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Magazin 198004

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Bundeskabinett beschloß .Störfall-Verordnung" für den Chemie-Bereich<br />

Velstärtde Maßnatmen zun Sctutz<br />

vor<br />

Der Bundesinnenminister plant eine .Zentrale Störfall-Meldestelle "<br />

Der Schutz der Bevölkerung vor Umweltkatastrophen<br />

soll weiter verbessert werden:<br />

Das Bundeskabinett hat am 20. Februar<br />

1980 einen von Bundesinnenminister<br />

Baum vorgelegten Entwurf einer<br />

• Störfali-Verordnung " beschlossen. Die<br />

Verordnung soll Umweltkatastrophen im<br />

Chemie-Bereich verhindern und wirksame<br />

Abwehrmaßnahmen bei Störfällen sicherstellen<br />

.<br />

Die bekannten Ereignisse von Flixborough,<br />

Seveso, Manfredonia oder Feyzin haben<br />

die Gefahren sehr deutlich werden lassen,<br />

die durch Störfälle in Anlagen der chemischen<br />

Industrie hervorgerufen werden<br />

können. Die allgemeine industrielle Entwicklung<br />

hat zur Errichtung und zum Betrieb<br />

von Anlagen geführt, die wegen ihrer<br />

Größe und der Menge der in ihnen vorkommenden<br />

gefährlichen Stoffe im Störfall<br />

ganz erhebliche Gefahren verursachen<br />

können . Berücksichtigt man dabei, daß die<br />

hier in Betracht kommenden Anlagen o~ in<br />

der Nähe dicht besiedelter Gebiete liegen,<br />

so wird die Notwendigkeit einer Regelung,<br />

die auf die Sicherheit von Anlagen abzielt,<br />

in denen bestimmte gefährliche Stoffe vorhanden<br />

sein oder bei einer Betriebsstörung<br />

entstehen können, offensichtlich.<br />

Von einzelnen Bundesländern wurde nach<br />

dem Ereignis von Seveso eine Überprüfung<br />

der Sicherheit ausgewählter Anlagen<br />

durchgeführt. Die Maßstäbe bei der Überprüfung<br />

und die Stofflisten unterscheiden<br />

sich von Land zu Land in einem nicht<br />

unerheblichen Maße. Aus diesem Grunde<br />

wuchs bei den Ländern und der betroffenen<br />

Industrie der Wunsch nach einer bundeseinheitlichen<br />

Lösung. Ziel einer Regelung<br />

muß es dabei sein, daß Störfälle vermieden<br />

werden. Tritt trotz aller Vorkehrungen<br />

ein Störfall ein, muß alles Erforderliche<br />

veranlaßt werden können, um Gefahren<br />

durch gefährliche Stoffe zu verhindern<br />

oder um Schadensfolgen zu begrenzen.<br />

In der Neunten Verordnung zur Durchführung<br />

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(Grundsätze des Genehmigungsverfahrens)<br />

vom 18. Februar 1977 (BGB !. I<br />

S. 274) wurde durch den Bundesrat unter<br />

Berufung auf die Ereignisse von Seveso<br />

ein Passus in die Vorschrift über Art und<br />

Umfang der mit dem Genehmigungsantrag<br />

vorzulegenden Unterlagen eingefügt, wonach<br />

diese auch Angaben über" mögliche<br />

Nebenreaktionen und -produkte bei Störungen<br />

im Verfahrensablauf " enthalten<br />

müssen . Die geste llte Problematik wurde<br />

hierdurch jedoch nur zum Teil gelöst. Die<br />

Anforderung gilt nur bei der Genehmigung<br />

von Anlagen ; bestehende Anlagen werden<br />

durch diese Regelung nur bei wesentlichen<br />

Änderungen berührt. Außerdem wird der<br />

"Störfall" hiervon nicht erfaßt.<br />

§ 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(BImSehG ) ermächtigt die Bundesregierung,<br />

nach Anh örung der beteiligten<br />

Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />

des Bundesrates vorzuschreiben,<br />

daß die Errichtung, die Beschaffenheit<br />

und der Betrieb genehmigungsbedürftiger<br />

Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5<br />

ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen<br />

genügen müssen. Der Rahmen<br />

dieser Ermächtigung ist durch § 5<br />

BlmSchG festgelegt. Diese Vorsch r i ~ verpflichtet<br />

den Betreiber genehmigungsbedürftiger<br />

Anlagen unmittelbar durch Gesetz,<br />

die Anlage so zu errichten und zu<br />

betreiben, daß insbesondere Gefahren für<br />

die Allgemeinheit und die Nachbarsc ha~<br />

nicht hervorgerufen werden können . Die<br />

Verpflichtung setzt mit dem Beginn der<br />

Errichtung ein und gilt für die gesamte<br />

Dauer des Betriebs. Sie wird durch die<br />

vorliegende Rechtsverordnung im Hinblick<br />

auf Störfälle konkret isiert.<br />

Störfall ist danach eine Störung des bestimmungsgemäßen<br />

Betriebs, durch die<br />

ein gefährlicher Stoff frei wird oder explodiert<br />

und dadurch eine Gemeingefahr hervorgerufen<br />

wird . Durch das Kriterium der<br />

Gemeingefahr wird der Störfall von der<br />

Überschreitung einer ganz erheblichen<br />

Gefahrenschwelle abhängig gemacht und<br />

damit in die Nähe der Katastrophe gerückt.<br />

Eine Gemeingefahr ist etwa eine Gefahr für<br />

die Gesundheit einer großen Zahl von<br />

Menschen.<br />

Vorrangiges Ziel der Verordnung ist es, die<br />

in der Na c hbarsc ha~ von Industrieanlagen<br />

lebende Bevölkerung vor den Gefahren<br />

durch Störfälle besser als bisher zu schützen.<br />

Die Verordnung ist gleichzeitig eine<br />

wichtige Grundlage für den betrieblichen<br />

Katastrophenschutz. Die Verordnung wird<br />

sicherstellen, daß es zu einer intensiven<br />

und ständigen Überprüfung aller Sicherheitsbelange<br />

bei Industrieanlagen kommen<br />

wird , in denen mit hochgiftigen oder<br />

krebserregenden Substanzen oder explosionsgefährlichen<br />

Stoffen umgegangen<br />

wird. So sollen Unfälle, wie etwa der in<br />

Seveso, von vornherein vermieden werden.<br />

Tritt trotz weitreichender Vorsorge ein<br />

Störfall dennoch ein, müssen die Auswirkungen<br />

auf die Umgebung so gering wie<br />

möglich gehalten werden. Ein wirksames<br />

Meldesystem wird sicherstellen, daß die<br />

zuständigen Behörden sofort unterrichtet<br />

und die notwendigen Maßnahmen zum<br />

Schutz der Bevölkerung getroffen werden .<br />

Zur Erreichung dieser Ziele sieht der Entwurf<br />

der Störfall-Verordnung, der auf § 7<br />

des BlmSchG und auf § 120e der Gewerbeordnung<br />

beruht, im einzelnen vor:<br />

Sicherheits pflichten:<br />

Erstmals wird in der Rechtsverordnung des<br />

Bundes der Versuch unternommen, von<br />

der Vielzahl vorstellbarer Störfallursachen<br />

die Gefahrenbereiche zu erfassen, die<br />

künftig bei Errichtung und Betrieb jeder<br />

Anlage mit hohem Gefährdungspotential<br />

praktisch zu berücksichtigen sind . Dazu<br />

gehören betriebliche Gefahrenquellen,<br />

umgebungsbedingte Gefahrenquellen wie<br />

Erdbeben- oder Hochwassergefahren oder<br />

extreme Witterungsverhältnisse und Eingriffe<br />

Unbefugter. Die Anlage muß vor allem<br />

dem jeweils neu esten Stand der Sicherheitstechnik<br />

entsprechen.<br />

Sicherheitsanforderungen:<br />

Der Verordnungsentwurf enthält sowohl<br />

Einzelvorschriften zur Verhinderung von<br />

Störfälten als auch Bestimmungen zur Begrenzung<br />

von Störfallauswirkungen . Zur<br />

Verhinderung von Störfällen ist u. a. ein<br />

ausreichender Schutz der Anlage vor<br />

Brand und Explosionen zu gewährleisten .<br />

Die Anlage ist mit ausreichenden Warn- ,<br />

Alarm-, Sicherheits- , Meß-, Steuer- oder<br />

Regeleinrichtungen auszustatten. Ferner<br />

sind sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile<br />

vor Eingriffen Unbefugter zu<br />

schützen , eine Vorschr i ~ , die aus der Sicht<br />

ZS·MAGAZIN 4/80 21

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