Chemikaliengesetz - Pharmazie
Chemikaliengesetz - Pharmazie
Chemikaliengesetz - Pharmazie
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ermächtigungsnorm bezüglich giftiger Tiere<br />
und Pflanzen § 18<br />
Für bestimmte giftige Tierarten<br />
• Einfuhr- oder Halteverbot<br />
• Einfuhr und Haltung nur bei geeigneten Gegenmitteln oder Behandlungsempfehlungen<br />
• Einführung und Haltung nur nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Behörde<br />
Für bestimmte giftige Pflanzenarten<br />
• Anpflanzungsverbot auf bestimmte Flächen<br />
• Hinweis auf ihre Giftigkeit bei Katalog- oder Warenlistenangeboten<br />
Die Hinweise gelten ebenso für tote Exemplare giftiger Tierarten, für<br />
giftige Samen, giftiges Pflanzgut sowie abgestorbene Exemplare oder<br />
Teile giftiger Pflanzenarten<br />
September 20, 2008 22