Chemikaliengesetz - Pharmazie
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Zulassung von Biozid-Produkten (§§ 12 a<br />
bis 12 j)<br />
§ 12a Zulassungsbedürftigkeit<br />
§ 12b Voraussetzung und Inhalt der Zulassung<br />
§ 12d Zulassungsverfahren<br />
Die Zulassung kann beantragen, wer als Hersteller oder Einführer das Biozid-<br />
Produkt erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringen<br />
will und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem<br />
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
niedergelassen ist oder durch einen Bevollmächtigten mit Wohn- oder<br />
Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ständig vertreten wird.<br />
§ 12j Zulassungsstelle, Bewertung, Verordnungsermächtigung<br />
Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,<br />
die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt,<br />
Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.<br />
September 20, 2008 18