Chemikaliengesetz - Pharmazie
Chemikaliengesetz - Pharmazie
Chemikaliengesetz - Pharmazie
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Begriffsbestimmungen<br />
7. Hersteller:<br />
eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige<br />
Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein<br />
Erzeugnis herstellt oder gewinnt;<br />
8. Einführer:<br />
eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige<br />
Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein<br />
Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt…<br />
9. Inverkehrbringen:<br />
die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in<br />
den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen…<br />
10. Verwenden:<br />
Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten,<br />
Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und<br />
innerbetriebliches befördern<br />
September 20, 2008 6