Chemikaliengesetz - Pharmazie
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Gefahrstoffverordnung<br />
Gefährdungsbeurteilung (4)<br />
§ 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />
Die Gefährdungsbeurteilung ist von einer fachkundigen Person<br />
durchzuführen (Betriebsarzt u. Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />
gelten z. B. als fachkundig)<br />
Gesonderte Gefährdungsbeurteilung<br />
für Wartungsarbeiten,<br />
Bedien- und Überwachungstätigkeiten<br />
Gefährdungen (inhalativ, dermal und physikalisch-chemisch) sind<br />
unabhängig voneinander zu beurteilen; Wechsel- /<br />
Kombinationswirkungen berücksichtigen<br />
Der Arbeitgeber hat …..notwendige Informationen beim<br />
Inverkehrbringer oder bei anderen ohne weiteres „zugänglichen<br />
Quellen“ zu beschaffen.<br />
September 20, 2008 52