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Familie – kein Platz für Gewalt!(?) 20 Jahre ... - Kinderrechte

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vom 26.07.1996 befand der Oberste Gerichtshof, dass „… eine Gefährdung<br />

des Kindeswohls … auch dann vorliegen kann, wenn der Erziehungsberechtigte<br />

nicht selbst <strong>Gewalt</strong> gegen sein Kind ausübt, sondern diese <strong>Gewalt</strong>ausübung<br />

durch einen Dritten - etwa den Ehegatten oder Lebensgefährten<br />

- duldet. Der Schutz des Kindes erfordert die Anlegung eines solchen<br />

strengen Maßstabs.“<br />

Im Falle einer besonders schweren Misshandlung stellt überdies nicht erst<br />

die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung<br />

der Obsorge dar, sondern – zur Vermeidung einer extremen Gefährdung<br />

des Minderjährigen – schon ein qualifizierter, auch durch umfassende<br />

Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht einer schweren<br />

Misshandlung (OGH 26.03.<strong>20</strong>09 6 Ob 18/09d).<br />

Wegweisung eines gewalttätigen Elternteils (§ 38a SPG) im Namen<br />

des gefährdeten Kindes und Antragsmöglichkeit der öffentlichen<br />

Jugendwohlfahrt für Einstweilige Verfügung nach dem <strong>Gewalt</strong>schutz-Gesetz<br />

1997 / <strong>20</strong>09<br />

Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt – nicht erst, aber jedenfalls dezidiert –<br />

seit der gesetzlichen Verankerung des <strong>Gewalt</strong>verbots durch § 146a ABGB die<br />

zentrale Rolle zur Sicherung des Kindeswohls und zur Prävention und Intervention<br />

von <strong>Gewalt</strong> in der <strong>Familie</strong> zu.<br />

Um die Lücke zwischen einer Nichtintervention auf der einen Seite und der Kindeswegnahme<br />

– wegen Gefährdung des Kindeswohls durch <strong>Gewalt</strong>tätigkeit gegen<br />

ein Kind – auf der anderen Seite zu schließen, wurde mit dem sog. „<strong>Gewalt</strong>schutz-Gesetz“<br />

1997 dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter<br />

des Kindes, sofern nicht der sonstige gesetzliche Vertreter – also der<br />

andere Elternteil – bereits einen solchen Antrag gestellt hat – die Möglichkeit<br />

eingeräumt, einen Antrag auf eine einstweilige gerichtliche Verfügung (§§ 382b<br />

bzw. 382e Exekutionsordnung) gegen den gewalttätigen Elternteil oder eine<br />

sonstige in der Wohnung lebende Person zu stellen. Das Gericht kann daraufhin<br />

gegenüber dieser gewalttätigen Person das Verlassen der Wohnung, ein Rückkehrverbot<br />

in die Wohnung oder/und ein Kontaktverbot zu den gewaltbetroffenen<br />

<strong>Familie</strong>nmitgliedern anordnen.<br />

Einer solchen gerichtlichen Verfügung geht üblicherweise eine polizeiliche Wegweisung<br />

einer gewalttätigen Person aus der Wohnung bzw. die Verhängung eines<br />

Betretungsverbots wegen <strong>Gewalt</strong>tätigkeiten in Wohnungen voraus (§ 38a.<br />

SPG).<br />

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