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Korrespondenz Abwasser · Abfall - COOPERATIVE Infrastruktur und ...

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846 Fachbeiträge<br />

Zur Zukunft von Niederschlagswasser-<br />

<strong>und</strong> Kleineinleiterabgabe<br />

Erik Gawel (Leipzig)<br />

Zusammenfassung<br />

Das <strong>Abwasser</strong>abgabengesetz sieht neben der Belastung von<br />

Schmutzwassereinleitungen durch Direkteinleiter auch pauschalierte<br />

Abgabepflichten für Niederschlagswasser <strong>und</strong> sogenannte<br />

Kleineinleitungen vor. Im Zuge einer Überprüfung der<br />

<strong>Abwasser</strong>abgabe auf ihre Lenkungseignung <strong>und</strong> konzeptionelle<br />

Stimmigkeit im Rahmen einer fortentwickelten Gewässer-Bewirtschaftungskonzeption<br />

durch die europäische Wasserrahmenrichtlinie<br />

stellt sich auch die Frage, ob <strong>und</strong> in welcher Form<br />

die pauschalierten Abgabepflichten für Niederschlagswasser <strong>und</strong><br />

Kleineinleitungen lenkungspolitisch fortzuentwickeln sind.<br />

Schlagwörter: Recht, <strong>Abwasser</strong>abgabengesetz, <strong>Abwasser</strong>abgabe, Niederschlagswasserabgabe,<br />

Kleineinleiterabgabe<br />

DOI: 10.3242/kae2011.09.004<br />

1 Problemstellung<br />

Das <strong>Abwasser</strong>abgabengesetz (AbwAG) sieht neben der Belastung<br />

von Schmutzwassereinleitungen durch Direkteinleiter (§<br />

3) auch pauschalierte Abgabepflichten für Niederschlagswasser<br />

(§ 7) <strong>und</strong> sogenannte Kleineinleitungen (§ 8) vor. Damit<br />

hält das AbwAG streng genommen drei verschiedene Abgabeformen<br />

bereit [1], wobei die jeweils pauschalierten Heranziehungen<br />

von Niederschlagsentwässerungen <strong>und</strong> Kleineinleitungen<br />

stets im Schatten der gewässergütepolitisch bedeutsameren<br />

Schmutzwasserabgabe stehen. Im Zuge einer Überprüfung<br />

der <strong>Abwasser</strong>abgabe auf ihre Lenkungseignung <strong>und</strong> konzeptionelle<br />

Stimmigkeit im Rahmen einer fortentwickelten Gewässer-Bewirtschaftungskonzeption<br />

durch die Wasserrahmenrichtlinie<br />

(WRRL) [2] stellt sich auch die Frage, ob <strong>und</strong> in welcher<br />

Form die bislang eher unter Verwaltungsvereinfachungsgesichtspunkten<br />

grob pauschalierten Abgabepflichten für Niederschlagswasser<br />

<strong>und</strong> Kleineinleitungen lenkungspolitisch fortzuentwickeln<br />

sind.<br />

2 Niederschlagswasserabgabe nach § 7 AbwAG<br />

Die Berechnung <strong>und</strong> Festsetzung der <strong>Abwasser</strong>abgabe auf Niederschlagswassereinleitungen<br />

(Niederschlagswasserabgabe –<br />

Abstract<br />

The Future of Rainwater Fees and Fees<br />

for Small Discharger<br />

Recht<br />

In addition to levies on the discharge of wastewater by direct<br />

discharges, the German Wastewater Charges Act also contains<br />

the obligation to pay a lump-sum fee for rainwater discharge<br />

and for so-called small discharges. In the wake of a review of<br />

wastewater levies to determine whether they are a suitable control<br />

tool and whether they are in line with an updated water resources<br />

management approach enshrined in the European Water<br />

Framework Directive, the question arises whether or not,<br />

and in which way, the obligation to pay a lump-sum fee for<br />

rainwater and small discharges should be further developed as<br />

a control tool.<br />

Key words: law, Wastewater Charges Act, wastewater levy, rainwater<br />

fee, small discharger fee<br />

§ 7 AbwAG) (hierzu auch [3, 4]) erfolgt im Vergleich zur Veranlagung<br />

des Schmutzwassers stark vereinfacht <strong>und</strong> pauschaliert,<br />

indem es gr<strong>und</strong>sätzlich weder auf tatsächliche Schadparameter<br />

noch auf eine gemessene <strong>Abwasser</strong>menge ankommt. Zudem haben<br />

die Länder nach § 7 Abs. 2 AbwAG die Möglichkeit zu bestimmen<br />

„unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von<br />

Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt“. Für<br />

die Veranlagung unterscheidet das AbwAG zwischen öffentlicher<br />

<strong>und</strong> privater Niederschlagswasserbeseitigung, ohne Einleitungen<br />

im Misch- oder Trennsystem zu differenzieren:<br />

● Öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung: Die über eine<br />

öffentliche Kanalisation mit dem Niederschlagswasser einleitbaren<br />

bzw. eingeleiteten Schmutzfrachten werden nicht<br />

spezifiziert, sondern pauschal berechnet. Es wird unterstellt,<br />

dass 12 % der anfallenden Schmutzfracht über Niederschlagswassereinleitungen<br />

in die Gewässer gelangen:<br />

Die Zahl der an die Kanalisationsnetze angeschlossenen<br />

Einwohner wird dazu mit 0,12 multipliziert (§ 7 Abs. 1 Satz<br />

1 AbwAG).<br />

● Private Niederschlagswasserbeseitigung: Mithilfe einer anderen<br />

Berechnungsformel, doch ebenfalls pauschal, erfolgt die<br />

KA <strong>Korrespondenz</strong> <strong>Abwasser</strong>, <strong>Abfall</strong> <strong>·</strong> 2011 (58) <strong>·</strong> Nr. 9 www.dwa.de/KA

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