21. und 22. Mai X. Internationale ... - Bundeskartellamt
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Sie wissen, dass ich mit diesen Überlegungen über das „Eingemachte“ des<br />
Wettbewerbsrechtes spreche.<br />
Denn die Schlüsselfrage jeder Kartellrechtsanwendung, mit deren Beantwortung<br />
ein Fall vorentschieden werden kann, ist die der richtigen räumlichen <strong>und</strong><br />
sachlichen Marktabgrenzung.<br />
Ein paar Worte deshalb zum geografischen Markt:<br />
Das Einkaufen <strong>und</strong> Verkaufen, der Austausch von Angebots- <strong>und</strong><br />
Nachfragedaten über Internet-Marktplätze suggeriert, dass es sich bei den<br />
relevanten Beschaffungs- <strong>und</strong> Absatzmärkten eigentlich immer um Weltmärkte<br />
handelt.<br />
Aber: Angebot <strong>und</strong> Nachfrage können sich zwar via Internet weltweit treffen, der<br />
physische Warentransport, die Übergabe der Ware oder die direkte Erbringung<br />
der Dienstleistungen hebt die Grenzenlosigkeit der ersten Marktstufe wieder auf.<br />
Ich kann mir über das Internet zwar ein Bild von den Preisen aller möglichen Produkte<br />
in den verschiedensten Ländern verschaffen; doch damit diese Produkte<br />
physisch zu mir gelangen, dürften häufig prohibitiv hohe Transportkosten<br />
entstehen – das „Beamen“ bleibt weiterhin der Science Fiction vorbehalten.<br />
Bei transportkostensensiblen Produkten wird also ebenso wenig vom Weltmarkt<br />
auszugehen sein wie bei ortsgeb<strong>und</strong>enen Dienstleistungen.<br />
Anders verhält es sich mit digitalisierten Produkten wie Software oder<br />
elektronischen Büchern.<br />
Der K<strong>und</strong>e auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist genauso einen<br />
Mausklick entfernt wie der K<strong>und</strong>e auf der anderen Seite der Erdkugel.<br />
Das bedeutet im übrigen auch, dass nationalen Wettbewerbsbehörden selbst in<br />
der Internet-Wirtschaft weite Tätigkeitsfelder erhalten bleiben.<br />
Lassen Sie mich kurz mögliche wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen von<br />
Internet-Marktplätzen an drei kartellrechtlichen Problemkreisen festmachen:<br />
Transparenz (kollusives Verhalten), Marktzugang <strong>und</strong> Nachfragebündelung.<br />
Die drei Bereiche verdeutlichen zugleich die Ambivalenz des Phänomens<br />
Internet.<br />
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