Chemikaliengesetz - Pharmazie
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Ermächtigung zu Verboten und Beschränkungen<br />
sowie Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten<br />
§§ 17 bis 19<br />
§ 17 Verbote und Beschränkungen<br />
• Herstellungs- und Verwendungsverbote für bestimmte gefährliche Stoffe und<br />
Zubereitungen<br />
• Herstellung nur in bestimmter Beschaffenheit und für bestimmte Zwecke<br />
• Verwendung nur auf bestimmte Art und Weise von gefährlichen Stoffe und<br />
Zubereitungen<br />
• Abgabe nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur an bestimmte Personen<br />
• Beim Inverkehrbringen von bestimmten gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen:<br />
- Anzeigen bei der zuständigen Behörde<br />
- Erlaubnis durch die zuständige Behörde<br />
- Anforderung an Zuverlässigkeit und Gesundheit<br />
- Nachweis der Sachkunde in einem Prüfungsverfahren<br />
• Verbieten von bestimmten Herstellungs- und Verwendungsverfahren, bei denen<br />
bestimmte gefährliche Stoffe anfallen<br />
September 20, 2008 21