Magazin 198004
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Bundeskabinett beschloß .Störfall-Verordnung" für den Chemie-Bereich<br />
Velstärtde Maßnatmen zun Sctutz<br />
vor<br />
Der Bundesinnenminister plant eine .Zentrale Störfall-Meldestelle "<br />
Der Schutz der Bevölkerung vor Umweltkatastrophen<br />
soll weiter verbessert werden:<br />
Das Bundeskabinett hat am 20. Februar<br />
1980 einen von Bundesinnenminister<br />
Baum vorgelegten Entwurf einer<br />
• Störfali-Verordnung " beschlossen. Die<br />
Verordnung soll Umweltkatastrophen im<br />
Chemie-Bereich verhindern und wirksame<br />
Abwehrmaßnahmen bei Störfällen sicherstellen<br />
.<br />
Die bekannten Ereignisse von Flixborough,<br />
Seveso, Manfredonia oder Feyzin haben<br />
die Gefahren sehr deutlich werden lassen,<br />
die durch Störfälle in Anlagen der chemischen<br />
Industrie hervorgerufen werden<br />
können. Die allgemeine industrielle Entwicklung<br />
hat zur Errichtung und zum Betrieb<br />
von Anlagen geführt, die wegen ihrer<br />
Größe und der Menge der in ihnen vorkommenden<br />
gefährlichen Stoffe im Störfall<br />
ganz erhebliche Gefahren verursachen<br />
können . Berücksichtigt man dabei, daß die<br />
hier in Betracht kommenden Anlagen o~ in<br />
der Nähe dicht besiedelter Gebiete liegen,<br />
so wird die Notwendigkeit einer Regelung,<br />
die auf die Sicherheit von Anlagen abzielt,<br />
in denen bestimmte gefährliche Stoffe vorhanden<br />
sein oder bei einer Betriebsstörung<br />
entstehen können, offensichtlich.<br />
Von einzelnen Bundesländern wurde nach<br />
dem Ereignis von Seveso eine Überprüfung<br />
der Sicherheit ausgewählter Anlagen<br />
durchgeführt. Die Maßstäbe bei der Überprüfung<br />
und die Stofflisten unterscheiden<br />
sich von Land zu Land in einem nicht<br />
unerheblichen Maße. Aus diesem Grunde<br />
wuchs bei den Ländern und der betroffenen<br />
Industrie der Wunsch nach einer bundeseinheitlichen<br />
Lösung. Ziel einer Regelung<br />
muß es dabei sein, daß Störfälle vermieden<br />
werden. Tritt trotz aller Vorkehrungen<br />
ein Störfall ein, muß alles Erforderliche<br />
veranlaßt werden können, um Gefahren<br />
durch gefährliche Stoffe zu verhindern<br />
oder um Schadensfolgen zu begrenzen.<br />
In der Neunten Verordnung zur Durchführung<br />
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(Grundsätze des Genehmigungsverfahrens)<br />
vom 18. Februar 1977 (BGB !. I<br />
S. 274) wurde durch den Bundesrat unter<br />
Berufung auf die Ereignisse von Seveso<br />
ein Passus in die Vorschrift über Art und<br />
Umfang der mit dem Genehmigungsantrag<br />
vorzulegenden Unterlagen eingefügt, wonach<br />
diese auch Angaben über" mögliche<br />
Nebenreaktionen und -produkte bei Störungen<br />
im Verfahrensablauf " enthalten<br />
müssen . Die geste llte Problematik wurde<br />
hierdurch jedoch nur zum Teil gelöst. Die<br />
Anforderung gilt nur bei der Genehmigung<br />
von Anlagen ; bestehende Anlagen werden<br />
durch diese Regelung nur bei wesentlichen<br />
Änderungen berührt. Außerdem wird der<br />
"Störfall" hiervon nicht erfaßt.<br />
§ 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(BImSehG ) ermächtigt die Bundesregierung,<br />
nach Anh örung der beteiligten<br />
Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />
des Bundesrates vorzuschreiben,<br />
daß die Errichtung, die Beschaffenheit<br />
und der Betrieb genehmigungsbedürftiger<br />
Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5<br />
ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen<br />
genügen müssen. Der Rahmen<br />
dieser Ermächtigung ist durch § 5<br />
BlmSchG festgelegt. Diese Vorsch r i ~ verpflichtet<br />
den Betreiber genehmigungsbedürftiger<br />
Anlagen unmittelbar durch Gesetz,<br />
die Anlage so zu errichten und zu<br />
betreiben, daß insbesondere Gefahren für<br />
die Allgemeinheit und die Nachbarsc ha~<br />
nicht hervorgerufen werden können . Die<br />
Verpflichtung setzt mit dem Beginn der<br />
Errichtung ein und gilt für die gesamte<br />
Dauer des Betriebs. Sie wird durch die<br />
vorliegende Rechtsverordnung im Hinblick<br />
auf Störfälle konkret isiert.<br />
Störfall ist danach eine Störung des bestimmungsgemäßen<br />
Betriebs, durch die<br />
ein gefährlicher Stoff frei wird oder explodiert<br />
und dadurch eine Gemeingefahr hervorgerufen<br />
wird . Durch das Kriterium der<br />
Gemeingefahr wird der Störfall von der<br />
Überschreitung einer ganz erheblichen<br />
Gefahrenschwelle abhängig gemacht und<br />
damit in die Nähe der Katastrophe gerückt.<br />
Eine Gemeingefahr ist etwa eine Gefahr für<br />
die Gesundheit einer großen Zahl von<br />
Menschen.<br />
Vorrangiges Ziel der Verordnung ist es, die<br />
in der Na c hbarsc ha~ von Industrieanlagen<br />
lebende Bevölkerung vor den Gefahren<br />
durch Störfälle besser als bisher zu schützen.<br />
Die Verordnung ist gleichzeitig eine<br />
wichtige Grundlage für den betrieblichen<br />
Katastrophenschutz. Die Verordnung wird<br />
sicherstellen, daß es zu einer intensiven<br />
und ständigen Überprüfung aller Sicherheitsbelange<br />
bei Industrieanlagen kommen<br />
wird , in denen mit hochgiftigen oder<br />
krebserregenden Substanzen oder explosionsgefährlichen<br />
Stoffen umgegangen<br />
wird. So sollen Unfälle, wie etwa der in<br />
Seveso, von vornherein vermieden werden.<br />
Tritt trotz weitreichender Vorsorge ein<br />
Störfall dennoch ein, müssen die Auswirkungen<br />
auf die Umgebung so gering wie<br />
möglich gehalten werden. Ein wirksames<br />
Meldesystem wird sicherstellen, daß die<br />
zuständigen Behörden sofort unterrichtet<br />
und die notwendigen Maßnahmen zum<br />
Schutz der Bevölkerung getroffen werden .<br />
Zur Erreichung dieser Ziele sieht der Entwurf<br />
der Störfall-Verordnung, der auf § 7<br />
des BlmSchG und auf § 120e der Gewerbeordnung<br />
beruht, im einzelnen vor:<br />
Sicherheits pflichten:<br />
Erstmals wird in der Rechtsverordnung des<br />
Bundes der Versuch unternommen, von<br />
der Vielzahl vorstellbarer Störfallursachen<br />
die Gefahrenbereiche zu erfassen, die<br />
künftig bei Errichtung und Betrieb jeder<br />
Anlage mit hohem Gefährdungspotential<br />
praktisch zu berücksichtigen sind . Dazu<br />
gehören betriebliche Gefahrenquellen,<br />
umgebungsbedingte Gefahrenquellen wie<br />
Erdbeben- oder Hochwassergefahren oder<br />
extreme Witterungsverhältnisse und Eingriffe<br />
Unbefugter. Die Anlage muß vor allem<br />
dem jeweils neu esten Stand der Sicherheitstechnik<br />
entsprechen.<br />
Sicherheitsanforderungen:<br />
Der Verordnungsentwurf enthält sowohl<br />
Einzelvorschriften zur Verhinderung von<br />
Störfälten als auch Bestimmungen zur Begrenzung<br />
von Störfallauswirkungen . Zur<br />
Verhinderung von Störfällen ist u. a. ein<br />
ausreichender Schutz der Anlage vor<br />
Brand und Explosionen zu gewährleisten .<br />
Die Anlage ist mit ausreichenden Warn- ,<br />
Alarm-, Sicherheits- , Meß-, Steuer- oder<br />
Regeleinrichtungen auszustatten. Ferner<br />
sind sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile<br />
vor Eingriffen Unbefugter zu<br />
schützen , eine Vorschr i ~ , die aus der Sicht<br />
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