Chemikaliengesetz - Pharmazie
Chemikaliengesetz - Pharmazie
Chemikaliengesetz - Pharmazie
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Mitteilungspflichten §§ 16 bis 16e<br />
§ 16d Mitteilungspflichten bei Zubereitungen<br />
Zum Zweck der Ermittlung von Gefahren, bei begründeten Verdacht auf schädliche<br />
Einwirkungen auf den Menschen und der Umwelt<br />
Mitteilung an die Bundesstelle für Chemikalien<br />
Verpflichtende Angaben für Hersteller, Einführer oder Verwender über<br />
• Bezeichnung der Zubereitung und ihr Handelsnahme,<br />
• deren Kennzeichnung,<br />
• Angaben über die Zusammensetzung der Zubereitungen,<br />
• jährlich hergestellte, eingeführte oder verwendete Menge,<br />
• deren Verwendungsgebiete,<br />
• vorliegende Prüfnachweise sowie<br />
• den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern.<br />
September 20, 2008 19