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Chemikaliengesetz - Pharmazie

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Begriffsbestimmungen<br />

7. Hersteller:<br />

eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige<br />

Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein<br />

Erzeugnis herstellt oder gewinnt;<br />

8. Einführer:<br />

eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige<br />

Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein<br />

Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt…<br />

9. Inverkehrbringen:<br />

die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in<br />

den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen…<br />

10. Verwenden:<br />

Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten,<br />

Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und<br />

innerbetriebliches befördern<br />

September 20, 2008 6

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