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Chemikaliengesetz - Pharmazie

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Gefahrstoffverordnung<br />

Unterrichtung und Unterweisung §14<br />

Unterweisung<br />

Die Arbeitnehmer, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen<br />

anhand der Betriebsanweisung über vorhandene Gefahren<br />

sowie Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.<br />

Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlichj<br />

und<br />

arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Der Inhalt und Zeitpunkt<br />

der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und durch den<br />

Unterwiesenen mit Unterschrift zu bestätigen.<br />

Die Nachweise über die geführten Unterweisungen sind<br />

mindestens zwei Jahre aufzubewahren.<br />

September 20, 2008 68

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