Ãsterreichisches Sportakrobatik Handbuch 2013 - Ãsterreichischer ...
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Österreichisches <strong>Sportakrobatik</strong> <strong>Handbuch</strong> <strong>2013</strong>-16<br />
Anhang 6 Kampfrichterbestimmungen<br />
Artikel 50 Aufgaben der Kampfrichter mit nationaler<br />
Lizenz<br />
1 Kampfrichter mit einer nationalen Lizenz sind in die Entwicklung der<br />
<strong>Sportakrobatik</strong> integriert.<br />
2 Sie versuchen dabei, das Konzept der Perfektionierung immer mehr umzusetzen.<br />
3 Es wird von ihnen erwartet, dass sie regelmäßig den Trainern und Sportlern in<br />
Übereinstimmung mit dem nationalen (ÖFT) und internationalen (FIG)<br />
Regelwerk assistieren, damit diese Übungen höchster Qualität darbieten können.<br />
4 Sie haben die Verpflichtung, ein technisches Wissen zu besitzen, das dem der<br />
Qualität der Übungen, welche durch die Trainer und Sportler bei internationalen,<br />
nationalen und anderen Wettkämpfen gezeigt wurden, entspricht.<br />
5 Um ihren Lizenzstatus beizubehalten, müssen Lizenzkampfrichter mindestens<br />
1x/Wettkampfjahr eine Praxis nachweisen. Dabei handelt es sich um<br />
Wettkämpfe, die nach den Regeln des Österr. <strong>Handbuch</strong>es des ÖFT sowie des<br />
Code of Points der FIG stattfinden.<br />
6 Die Kampfrichter müssen ihr Wissen über die Anforderungen für den qualitativ<br />
hochwertigen Übungsaufbau, die ästhetische Präsentation und technische<br />
Qualität der Übungen sichern und weiterentwickeln. Das ist möglich durch<br />
häufige Analyse von Videos, Teilnahme an Expertenseminaren und häufige<br />
Diskussionen mit den Trainern und untereinander.<br />
Artikel 51 Allgemeine Prinzipien<br />
1 Kampfrichter mit nationaler Lizenz sind verpflichtet ihr Wissen und Können auf<br />
aktuellem Stand zu halten und regelmäßig zu trainieren und zu verbessern.<br />
Dazu sind besonders Kampfrichterkurse und Fortbildungen geeignet.<br />
2 Der BFW und der Kampfrichterbeauftragte sind berechtigt, bei einem Mangel an<br />
Wissen und Können, das die Wertungen positiv oder negativ beeinflusst und<br />
damit Sportler benachteiligt oder bevorzugt, die Kampfrichterlizenz zu entziehen<br />
bzw. den betroffenen Kampfrichter von Wettkämpfen auszuschließen. Diese<br />
kann nach neuerlicher Absolvierung eines Kurses und einer Prüfung<br />
wiedererlangt werden.<br />
3 Für das Erlangen des Status Kampfrichter der verschiedenen Kategorien müssen<br />
die Kandidaten eine Prüfung bei einem genehmigten nationalen<br />
Kampfrichterkurs mit Theorie und Praxis in technischer und artistischer<br />
Bewertung bestehen.<br />
4 Nur Kampfrichtern der entsprechenden Kategorie, welche in den offiziellen Listen<br />
des ÖFT aufgeführt sind, ist es gestattet, an FIG- und kontinentalen Kursen<br />
teilzunehmen oder bei solchen Bewerben zu werten.<br />
5 Kandidaten für internationale und interkontinentale Kampfrichterkurse müssen<br />
in den einzelnen Vereinen registriert sein, welche wiederum Mitgliedsverbände<br />
des ÖFT sein müssen.<br />
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