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Chemikaliengesetz - Pharmazie

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Zulassung von Biozid-Produkten (§§ 12 a<br />

bis 12 j)<br />

§ 12a Zulassungsbedürftigkeit<br />

§ 12b Voraussetzung und Inhalt der Zulassung<br />

§ 12d Zulassungsverfahren<br />

Die Zulassung kann beantragen, wer als Hersteller oder Einführer das Biozid-<br />

Produkt erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringen<br />

will und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem<br />

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

niedergelassen ist oder durch einen Bevollmächtigten mit Wohn- oder<br />

Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ständig vertreten wird.<br />

§ 12j Zulassungsstelle, Bewertung, Verordnungsermächtigung<br />

Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,<br />

die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt,<br />

Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.<br />

September 20, 2008 18

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