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Chemikaliengesetz - Pharmazie

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Gefahrstoffverordnung<br />

Gefährdungsbeurteilung (4)<br />

§ 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

Die Gefährdungsbeurteilung ist von einer fachkundigen Person<br />

durchzuführen (Betriebsarzt u. Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

gelten z. B. als fachkundig)<br />

Gesonderte Gefährdungsbeurteilung<br />

für Wartungsarbeiten,<br />

Bedien- und Überwachungstätigkeiten<br />

Gefährdungen (inhalativ, dermal und physikalisch-chemisch) sind<br />

unabhängig voneinander zu beurteilen; Wechsel- /<br />

Kombinationswirkungen berücksichtigen<br />

Der Arbeitgeber hat …..notwendige Informationen beim<br />

Inverkehrbringer oder bei anderen ohne weiteres „zugänglichen<br />

Quellen“ zu beschaffen.<br />

September 20, 2008 52

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