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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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gen an<strong>der</strong>er K<strong>und</strong>en, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen <strong>des</strong> WVU o<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong><br />

Rückwirkungen auf die Güte <strong>des</strong> Trinkwassers ausgeschlossen sind, § 15 Abs. 1<br />

AVBWasserV. 300<br />

8.2 Qualifikation für Installationsarbeiten<br />

Der Einhaltung <strong>der</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik kommt im Hinblick auf die Versorgungssicherheit<br />

eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu. Deshalb schließt § 12 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV<br />

aus, dass beliebige Personen Arbeiten an den K<strong>und</strong>enanlagen durchführen. Die Errichtung <strong>der</strong><br />

Anlage <strong>und</strong> wesentliche Verän<strong>der</strong>ungen sind vielmehr dem WVU <strong>und</strong> den IU vorbehalten, die<br />

in ein Installateurverzeichnis eines WVU eingetragen sind. Voraussetzung für die Eintragung<br />

in das Installateurverzeichnis ist <strong>der</strong> Abschluss eines Vertrages zwischen WVU <strong>und</strong> IU auf<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit Installationsunternehmen zur<br />

Herstellung, Verän<strong>der</strong>ung, Instandsetzung <strong>und</strong> Wartung von Gas- <strong>und</strong> Wasserinstallationen<br />

vom 3. Februar 1958 in <strong>der</strong> Fassung vom 6. Januar 1987 301 . Danach setzt die Eintragung in<br />

das Installateurverzeichnis voraus, dass <strong>der</strong> Inhaber <strong>des</strong> IU o<strong>der</strong> ein fest angestellter verantwortlicher<br />

<strong>und</strong> weisungsbefugter Fachmann die Fertigkeiten, praktischen <strong>und</strong> theoretischen<br />

Fachkenntnisse sowie Erfahrungen besitzt, die für eine fachgerechte, den anerkannten Regeln<br />

<strong>der</strong> Technik <strong>und</strong> den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Sicherheit <strong>und</strong> Hygiene entsprechende Ausführung<br />

aller Installationsarbeiten notwendig sind. 302 Das IU ist verpflichtet, die Kenntnis <strong>der</strong> zu beachtenden<br />

Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften, <strong>der</strong> Allgemeinen Versorgungsbedingungen<br />

<strong>des</strong> WVU, <strong>der</strong> Anschlussbestimmungen <strong>und</strong> sonstigen beson<strong>der</strong>en Bestimmungen <strong>des</strong> WVU<br />

sowie <strong>der</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Arbeitsblätter <strong>des</strong> Regelwerkes<br />

<strong>der</strong> DVGW <strong>und</strong> <strong>der</strong> DIN-Normen glaubhaft zu machen; hierzu hat das IU den Besitz <strong>der</strong> vorgenannten<br />

Bestimmungen nachzuweisen <strong>und</strong> diese auf dem neuesten Stand zu halten. 303 Das<br />

IU ist außerdem verpflichtet, sich über alle Fragen <strong>der</strong> Ausführung von Installationsarbeiten<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Neuerungen auf dem Gebiet <strong>der</strong> Installationstechnik laufend zu unterrichten. 304 Der<br />

Nachweis <strong>der</strong> fachlichen Befähigung ist gr<strong>und</strong>sätzlich erbracht, wenn <strong>der</strong> Inhaber <strong>des</strong> IU o<strong>der</strong><br />

<strong>des</strong>sen Beauftragter als verantwortlicher Fachmann die Meisterprüfung im Gas- <strong>und</strong> Wasserinstallateurhandwerk<br />

abgelegt hat. 305 Als gleichwertiger Nachweis wird die erfolgreiche Beendigung<br />

eines einschlägigen Fachstudiums mit nachfolgen<strong>der</strong> praktischer Tätigkeit im Gas<strong>und</strong><br />

Wasserinstallationsfach anerkannt. 306 In Ausnahmefällen kann das IU den Nachweis führen,<br />

dass sein Inhaber o<strong>der</strong> <strong>des</strong>sen Beauftragter als verantwortlicher Fachmann über die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten sowie über eine min<strong>des</strong>tens dreijährige praktische Erfahrung<br />

bei <strong>der</strong> Ausführung von Installationsarbeiten verfügen. 307<br />

300 Siehe auch Moll 2003, 79.<br />

301 Abgedruckt in Morell 2004, M 10. – Die Richtlinien wurden vom B<strong>und</strong>esverband <strong>der</strong> deutschen Gas- <strong>und</strong><br />

Wasserwirtschaft e. V. (BGW), dem B<strong>und</strong>esverband Heizung, Klima, Sanitär e. V. (BHKS) <strong>und</strong> dem<br />

Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima (ZVSHK) unter Mitwirkung <strong>der</strong> DVGW erarbeitet. Sie sollen die<br />

Sicherheit <strong>der</strong> Gasversorgung sowie die Sicherheit <strong>und</strong> Hygiene <strong>der</strong> Wasserversorgung för<strong>der</strong>n.<br />

302 Ziff. 3.1 <strong>der</strong> <strong>Empfehlungen</strong>.<br />

303 Ziff. 4.1 <strong>der</strong> <strong>Empfehlungen</strong>.<br />

304 Ziff. 4.2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlungen</strong>.<br />

305 Ziff. 5.1.1 <strong>der</strong> <strong>Empfehlungen</strong>.<br />

306 Ziff. 5.1.2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlungen</strong>.<br />

307 Ziff. 5.2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlungen</strong>.<br />

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