drei Bereiche verdeutlichen zugleich die Ambivalenz des Phänomens<br />

Internet.<br />

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