21. und 22. Mai X. Internationale ... - Bundeskartellamt
21. und 22. Mai X. Internationale ... - Bundeskartellamt
21. und 22. Mai X. Internationale ... - Bundeskartellamt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Prof. Dr. Joachim Bornkamm<br />
Richter am B<strong>und</strong>esgerichtshof, Karlsruhe<br />
Das Internet beschäftigt die Rechtsprechung schon seit einiger Zeit intensiv,<br />
kartellrechtliche Fragen spielen aber bislang nur am Rande eine Rolle.<br />
Die wirklich im Mittelpunkt stehenden kartellrechtlichen Fragen sind noch weit<br />
davon entfernt, vom B<strong>und</strong>esgerichtshof entschieden worden zu sein. Das<br />
B<strong>und</strong>eskartellamt hat sich bereits mit Internet-Plattformen befasst, allerdings nur<br />
im Rahmen der Fusionskontrolle.<br />
Ich möchte Ihnen im Folgenden einige Überlegungen vortragen zur<br />
kartellrechtlichen Beurteilung solcher Internetauftritte. Zunächst ist ganz klar,<br />
dass das Internet in der Tendenz positiv ist für den Wettbewerb. Die Transparenz<br />
fördert im Allgemeinen den Wettbewerb <strong>und</strong> Marktzutrittsschranken werden –<br />
drastisch – gesenkt. Die Märkte vergrößern sich.<br />
Aber es gibt aber auch Problemzonen. Drei möchte ich nennen:<br />
- Internet-Plattformen als Gemeinschaftsunternehmen zwischen<br />
Wettbewerbern werfen Probleme auf.<br />
- Ein Bereich, der bislang noch nicht angesprochen wurde, ist die<br />
Diskriminierung des Internethandels im Rahmen selektiver<br />
Vertriebssysteme.<br />
- Schließlich kann auch ein Übermaß an Transparenz in einigen Märkten<br />
wettbewerbsschädlich sein.<br />
Zunächst zu Internet-Plattformen, die als Gemeinschaftsunternehmen von<br />
Wettbewerbern betrieben werden. Zunächst ist es sinnvoll, zwischen einem<br />
Marktplatz der Anbieter <strong>und</strong> einem Marktplatz der Nachfrager zu unterscheiden.<br />
Was macht eine von Anbietern betriebene Plattform? Entweder sie erbringt<br />
eigene Dienstleistungen oder sie beschränkt sich darauf, die Waren der Mütter<br />
anzubieten. Dementsprechend sind zwei mögliche Formen denkbar: Entweder ist<br />
der Marktplatz für alle Anbieter offen. Diese Form lässt sich in der nicht-virtuellen<br />
Welt mit einer Messe vergleichen, auf der alle Anbieter auftreten können <strong>und</strong><br />
sollen. Oder der Internet-Auftritt ist beschränkt auf die Angebote der Mütter. Das<br />
90