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Korrespondenz Abwasser · Abfall - COOPERATIVE Infrastruktur und ...

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Fachbeiträge<br />

Ermittlung der Niederschlagswasserabgabe für die Entwässerung<br />

von gewerblichen Flächen. Hier werden 18 Schadeinheiten<br />

je Hektar zu Gr<strong>und</strong>e gelegt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG).<br />

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 AbwAG entfällt eine Abgabepflicht<br />

für die Entwässerung von kleineren gewerblich genutzten<br />

Flächen von bis zu 3 ha.<br />

Gewässerschutzrelevant wird Niederschlagswasser, das von befestigten<br />

<strong>und</strong> abflusswirksamen Flächen abgeleitet wird, einerseits<br />

durch erhöhte hydraulische Belastungen, die sowohl die<br />

Gewässermorphologie schädigen als auch zu einer unnatürlich<br />

hohen Abdrift der Organismen führen können (siehe dazu<br />

[5]). Zudem kann eine signifikante stoffliche Belastung des Gewässerökosystems<br />

eintreten. Für die ökologischen Auswirkungen<br />

sind das Verhältnis des Volumenstroms zum Gewässerabfluss<br />

sowie die Häufigkeit <strong>und</strong> die Dauer der Ereignisse relevant<br />

(vgl. [6]). Vor dem Hintergr<strong>und</strong> des in Deutschland andauernden<br />

Flächenverbrauchs für Siedlung <strong>und</strong> Verkehr, der<br />

immer noch bei leicht rückläufiger Tendenz bei etwa 100 ha pro<br />

Tag liegt [7], bleiben Niederschlagswasserableitung <strong>und</strong> -behandlung<br />

künftig noch verstärkt auf der gewässergütepolitischen<br />

Agenda. Zugleich werden die rechtlichen Anforderungen<br />

an die Niederschlagswasserbehandlung zunehmend aus Sicht<br />

des Gewässerschutzes formuliert (zum Beispiel in den Anhängen<br />

zur <strong>Abwasser</strong>verordnung – AbwV). Hinsichtlich der Lenkungswirkung<br />

einer <strong>Abwasser</strong>abgabe auf Niederschlagswassereinleitungen<br />

ist eine Abkopplung von abflusswirksamen Flächen,<br />

die gezielte Nutzung von Retentionsbodenfilterung (vgl.<br />

[8, 9]), die allgemeine Reinigungsleistung des Einleiters sowie<br />

die technische Getrenntführung von Niederschlagswasser<br />

(Trennsystem) relevant.<br />

Die Pauschalierung der <strong>Abwasser</strong>abgabe im Bereich der<br />

Niederschlagsentwässerung ist zunächst dem Umstand geschuldet,<br />

dass bisher keine flächendeckende Erfassung der eingeleiteten<br />

Schadstofffrachten möglich ist. Eine kontinuierliche<br />

Messung ist weder für die Volumenströme noch für die Schad-<br />

Recht 847<br />

stoffkonzentrationen mit vertretbarem Aufwand möglich. Mangels<br />

geeigneter technischer Lösungen <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> der Vielzahl<br />

der Einleitungsstellen ist eine flächendeckende Ermittlung<br />

illusorisch. Dennoch lässt sich auch bei pauschalierter Bemessung<br />

die Frage nach einer verursachungsgerechten Lenkungskonzeption<br />

stellen. Kritisch wird in diesem Zusammenhang an<br />

der derzeitigen Niederschlagswasserveranlagung der fehlende<br />

Flächenbezug bei der öffentlichen Niederschlagswassereinleitung,<br />

die Nichtberücksichtigung von Trenn- <strong>und</strong> Mischsystem<br />

der Einleitung, die fehlende Referenz auf die ordnungsrechtlichen<br />

Anforderungen <strong>und</strong> die Ausnahmeregelungen der Länder<br />

gesehen (dazu insbesondere [10]):<br />

● Die angeschlossene, abflusswirksame Fläche wird als wesentliche,<br />

verursachungsgerechte Einflussgröße für den<br />

Niederschlagswasserabfluss gesehen, bleibt aber bei den<br />

Kommunen, die über den größten Anteil der insgesamt angeschlossenen<br />

Flächen verfügen, gänzlich unberücksichtigt.<br />

● Weiterhin ist für die Abgabenbemessung gemäß AbwAG<br />

nicht relevant, ob die Flächen im Trenn- oder im Mischsystem<br />

entwässern. Die <strong>Abwasser</strong>abgabe kann insoweit nur<br />

eingeschränkt eine verursachergerechte Heranziehung zu<br />

den Umwelt- <strong>und</strong> Ressourcenkosten im Gewässer bewirken.<br />

● Bislang fehlt eine Referenz auf die ordnungsrechtlichen Anforderungen<br />

an die Niederschlagswasserbehandlung, die<br />

für die Schmutzwasserabgabe im AbwAG typisch ist. Eine<br />

vollzugsunterstützende Funktion entfällt soweit.<br />

● Die Länder machen in unterschiedlicher Weise Gebrauch<br />

von der vollständigen oder teilweisen Befreiung von der<br />

Niederschlagswasserabgabe gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG: So<br />

ermöglicht etwa § 73 Abs. 2 LWG NW eine vollständige Befreiung<br />

von der Niederschlagswasserabgabe, wenn die „Anlagen<br />

zur Beseitigung des Niederschlagswassers <strong>und</strong> deren<br />

Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik“<br />

entsprechen. Im Vergleich zur Schmutzwasserabgabe,<br />

wo nach § 9 Abs. 5 AbwAG maximal eine Reduzierung um<br />

www.dwa.de/KA KA <strong>Korrespondenz</strong> <strong>Abwasser</strong>, <strong>Abfall</strong> <strong>·</strong> 2011 (58) <strong>·</strong> Nr. 9

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