21.05.2014 Aufrufe

Chemikaliengesetz - Pharmazie

Chemikaliengesetz - Pharmazie

Chemikaliengesetz - Pharmazie

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ermächtigungsnorm bezüglich giftiger Tiere<br />

und Pflanzen § 18<br />

Für bestimmte giftige Tierarten<br />

• Einfuhr- oder Halteverbot<br />

• Einfuhr und Haltung nur bei geeigneten Gegenmitteln oder Behandlungsempfehlungen<br />

• Einführung und Haltung nur nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Behörde<br />

Für bestimmte giftige Pflanzenarten<br />

• Anpflanzungsverbot auf bestimmte Flächen<br />

• Hinweis auf ihre Giftigkeit bei Katalog- oder Warenlistenangeboten<br />

Die Hinweise gelten ebenso für tote Exemplare giftiger Tierarten, für<br />

giftige Samen, giftiges Pflanzgut sowie abgestorbene Exemplare oder<br />

Teile giftiger Pflanzenarten<br />

September 20, 2008 22

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!