Chemikaliengesetz - Pharmazie
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Gefahrstoffverordnung<br />
§ 9 Schutzstufe 2 (3)<br />
Massnahmen<br />
Beschäftigte müssen<br />
bereitgestellte Personenschutzausrüstung<br />
(PSA) benutzen; belastende PSA darf nicht ständige Maßnahme<br />
sein; Tragepflicht, solange Gefährdung besteht<br />
Getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung, wenn<br />
Verunreinigung der Arbeitskleidung zu erwarten ist<br />
Einhalten der vorhandenen Luftgrenzwerte durch Messungen<br />
sicherstellen und dokumentieren<br />
Bei Stoffen ohne Grenzwert: Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen<br />
mit Hilfe von geeigneten Beurteilungsmethoden nachweisen oder<br />
messen<br />
September 20, 2008 62