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Ratgeber für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige ... - Soest

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6. Gebühren <strong>für</strong> Fernsehen <strong>und</strong> Radio<br />

In den folgenden Fällen müssen Sie diese Gebühren nicht zahlen:<br />

• Sie leben in einem Seniorenheim <strong>und</strong> werden vom Sozialamt unterstützt<br />

• Sie bekommen Hilfe zum Lebensunterhalt oder Gr<strong>und</strong>sicherung<br />

• Sie bekommen Hilfe zur Pflege vom Kreissozialamt<br />

• Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF.<br />

Wenn einer dieser Punkte auf Sie zutrifft, senden Sie bitte eine Kopie Ihres<br />

Leistungsbescheides an die GEZ. Näheres finden Sie im Internet unter www.gez.de,<br />

Gebühren, Gebührenbefreiung.<br />

Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten<br />

Pflegekosten sind eine außergewöhnliche Belastung. Daher können sie von der Steuer abgesetzt<br />

werden. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst trägt.<br />

Deshalb müssen Vorteile oder Kostenerstattungen abzugsmindernd angerechnet werden.<br />

Gr<strong>und</strong>lage: Urteil B<strong>und</strong>esfinanzhof vom 14.04.2011 – VI R 8/10 –<br />

Bei den angegebenen Pflegekosten muss es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handeln.<br />

Dazu zählen: Betreuung, Pflege <strong>und</strong> Versorgung von <strong>Pflegebedürftige</strong>n. Hinzu gehören ebenfalls<br />

die Essenszubereitung, die Wohnungsreinigung <strong>und</strong> Einkäufe.<br />

Der Steuerabzug <strong>für</strong> haushaltsnahe Dienstleistungen, der gestattet, 20 % der Kosten <strong>für</strong><br />

Dienstleistungen in Privathaushalten direkt von der Einkommenssteuerschuld abzusetzen, gilt<br />

auch <strong>für</strong> Pflege- <strong>und</strong> Betreuungsleistungen. Der Steuervorteil gilt <strong>für</strong> die Gesamtkosten bis zu<br />

einer Höhe von 20.000,00 €. Maximal können 4.000,00 € abgezogen werden.<br />

Neben der Steuerermäßigung kann der <strong>pflegende</strong> <strong>Angehörige</strong> auch den Pflege-Pauschbetrag von<br />

924,00 € in der Steuererklärung ansetzen.<br />

Nähere Infos unter: www.b<strong>und</strong>esregierung.de, Suchbegriff: Steuervorteile <strong>für</strong> Pflegehaushalte<br />

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