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01_Bilanz-AG 2008 - adidas Group

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Vorstandsmitglieder dürfen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG. Vorstandsmitglieder<br />

dürfen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG für einen Zeitraum von höchstens fünf<br />

Jahren bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der<br />

Amtszeit für jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig (§ 84 Abs. 1 Satz 2 AktG).<br />

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 6 unserer Satzung aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder<br />

einen Vorstandsvorsitzenden bestellt. Er kann die Bestellung zum<br />

Vorstandsmitglied beziehungsweise zum Vorstandsvorsitzenden gemäß § 84<br />

Abs. 3 AktG widerrufen, wenn ein wichtiger Grund, zum Beispiel eine grobe<br />

Pflichtverletzung oder ein Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, vorliegt.<br />

In allen anderen Fällen ist für die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,<br />

aber auch für deren Bestellung eine Mehrheit von mindestens zwei<br />

Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder erforderlich (§ 31 Abs. 2, 5 MitbestG), da<br />

die <strong>adidas</strong> <strong>AG</strong> den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) unterliegt.<br />

Kommt eine solche Mehrheit bei der ersten Abstimmung im Aufsichtsrat<br />

nicht zustande, so kann auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses die Bestellung<br />

beziehungsweise Abberufung in einer zweiten Abstimmung mit einfacher<br />

Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder erfolgen (§ 31 Abs. 3 MitbestG).<br />

Wird auch hierbei die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, erfolgt eine<br />

dritte Abstimmung, die erneut einer einfachen Mehrheit bedarf, bei der dem<br />

Aufsichtsratsvorsitzenden jedoch zwei Stimmen zustehen (§ 31 Abs. 4 MitbestG).<br />

Darüber hinaus hat gemäß § 85 Abs. 1 AktG das Amtsgericht Fürth,<br />

wenn ein erforderliches Vorstandsmitglied fehlt, in dringenden Fällen auf Antrag<br />

eines Beteiligten ein Vorstandsmitglied zu bestellen.<br />

Satzungsänderungen<br />

Die Satzung der <strong>adidas</strong> <strong>AG</strong> kann gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 5, 179 Abs. 1 Satz 1<br />

AktG grundsätzlich nur durch einen Beschluss der Hauptversammlung geändert<br />

werden. Gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung in Verbindung mit § 179 Abs. 2<br />

Satz 2 AktG beschließt die Hauptversammlung der <strong>adidas</strong> <strong>AG</strong> über Satzungsänderungen<br />

grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und<br />

mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />

Soweit das Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt, ist diese<br />

maßgeblich. Änderungen der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, kann<br />

jedoch der Aufsichtsrat gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit § 179<br />

Abs. 1 Satz 2 AktG beschließen.<br />

Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich Aktienausgabe und Aktienrückkauf<br />

Die Befugnisse unseres Vorstands sind in §§ 76 ff AktG in Verbindung mit § 7<br />

der Satzung geregelt. So hat er die Aufgabe, die <strong>adidas</strong> <strong>AG</strong> unter eigener Verantwortung<br />

zu leiten und die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu<br />

vertreten. Seine Befugnisse zur Ausgabe von Aktien ergeben sich aus § 4 der<br />

Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen. Die Befugnisse zum Erwerb eigener<br />

Aktien beruhen auf §§ 71 ff AktG und für das Geschäftsjahr <strong>2008</strong> aus den<br />

Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlungen vom 10. Mai 2007 und<br />

8. Mai <strong>2008</strong>.<br />

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