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Chemikaliengesetz - Pharmazie

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Gute Laborpraxis §§ 19a bis 19d<br />

§ 19a Gute Laborpraxis<br />

• Nichtklinische experimentelle Prüfung von Stoffen und Zubereitungen sind nach Anh.1 des<br />

ChemG zur Bewertung von möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt durchzuführen<br />

• Der Antragsteller hat den Prüfungsnachweis nach Anhang 1 zu erbringen<br />

• Nachweis erfolgt durch Bescheinigung nach § 19b (GLP-Bescheinigung) und schriftlicher<br />

Erklärung der Prüfeinrichtung über die Anwendung der GLP<br />

§ 19b GLP - Bescheinigung<br />

• Wird erteilt, wenn die Prüfungen der Prüfeinrichtung den Grundsätzen der GLP folgen<br />

§ 19c Berichterstattung<br />

• Bundesregierung erstattet jährlich der Kommission der EG Bericht über die Anwendung<br />

der Grundsätze der GLP, ein Verzeichnis der Prüfeinrichtungen und der Inspektionen<br />

• Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Prüfeinrichtungen im Bundesanzeiger<br />

§ 19d Ergänzende Vorschriften<br />

• Fachliche Beratung der Bundesregierung, Erlass von Überwachungsvorschriften<br />

September 20, 2008 23

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