Strategie Radverkehr Steiermark 2008 - 2012 - Radland - Steiermark
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4. THEMENFELDER & MASSNAHMEN<br />
4.6<br />
Radabstellanlagen ins Steiermärkische<br />
Baugesetz 23<br />
Im Steiermärkischen Baugesetz sind ab einer<br />
gewissen Größenordnung erforderliche Flächen<br />
für den <strong>Radverkehr</strong> (Fahrbahn, Rastplätze,<br />
Abstellplätze etc.) von den Gemeinden im<br />
Flächenwidmungsplan auszuweisen. Weiters<br />
müssen bei mehrgeschoßigen Wohngebäuden<br />
ab 3 Wohnungen ausreichend große,<br />
barrierefrei erreichbare und gut zugängliche<br />
Abstellräume für Fahrräder gebaut werden<br />
(Steiermärkisches Baugesetz, § 68(3)). Anzahl<br />
und Größe der Abstellplätze müssen<br />
sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck<br />
der Anlagen vorhandenen<br />
und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und<br />
Fahrräder der ständigen BenutzerInnen und<br />
BesucherInnen richten (ebd. § 71(1)). Das<br />
Steiermärkische Baugesetz gibt Gemeinden<br />
die Möglichkeit, per Verordnung die Mindestanzahl<br />
von Fahrradabstellplätzen vorzuschreiben<br />
(ebd. § 71(4)).<br />
Optimierung des Baugesetzes zugunsten von<br />
Radabstellanlagen:<br />
• Definition Radabstellanlage<br />
• Errichtung von Radabstellanlagen in<br />
Wohngebäuden ab 2 Wohnungen<br />
• Festlegung von Ersatzmöglichkeiten für<br />
Abstellräume bei Wohngebäuden ab<br />
3 Wohnungen (überdachte, zugangsgeschützte<br />
Radabstellanlagen)<br />
• Einarbeitung von Mindestkriterien bezüglich<br />
der Anzahl von Radabstellanlagen in<br />
das Steiermärkische Baugesetz<br />
• Information des Landes <strong>Steiermark</strong> an Gemeinden<br />
zur aktiven Nutzung des § 71(4),<br />
per Verordnung die Mindestanzahl von<br />
Fahrradabstellplätzen vorzuschreiben<br />
40<br />
STRATEGIE RADVERKEHR STEIERMARK <strong>2008</strong>-<strong>2012</strong>