21. und 22. Mai X. Internationale ... - Bundeskartellamt
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Die Bedeutung von Interdependenzen möchte ich an einem britischen Fall, den<br />
"Sprechenden Gelben Seiten" ("Talking Pages") illustrieren. Hier ging es um die<br />
von dem ehemaligen Monopolisten British Telecom (BT) neu ins Angebot<br />
aufgenommenen telefonvermittlungsgestützten Gelben Seiten. Ähnlich wie bei<br />
den gedruckten Gelben Seiten können die Endverbraucher durch diesen Service<br />
kostenlos Informationen über die nach bestimmten Branchen klassifizierten<br />
Unternehmen einer Region erlangen, wobei die Auskunft fernmündlich erfolgt.<br />
Ein vergleichbarer Service war kurz zuvor von einem konkurrierenden<br />
Unternehmen eingeführt worden. Der Service wird von den klassifizierten<br />
Unternehmen finanziert.<br />
Lassen Sie mich diesen Fall dynamisieren: Es sind "World-Wide-Web-Yellow-<br />
Pages", die überall im Internet verfügbar sind, denkbar. In einem weiteren Schritt<br />
als Vorstufe zu Internet-Handelsplattformen können K<strong>und</strong>en die Angebote der<br />
einzelnen Anbieter vergleichen – damit ist der internetbasierte Dienst mit den<br />
zugr<strong>und</strong>e liegenden Produktmärkten verknüpft.<br />
Im Ausgangsfall ging es nun darum, dass BT anders als der Wettbewerber<br />
vorgesehen hatte, dass die klassifizierten Unternehmen während einer<br />
Probephase von einem Jahr keine Gebühren zu entrichten haben. OFTEL erließ<br />
darauf hin eine vorläufige Anordnung gegen BT, da sie in dieser Preisstrategie<br />
einen Preismissbrauch erkannte. OFTEL identifizierte in der vorläufigen<br />
Anordnung das Anbieten der telefonvermittlungsgestützten Gelben Seiten als<br />
Teil des Marktes für das Anbieten von Gelben Seiten. Auf dem so abgegrenzten<br />
Markt hielt BT zum damaligen Zeitpunkt einen Marktanteil von 80 % <strong>und</strong> wurde<br />
daher als marktbeherrschend eingestuft. Ausgehend von dieser Tatsache stellte<br />
OFTEL in einem obiter dictum ferner fest, dass jedenfalls aber ein Missbrauch<br />
auf einem benachbarten, also interdependenten Markt vorliege.<br />
Ich möchte diese Hilfsbegründung am Maßstab des Art. 14 Abs. 3 der<br />
Rahmenrichtlinie untersuchen – unbeschadet der Frage, ob diese Vorschrift im<br />
konkreten Fall anwendbar wäre.<br />
Zunächst lässt sich feststellen, dass zwischen den jeweiligen Märkten der<br />
gedruckten, der sprechenden <strong>und</strong> der WWW-Gelben Seiten kein Verhältnis der<br />
Vor- oder Nachlagerung einer der Märkte gegenüber den anderen vorliegt. Dann<br />
kann von "closely related markets" ausgegangen werden, wenn man die Kriterien<br />
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