21.05.2014 Aufrufe

Chemikaliengesetz - Pharmazie

Chemikaliengesetz - Pharmazie

Chemikaliengesetz - Pharmazie

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ergänzende Begriffsbestimmungen für<br />

Biozid-Produkte (§ 3 b)<br />

Biozid-Produkte:<br />

Biozid-Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Biozid-Wirkstoffe<br />

enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, die dazu<br />

bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen<br />

zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch<br />

sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen, und die<br />

a) einer Produktart zugehören, die … aufgeführt ist, und<br />

b) nicht einem … Ausnahmebereich unterfallen.<br />

Biozid-Wirkstoffe:<br />

Stoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen<br />

Schadorganismen, die zur Verwendung als Wirkstoff in Biozid-Produkten<br />

bestimmt sind; als derartige Stoffe gelten auch Mikroorganismen einschließlich<br />

Viren oder Pilze mit entsprechender Wirkung und Zweckbestimmung;<br />

September 20, 2008 14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!