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Ratgeber für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige ... - Soest

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Was sind Gerichtsgebühren?<br />

Für das Tätigwerden des Betreuungsgerichts in Betreuungsverfahren kann das Gericht<br />

jährliche Gebühren erheben. Bei Betreuungen wird <strong>für</strong> jedes angefangene Kalenderjahr vom<br />

Betroffenen eine Gebühr von 5,-- Euro pro angefangene 5.000,-- Euro Vermögen erhoben (§<br />

92 Abs. 1 KostO). Die Gebühren werden erstmals bei Anordnung der Betreuung (also mit<br />

Erlass des Beschlusses) <strong>und</strong> später jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig.<br />

Was sind gerichtliche Auslagen?<br />

Zu den gerichtlichen Auslagen zählen in erster Linie die Kosten <strong>für</strong> den Sachverständigen (§<br />

137 Ziffer 6 KostO), Postgebühren <strong>für</strong> Zustellungen (§ 137 Ziffer 2 KostO), Kopierkosten (§<br />

136 KostO), Reisekosten <strong>für</strong> Richter <strong>und</strong> Rechtspfleger (§ 137 Ziffer 7 KostO), Kosten des<br />

Verfahrenspflegers (§ 137 Ziffer 17 KostO) usw.<br />

Was sind außergerichtliche Auslagen?<br />

Hierzu zählen z.B. die Anwaltskosten des Betroffenen, seine Fahrtkosten zum Gutachter oder<br />

zum Gericht, ggf. sein Verdienstausfall während dieser Zeit.<br />

Freibetrag des Betroffenen<br />

Kosten (also Gebühren <strong>und</strong> gerichtliche Auslagen) werden überhaupt erst dann erhoben,<br />

wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten/Schulden mehr als<br />

25.000,-- Euro beträgt (§ 92 Abs. 1 KostO). Ein „angemessenes Hausgr<strong>und</strong>stück“, das vom<br />

Betreuten <strong>und</strong>/oder bestimmten <strong>Angehörige</strong>n bewohnt wird, wird dabei nicht mitgerechnet.<br />

Die Höhe des Einkommens spielt keine Rolle. Für die Kosten des Verfahrenspflegers gilt<br />

jedoch nur der Freibetrag von 2.600,-- Euro (§ 93a Abs.2 KostO).<br />

Wer trägt die Kosten?<br />

Wird eine Betreuung angeordnet, hat der Betroffene die Gerichtskosten (Gebühren <strong>und</strong><br />

festgesetzte Auslagen) zu tragen, sofern sein Vermögen über der o. a. Freigrenze liegt.<br />

Ehepartner, Kinder <strong>und</strong> sonstige <strong>Angehörige</strong> müssen keinesfalls diese Kosten übernehmen;<br />

ihr Einkommen <strong>und</strong> Vermögen wird auch nicht bei der Berechnung der Freigrenze<br />

berücksichtigt. Wird die Bestellung eines Betreuers abgelehnt oder das Gerichtsverfahren<br />

ohne eine Entscheidung beendet, so werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 96 KostO).<br />

96

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