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aufmacher - B4B MITTELHESSEN

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WIRTSCHAFT UND POLITIK<br />

Centrum für Europäische Politik (CEP)<br />

Vergütungen offenlegen<br />

Neue EU-Richtline will den Schutz der Versicherungsnehmer und<br />

Wettbewerbsbedingungen für Vermittler verbessern.<br />

BERt VaN RooSEBEkE<br />

PhiliPP ECkhaRdt<br />

aNNE-kathRiN BaRaN<br />

Die EU-Kommission hat es<br />

sich zum Ziel gesetzt, den<br />

Schutz der Versicherungsnehmer<br />

zu verbessern und<br />

Wettbewerbsverzerrungen zwischen<br />

den Vertriebskanälen zu<br />

verhindern. Diesem Ziel dient<br />

der Vorschlag KOM(2012) 360<br />

für eine Richtlinie des Europäischen<br />

Parlamentes und des<br />

Rates über Versicherungsvermittlung.<br />

Diese neue Richtlinie,<br />

die erst noch durch das Europäische<br />

Parlament und durch den<br />

Rat angenommen werden muss,<br />

ersetzt die bisherige Richtlinie<br />

über die Vermittlung von Versicherungen.<br />

aNZEiGE<br />

Ziel des Vorschlages für die<br />

neue Richtlinie ist es, neben der<br />

Verbesserung des Schutzes der<br />

Versicherungsnehmer gleiche<br />

Wettbewerbsbedingungen für<br />

Vermittler und Versicherungen<br />

beim Vertrieb von Versicherungsprodukten<br />

herzustellen.<br />

Dabei wird mit der neuen Richtlinie<br />

ihr Geltungsbereich ausgeweitet,<br />

denn künftig umfasst sie<br />

neben klassischen Vermittlern<br />

auch Versicherungen, die ihre<br />

Produkte nicht über Vermittler,<br />

sondern im Direktverrieb verkaufen.<br />

Auch werden künftig<br />

die Ausnahmen für Vermittler,<br />

die nebenberuflich Versicherungen<br />

als Ergänzung zu einer<br />

Güterlieferung vermitteln –<br />

sogenannte Annexvermittler –<br />

eingeschränkt.<br />

In einem anderen Punkt werden<br />

in der neuen Richtlinie die<br />

beruflichen und organisatorischen<br />

Anforderungen erhöht.<br />

Bisher mussten nur Vermittler<br />

über „angemessene Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten“ verfügen.<br />

Künftig gilt diese Pflicht auch<br />

für Annexvermittler, Bearbeiter<br />

von Schadensregulierer sowie<br />

insbesondere auch für die Angestellten<br />

von Versicherungsunternehmen,<br />

die vermittelnd tätig<br />

sind – sie alle müssen künftig<br />

ihre „berufliche Erfahrung<br />

nachweisen“ und sich ständig<br />

weiterbilden. Verändert wird<br />

auch in der neuen Richtlinie die<br />

Pflicht zur Offenlegung der Vergütung<br />

(„Provision“): Bisher<br />

bestand für Vermittler keine<br />

Pflicht zur Offenlegung der Vergütung<br />

gegenüber dem Kunden,<br />

künftig aber müssen sie diese<br />

vor jedem Geschäftsabschluss<br />

offenlegen.<br />

Ein besonderes Augenmerk<br />

richtet die Kommission auf die<br />

Unabhängigkeit der Beratung zu<br />

Versicherungsanlageprodukten,<br />

worunter man Versicherungen<br />

mit einem Anlageelement wie<br />

beispielsweise eine fondsgebundene<br />

Lebensversicherung versteht.<br />

Fortan dürfen sich Vermittler<br />

und Versicher nur noch<br />

dann „unabhängig“ nennen,<br />

wenn sie auf „Gebühren, Provisionen<br />

oder andere monetäre<br />

Vorteile“ von Dritten verzichten<br />

und sich nicht auf Produkte von<br />

Anbietern beschränken, die in<br />

enger Verbindung zu ihnen stehen.<br />

Bewertend bleibt abschließend<br />

festzustellen, dass die Ausweitung<br />

der Vorschriften zur<br />

Versicherungsvermittlung auf<br />

den Direktvertrieb der Versicherungsunternehmen<br />

ebenso<br />

sachgerecht ist wie die Gleichstellung<br />

der beruflichen Anforderungen<br />

an Vermittler und<br />

Angestellte von Versicherungen.<br />

Dies kann in der Tat Wettbewerbsverzerrungen<br />

und<br />

Regulierungsarbitrage verhindern.<br />

Jedoch überzeugt es nicht,<br />

dass Mitgliedstaaten es künftig<br />

nicht nur Versicherungen, sondern<br />

auch Vermittlern erlauben<br />

dürfen, selbst zu prüfen, ob die<br />

an sie gebundenen Vermittler<br />

die beruflichen Anforderungen<br />

erfüllen. Weder Versicherungen<br />

noch Vermittler sollten das<br />

Recht erhalten, die berufliche<br />

Eignung der an sie gebundenen<br />

Vermittler festzustellen; dies<br />

sollte besser über externe Prüfer<br />

erfolgen. Gemäßigt positiv<br />

jedoch ist die Regelung zu<br />

bewerten, dass ein Vermittler<br />

offenzulegen hat, welche Art<br />

von Vergütung er erhält. Dies<br />

kann fundierte Kaufentscheidungen<br />

erleichtern, auch wenn<br />

es die Gefahr weckt, dass Kunden<br />

von der Provisionshöhe auf<br />

die Eignung des Produkts<br />

schließen.<br />

n<br />

ONLINE<br />

www.cep.eu<br />

20 WIRTSCHAFTSMAGAZIN · 4/2013<br />

www.giessen-friedberg.ihk.de

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