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Familie – kein Platz für Gewalt!(?) 20 Jahre ... - Kinderrechte

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Grafik 54 - Rechtsbewusstsein<br />

100<br />

90<br />

Rechtsbewusstsein<br />

(Angaben in Prozent)<br />

80<br />

70<br />

53,3<br />

60<br />

50<br />

42,2 41,0<br />

38,5 37,1<br />

40<br />

30<br />

<strong>20</strong><br />

10<br />

0<br />

Rechtsbewusstsein<br />

Österreich (Jugend) Österreich Türkei Ex-Jugoslawien Osteuropa<br />

Der Blick nach Schweden zeigt, was auch beim Rechtsbewusstsein möglich ist.<br />

Das Rechtsbewusstsein der Schweden befindet sich weitgehend in Deckung mit<br />

der dort geltenden Rechtslage, 86% kennen die Rechtslage. Bereits leichteste<br />

<strong>Gewalt</strong>formen, den „Klaps“ betrachten nur noch 6% der schwedischen Eltern<br />

als zulässig (s.o. A IV.2). Eltern in Österreich 36%. Dies ist eindrucksvoll. Hier<br />

haben die untersuchten Vergleichsländer Österreich und Deutschland eindeutig<br />

noch Nachholbedarf. Eine solche Entwicklung ist auch in anderen Ländern möglich.<br />

Dies veranschaulicht die weitere Frage zur Zulässigkeit einer Ohrfeige<br />

durch Lehrer, Nachbarn oder andere Erwachsene. Hier waren sich alle Befragten<br />

sicher, über 90% halten dies in allen drei Fällen für verboten, Unterschiede<br />

zu Eltern mit Migrationshintergrund fanden sich ebenfalls nicht.<br />

5. Einstellungen zum gesetzlichen Verbot<br />

Die Rechtsreform zur gewaltfreien Erziehung fiel auch in Österreich auf fruchtbaren<br />

Boden und hat wahrscheinlich gewaltablehnende Einstellungen gefördert.<br />

Eine solche Entwicklung ließ sich im Längsschnittvergleich in Deutschland von<br />

1996 bis heute aufzeigen. Vor allem die Ansicht, dass Schlagen eine Körperverletzung<br />

darstellt, hat an Zustimmung gewonnen. Mittlerweile sind 80% der österreichischen<br />

Eltern dieser Auffassung, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft.<br />

Vor allem naturrechtliche 13 und andere rechtskritische Auffassungen haben<br />

deutlich an Zustimmung verloren (Grafik 55).<br />

13<br />

Formulierung: „Die Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern, da hat niemand den<br />

Eltern Vorschriften zu machen, auch der Gesetzgeber nicht.“<br />

86

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