aufmacher - B4B MITTELHESSEN
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WIRTSCHAFT UND POLITIK<br />
Centrum für Europäische Politik (CEP)<br />
Vergütungen offenlegen<br />
Neue EU-Richtline will den Schutz der Versicherungsnehmer und<br />
Wettbewerbsbedingungen für Vermittler verbessern.<br />
BERt VaN RooSEBEkE<br />
PhiliPP ECkhaRdt<br />
aNNE-kathRiN BaRaN<br />
Die EU-Kommission hat es<br />
sich zum Ziel gesetzt, den<br />
Schutz der Versicherungsnehmer<br />
zu verbessern und<br />
Wettbewerbsverzerrungen zwischen<br />
den Vertriebskanälen zu<br />
verhindern. Diesem Ziel dient<br />
der Vorschlag KOM(2012) 360<br />
für eine Richtlinie des Europäischen<br />
Parlamentes und des<br />
Rates über Versicherungsvermittlung.<br />
Diese neue Richtlinie,<br />
die erst noch durch das Europäische<br />
Parlament und durch den<br />
Rat angenommen werden muss,<br />
ersetzt die bisherige Richtlinie<br />
über die Vermittlung von Versicherungen.<br />
aNZEiGE<br />
Ziel des Vorschlages für die<br />
neue Richtlinie ist es, neben der<br />
Verbesserung des Schutzes der<br />
Versicherungsnehmer gleiche<br />
Wettbewerbsbedingungen für<br />
Vermittler und Versicherungen<br />
beim Vertrieb von Versicherungsprodukten<br />
herzustellen.<br />
Dabei wird mit der neuen Richtlinie<br />
ihr Geltungsbereich ausgeweitet,<br />
denn künftig umfasst sie<br />
neben klassischen Vermittlern<br />
auch Versicherungen, die ihre<br />
Produkte nicht über Vermittler,<br />
sondern im Direktverrieb verkaufen.<br />
Auch werden künftig<br />
die Ausnahmen für Vermittler,<br />
die nebenberuflich Versicherungen<br />
als Ergänzung zu einer<br />
Güterlieferung vermitteln –<br />
sogenannte Annexvermittler –<br />
eingeschränkt.<br />
In einem anderen Punkt werden<br />
in der neuen Richtlinie die<br />
beruflichen und organisatorischen<br />
Anforderungen erhöht.<br />
Bisher mussten nur Vermittler<br />
über „angemessene Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten“ verfügen.<br />
Künftig gilt diese Pflicht auch<br />
für Annexvermittler, Bearbeiter<br />
von Schadensregulierer sowie<br />
insbesondere auch für die Angestellten<br />
von Versicherungsunternehmen,<br />
die vermittelnd tätig<br />
sind – sie alle müssen künftig<br />
ihre „berufliche Erfahrung<br />
nachweisen“ und sich ständig<br />
weiterbilden. Verändert wird<br />
auch in der neuen Richtlinie die<br />
Pflicht zur Offenlegung der Vergütung<br />
(„Provision“): Bisher<br />
bestand für Vermittler keine<br />
Pflicht zur Offenlegung der Vergütung<br />
gegenüber dem Kunden,<br />
künftig aber müssen sie diese<br />
vor jedem Geschäftsabschluss<br />
offenlegen.<br />
Ein besonderes Augenmerk<br />
richtet die Kommission auf die<br />
Unabhängigkeit der Beratung zu<br />
Versicherungsanlageprodukten,<br />
worunter man Versicherungen<br />
mit einem Anlageelement wie<br />
beispielsweise eine fondsgebundene<br />
Lebensversicherung versteht.<br />
Fortan dürfen sich Vermittler<br />
und Versicher nur noch<br />
dann „unabhängig“ nennen,<br />
wenn sie auf „Gebühren, Provisionen<br />
oder andere monetäre<br />
Vorteile“ von Dritten verzichten<br />
und sich nicht auf Produkte von<br />
Anbietern beschränken, die in<br />
enger Verbindung zu ihnen stehen.<br />
Bewertend bleibt abschließend<br />
festzustellen, dass die Ausweitung<br />
der Vorschriften zur<br />
Versicherungsvermittlung auf<br />
den Direktvertrieb der Versicherungsunternehmen<br />
ebenso<br />
sachgerecht ist wie die Gleichstellung<br />
der beruflichen Anforderungen<br />
an Vermittler und<br />
Angestellte von Versicherungen.<br />
Dies kann in der Tat Wettbewerbsverzerrungen<br />
und<br />
Regulierungsarbitrage verhindern.<br />
Jedoch überzeugt es nicht,<br />
dass Mitgliedstaaten es künftig<br />
nicht nur Versicherungen, sondern<br />
auch Vermittlern erlauben<br />
dürfen, selbst zu prüfen, ob die<br />
an sie gebundenen Vermittler<br />
die beruflichen Anforderungen<br />
erfüllen. Weder Versicherungen<br />
noch Vermittler sollten das<br />
Recht erhalten, die berufliche<br />
Eignung der an sie gebundenen<br />
Vermittler festzustellen; dies<br />
sollte besser über externe Prüfer<br />
erfolgen. Gemäßigt positiv<br />
jedoch ist die Regelung zu<br />
bewerten, dass ein Vermittler<br />
offenzulegen hat, welche Art<br />
von Vergütung er erhält. Dies<br />
kann fundierte Kaufentscheidungen<br />
erleichtern, auch wenn<br />
es die Gefahr weckt, dass Kunden<br />
von der Provisionshöhe auf<br />
die Eignung des Produkts<br />
schließen.<br />
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20 WIRTSCHAFTSMAGAZIN · 4/2013<br />
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