21. und 22. Mai X. Internationale ... - Bundeskartellamt
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- Ein neuer Markt für Informationen entwickelt sich. Wir haben die<br />
Möglichkeit, über das Internet Transparenz zu erzeugen, über K<strong>und</strong>endaten,<br />
über Nutzerdaten in einer Art <strong>und</strong> Weise, wie es bisher nicht möglich war.<br />
Netzwerkeffekte kommen zum Tragen. Die Tendenz geht dahin, diese<br />
Datensammlung per se als gefährlich zu verbieten. Ich halte eine rule-of-reason-<br />
Doktrin für sinnvoller, d.h., es müsste in jedem Einzelfall nach klaren Kriterien<br />
darüber entschieden werden, welche Informationen an wen weitergegeben<br />
werden dürfen.<br />
- Neu sind auch die Märkte für sog. new informational goods, für die noch<br />
keine Marktanalysen vorhanden sind. Problematisch ist der Datenschutz für<br />
K<strong>und</strong>endaten, Datenbanken <strong>und</strong> Betriebsgeheimnisse. Es müsste ein neuer<br />
Marktbegriff entwickelt werden für diesen Bereich der new informational goods.<br />
Wahrscheinlich werden wir uns vom bisherigen Marktbegriff lösen müssen in<br />
Richtung auf eine stärkere Berücksichtigung von Netzwerken.<br />
- Das Internet focussiert auch Fragen, die sich bereits im traditionellen<br />
Marktgeschehen stellen. Ich denke hier z. B. an die Lehre vom<br />
Geheimwettbewerb, die ja auch vom B<strong>und</strong>eskartellamt im Rahmen von<br />
elektronischen Handelsinformationssystemen zur Anwendung gebracht worden<br />
ist. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wieso eine Intransparenz von<br />
Marktdaten Bestandteil des Leistungswettbewerbs sein soll. Man kann sich m. E.<br />
nur soviel Transparenz in bezug auf Marktakteure <strong>und</strong> deren – Aktionen wie<br />
möglich wünschen.<br />
- Ein besonderer Augenmerk sollte sich auf die Frage des Verhältnisses<br />
von Immaterialgüterrechten <strong>und</strong> Kartellrecht richten. Verfahren wie Magill oder<br />
IMS Health geben Anlass, über die Grenzen der Ausübung urheberrechtlicher<br />
Befugnisse zum Ausbau der eigenen Stellung am Markt <strong>und</strong> vor allem zur<br />
Marktkontrolle nachzudenken. So kann sich eben gerade aus der<br />
monopolähnlichen Stellung eines Urhebers die Verpflichtung ergeben, die<br />
Verwendung seines Werkes gegenüber seinen Wettbewerbern zu nicht<br />
diskriminierenden <strong>und</strong> geschäftlich angemessenen Bedingungen zu gestalten. Zu<br />
Recht mahnt der EuGH in Sachen jedoch an, dass ein solcher Missbrauch<br />
marktbeherrschender Stellung durch die Ausübung eines geistigen<br />
Eigentumsrecht nur dann anzunehmen ist, wenn die Lizenzverweigerung das<br />
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