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Strategie Radverkehr Steiermark 2008 - 2012 - Radland - Steiermark

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4. THEMENFELDER & MASSNAHMEN<br />

4.6<br />

Radabstellanlagen ins Steiermärkische<br />

Baugesetz 23<br />

Im Steiermärkischen Baugesetz sind ab einer<br />

gewissen Größenordnung erforderliche Flächen<br />

für den <strong>Radverkehr</strong> (Fahrbahn, Rastplätze,<br />

Abstellplätze etc.) von den Gemeinden im<br />

Flächenwidmungsplan auszuweisen. Weiters<br />

müssen bei mehrgeschoßigen Wohngebäuden<br />

ab 3 Wohnungen ausreichend große,<br />

barrierefrei erreichbare und gut zugängliche<br />

Abstellräume für Fahrräder gebaut werden<br />

(Steiermärkisches Baugesetz, § 68(3)). Anzahl<br />

und Größe der Abstellplätze müssen<br />

sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck<br />

der Anlagen vorhandenen<br />

und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und<br />

Fahrräder der ständigen BenutzerInnen und<br />

BesucherInnen richten (ebd. § 71(1)). Das<br />

Steiermärkische Baugesetz gibt Gemeinden<br />

die Möglichkeit, per Verordnung die Mindestanzahl<br />

von Fahrradabstellplätzen vorzuschreiben<br />

(ebd. § 71(4)).<br />

Optimierung des Baugesetzes zugunsten von<br />

Radabstellanlagen:<br />

• Definition Radabstellanlage<br />

• Errichtung von Radabstellanlagen in<br />

Wohngebäuden ab 2 Wohnungen<br />

• Festlegung von Ersatzmöglichkeiten für<br />

Abstellräume bei Wohngebäuden ab<br />

3 Wohnungen (überdachte, zugangsgeschützte<br />

Radabstellanlagen)<br />

• Einarbeitung von Mindestkriterien bezüglich<br />

der Anzahl von Radabstellanlagen in<br />

das Steiermärkische Baugesetz<br />

• Information des Landes <strong>Steiermark</strong> an Gemeinden<br />

zur aktiven Nutzung des § 71(4),<br />

per Verordnung die Mindestanzahl von<br />

Fahrradabstellplätzen vorzuschreiben<br />

40<br />

STRATEGIE RADVERKEHR STEIERMARK <strong>2008</strong>-<strong>2012</strong>

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