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Ratgeber für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige ... - Soest

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• sie in den 24 Monaten vor Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits zwölf Monate lang<br />

Beiträge zur Arbeitslosengeldversicherung gezahlt oder Arbeitslosengeld bezogen<br />

haben.<br />

• unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis<br />

gestanden oder Arbeitslosengeld bezogen hat <strong>und</strong><br />

• nicht anderweitig versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung ist.<br />

4. Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung während der Pflegezeit § 44a SGB XI<br />

Wenn Sie nicht mehr arbeiten, endet Ihr Versicherungsverhältnis bei Ihrer Krankenkasse.<br />

Soweit Sie nicht verheiratet sind, können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse selbst<br />

versichern lassen. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag <strong>für</strong> die<br />

Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.<br />

Wenn Sie verheiratet sind, können Sie sich evt. über Ihren Ehemann/Ihre Ehefrau im<br />

Rahmen einer Familienversicherung kostenfrei mitversichern lassen.<br />

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