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Chemikaliengesetz - Pharmazie

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Gefahrstoffverordnung<br />

§ 9 Schutzstufe 2 (3)<br />

Massnahmen<br />

Beschäftigte müssen<br />

bereitgestellte Personenschutzausrüstung<br />

(PSA) benutzen; belastende PSA darf nicht ständige Maßnahme<br />

sein; Tragepflicht, solange Gefährdung besteht<br />

Getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung, wenn<br />

Verunreinigung der Arbeitskleidung zu erwarten ist<br />

Einhalten der vorhandenen Luftgrenzwerte durch Messungen<br />

sicherstellen und dokumentieren<br />

Bei Stoffen ohne Grenzwert: Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen<br />

mit Hilfe von geeigneten Beurteilungsmethoden nachweisen oder<br />

messen<br />

September 20, 2008 62

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