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Ratgeber für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige ... - Soest

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Wenn es eine Person Ihres Vertrauens nicht gibt, kann auf einen Antrag hin vom Amtsgericht<br />

ein Betreuer mit einem individuellen Aufgabenbereich bestellt werden. Bei beiden<br />

Alternativen (Vollmacht <strong>und</strong> Betreuung) sind sie nicht entmündigt.<br />

Ihre Wünsche <strong>und</strong> Vorstellungen muss der Vollmachtnehmer oder Betreuer berücksichtigen.<br />

Abb.: Schaubild Vollmacht, Landesstelle Pflegende <strong>Angehörige</strong> NRW<br />

Möglichkeiten der Vorsorge:<br />

1. Betreuungsverfügung: mit dieser Verfügung legen Sie fest, wer als Betreuer <strong>für</strong> Sie<br />

bestellt werden soll, wenn Sie infolge Krankheit oder Behinderung Ihre<br />

Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können. Dieser<br />

Wunsch ist <strong>für</strong> das Betreuungsgericht verbindlich. Sie haben die Möglichkeit, Ihre<br />

Unterschrift von der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen zu lassen. Sie können<br />

mit der Betreuungsverfügung auch festlegen, wo sie im Fall der Betreuung wohnen<br />

wollen, Bestandteile aus der Patientenverfügung mit einfügen <strong>und</strong> in eingeschränktem<br />

Maße auch den Umgang mit Finanzen, Geschenke an Kinder usw. regeln. Hier ist der<br />

Betreuer aber durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich<br />

eingeschränkt (§§ 1804, 1806 ff BGB).<br />

2. Vorsorgevollmacht: mit dieser Vollmacht bevollmächtigen Sie eine Person, die Sie in<br />

bestimmten Angelegenheiten zu vertreten. Eine bestimmte Form ist nicht<br />

vorgeschrieben. Wer ganz sicher gehen will, kann sie notariell oder durch die<br />

Betreuungsstelle im Kreishaus beglaubigen lassen.<br />

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