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Ratgeber für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige ... - Soest

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zu 5. Betreuung:<br />

Kosten der Gesetzlichen Betreuung<br />

Mit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens <strong>und</strong> der späteren Entscheidung des<br />

Betreuungsgerichts (bis 31.08.2009 Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht) sind in der Regel auch Kosten<br />

<strong>für</strong> den Betroffenen verb<strong>und</strong>en. Die Kosten ergeben sich aus den Betreuungskosten <strong>und</strong><br />

den Kosten des gerichtlichen Verfahrens.<br />

Was sind Betreuungskosten?<br />

Als Kosten der Betreuung kommen insbesondere in Betracht:<br />

• Ersatz von Aufwendungen <strong>für</strong> ehrenamtliche Betreuer nach § 1835 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB), z.B. Fahrtkosten, Portokosten, Telefonkosten<br />

• Pauschale Aufwandsentschädigung <strong>für</strong> ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB (seit<br />

1.7.2004 max. 323,-- Euro jährlich)<br />

• Vergütung <strong>für</strong> Berufsbetreuer nach § 1836 Abs.1 S. 2 BGB i.V. mit Vormünder- <strong>und</strong><br />

Betreuervergütungsgesetz (VBVG), z.B. <strong>für</strong> Vereinsbetreuer, Rechtsanwälte <strong>und</strong> andere<br />

freiberufliche Betreuer.<br />

• Vergütung <strong>und</strong> Auslagen des Verfahrenspflegers nach § 67a Gesetz über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) oder § 277 Gesetz über das<br />

Verfahren in Familiensachen <strong>und</strong> in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

(FamFG), (oft Rechtsanwälte, 33,50 Euro pro Std.). Diese sind zunächst stets aus der<br />

Staatskasse zu zahlen, wobei bei vermögenden Betreuten ein Rückgriff der Staatskasse auf<br />

das Vermögen in Betracht kommt, § 93a Abs. 2 Kostenordnung (KostO).<br />

Freibetrag <strong>für</strong> Vermögen <strong>und</strong> Einkommen des Betreuten<br />

Im Gegensatz zu den Gerichtskosten liegt der Vermögensfreibetrag bei den<br />

Betreuungskosten in der Regel bei 2.600,-- Euro analog zur Verordnung (VO) zu § 90 Abs. 2<br />

Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Ein “angemessenes Hausgr<strong>und</strong>stück“, das vom<br />

Betreuten <strong>und</strong>/oder bestimmten <strong>Angehörige</strong>n bewohnt wird, wird dabei nicht mitgerechnet.<br />

Das Einkommen wird ebenfalls überprüft <strong>und</strong> unter Umständen berücksichtigt (§ 1836c BGB).<br />

Es gelten die Einkommensgrenzen nach §§ 82, 85 Abs.1 <strong>und</strong> 86 des SGB XII. Sie sind<br />

niedriger als in der früheren Regelung nach dem B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz (BSHG). Der<br />

Einkommensfreibetrag beträgt ab 01.01.2013 764,-- Euro (2-facher Eckregelsatz der<br />

Sozialhilfe) zuzüglich Kosten der Unterkunft <strong>und</strong> ggf. einem Familienzuschlag. Für Blinde <strong>und</strong><br />

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