Korrespondenz Abwasser · Abfall - COOPERATIVE Infrastruktur und ...
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Fachbeiträge<br />
Ermittlung der Niederschlagswasserabgabe für die Entwässerung<br />
von gewerblichen Flächen. Hier werden 18 Schadeinheiten<br />
je Hektar zu Gr<strong>und</strong>e gelegt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG).<br />
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 AbwAG entfällt eine Abgabepflicht<br />
für die Entwässerung von kleineren gewerblich genutzten<br />
Flächen von bis zu 3 ha.<br />
Gewässerschutzrelevant wird Niederschlagswasser, das von befestigten<br />
<strong>und</strong> abflusswirksamen Flächen abgeleitet wird, einerseits<br />
durch erhöhte hydraulische Belastungen, die sowohl die<br />
Gewässermorphologie schädigen als auch zu einer unnatürlich<br />
hohen Abdrift der Organismen führen können (siehe dazu<br />
[5]). Zudem kann eine signifikante stoffliche Belastung des Gewässerökosystems<br />
eintreten. Für die ökologischen Auswirkungen<br />
sind das Verhältnis des Volumenstroms zum Gewässerabfluss<br />
sowie die Häufigkeit <strong>und</strong> die Dauer der Ereignisse relevant<br />
(vgl. [6]). Vor dem Hintergr<strong>und</strong> des in Deutschland andauernden<br />
Flächenverbrauchs für Siedlung <strong>und</strong> Verkehr, der<br />
immer noch bei leicht rückläufiger Tendenz bei etwa 100 ha pro<br />
Tag liegt [7], bleiben Niederschlagswasserableitung <strong>und</strong> -behandlung<br />
künftig noch verstärkt auf der gewässergütepolitischen<br />
Agenda. Zugleich werden die rechtlichen Anforderungen<br />
an die Niederschlagswasserbehandlung zunehmend aus Sicht<br />
des Gewässerschutzes formuliert (zum Beispiel in den Anhängen<br />
zur <strong>Abwasser</strong>verordnung – AbwV). Hinsichtlich der Lenkungswirkung<br />
einer <strong>Abwasser</strong>abgabe auf Niederschlagswassereinleitungen<br />
ist eine Abkopplung von abflusswirksamen Flächen,<br />
die gezielte Nutzung von Retentionsbodenfilterung (vgl.<br />
[8, 9]), die allgemeine Reinigungsleistung des Einleiters sowie<br />
die technische Getrenntführung von Niederschlagswasser<br />
(Trennsystem) relevant.<br />
Die Pauschalierung der <strong>Abwasser</strong>abgabe im Bereich der<br />
Niederschlagsentwässerung ist zunächst dem Umstand geschuldet,<br />
dass bisher keine flächendeckende Erfassung der eingeleiteten<br />
Schadstofffrachten möglich ist. Eine kontinuierliche<br />
Messung ist weder für die Volumenströme noch für die Schad-<br />
Recht 847<br />
stoffkonzentrationen mit vertretbarem Aufwand möglich. Mangels<br />
geeigneter technischer Lösungen <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> der Vielzahl<br />
der Einleitungsstellen ist eine flächendeckende Ermittlung<br />
illusorisch. Dennoch lässt sich auch bei pauschalierter Bemessung<br />
die Frage nach einer verursachungsgerechten Lenkungskonzeption<br />
stellen. Kritisch wird in diesem Zusammenhang an<br />
der derzeitigen Niederschlagswasserveranlagung der fehlende<br />
Flächenbezug bei der öffentlichen Niederschlagswassereinleitung,<br />
die Nichtberücksichtigung von Trenn- <strong>und</strong> Mischsystem<br />
der Einleitung, die fehlende Referenz auf die ordnungsrechtlichen<br />
Anforderungen <strong>und</strong> die Ausnahmeregelungen der Länder<br />
gesehen (dazu insbesondere [10]):<br />
● Die angeschlossene, abflusswirksame Fläche wird als wesentliche,<br />
verursachungsgerechte Einflussgröße für den<br />
Niederschlagswasserabfluss gesehen, bleibt aber bei den<br />
Kommunen, die über den größten Anteil der insgesamt angeschlossenen<br />
Flächen verfügen, gänzlich unberücksichtigt.<br />
● Weiterhin ist für die Abgabenbemessung gemäß AbwAG<br />
nicht relevant, ob die Flächen im Trenn- oder im Mischsystem<br />
entwässern. Die <strong>Abwasser</strong>abgabe kann insoweit nur<br />
eingeschränkt eine verursachergerechte Heranziehung zu<br />
den Umwelt- <strong>und</strong> Ressourcenkosten im Gewässer bewirken.<br />
● Bislang fehlt eine Referenz auf die ordnungsrechtlichen Anforderungen<br />
an die Niederschlagswasserbehandlung, die<br />
für die Schmutzwasserabgabe im AbwAG typisch ist. Eine<br />
vollzugsunterstützende Funktion entfällt soweit.<br />
● Die Länder machen in unterschiedlicher Weise Gebrauch<br />
von der vollständigen oder teilweisen Befreiung von der<br />
Niederschlagswasserabgabe gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG: So<br />
ermöglicht etwa § 73 Abs. 2 LWG NW eine vollständige Befreiung<br />
von der Niederschlagswasserabgabe, wenn die „Anlagen<br />
zur Beseitigung des Niederschlagswassers <strong>und</strong> deren<br />
Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik“<br />
entsprechen. Im Vergleich zur Schmutzwasserabgabe,<br />
wo nach § 9 Abs. 5 AbwAG maximal eine Reduzierung um<br />
www.dwa.de/KA KA <strong>Korrespondenz</strong> <strong>Abwasser</strong>, <strong>Abfall</strong> <strong>·</strong> 2011 (58) <strong>·</strong> Nr. 9