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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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<strong>der</strong> zuständigen B<strong>und</strong>esoberbehörde – auf je<strong>der</strong>mann zugängliche Anfor<strong>der</strong>ungen sachverständiger<br />

Stellen verwiesen werden. 106<br />

– Nach dem Chemikaliengesetz kann die B<strong>und</strong>esregierung durch Rechtsverordnung zahlreiche<br />

Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten beim Umgang mit Gefahrstoffen treffen.<br />

Wegen <strong>der</strong> zu stellenden Anfor<strong>der</strong>ungen kann sie – unter Angabe <strong>des</strong> Ausgabedatums,<br />

<strong>der</strong> Bezugsquelle <strong>und</strong> <strong>der</strong> archivmäßigen Sicherung bei <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeitsschutz<br />

<strong>und</strong> Arbeitsmedizin – auf je<strong>der</strong>mann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger<br />

Stellen verweisen. 107<br />

3.2 Bauaufsichtliche Einführung Technischer Baubestimmungen<br />

<strong>und</strong> Bauregelliste A<br />

Die obersten Bauaufsichtsbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> können durch öffentliche Bekanntmachung<br />

technische Regeln als Technische Baubestimmungen einführen; 108 dabei genügt wegen <strong>des</strong> Inhalts<br />

<strong>der</strong> Technischen Regeln ein Hinweis auf die F<strong>und</strong>stelle. Teilweise werden sie den<br />

aaRdT gleichgestellt. 109<br />

Die meisten Lan<strong>des</strong>bauordnungen schreiben ausdrücklich vor, sie<br />

seien zu beachten; 110 eine Abweichung ist möglich, wenn mit einer an<strong>der</strong>en Lösung das bauordnungsrechtliche<br />

Ziel in gleichem Maße erreicht wird. Mit <strong>der</strong> Einführung technischer Baubestimmungen<br />

kann die staatliche Bauüberwachung, statt nur passiv die Standards zu rezipieren,<br />

die sich in <strong>der</strong> Bauwirtschaft herausgebildet haben, aktiv in den Prozess <strong>der</strong> Regel- <strong>und</strong><br />

Normbildung eingreifen. 111<br />

Das Ziel <strong>der</strong> Einführung ist entwe<strong>der</strong> die Klarstellung, welche<br />

technischen Regeln sich als allgemein anerkannt durchgesetzt haben (Feststellungswirkung),<br />

o<strong>der</strong> mit Gestaltungswirkung eine nicht anerkannte Baubestimmung zu einer allgemein anerkannten<br />

Regel zu erheben. 112 Die Bedeutung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Einführung getroffenen<br />

Auswahl aus einem sehr viel umfangreicheren Paket technischer Regeln für Bauprodukte<br />

liegt darin, dass die Bauaufsichtsbehörden die Einhaltung <strong>der</strong> aaRdT nur im Rahmen<br />

<strong>der</strong> eingeführten Technischen Baubestimmungen überprüfen <strong>und</strong> überwachen. 113<br />

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) 114 hat u. a. die Aufgabe, technische Normen<br />

auszuwählen, die den obersten Bauaufsichtsbehörden <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> zur Veröffentlichung<br />

106 § 30 Absätze 2 <strong>und</strong> 4 <strong>des</strong> Gesetzes zur Regelung <strong>der</strong> Gentechnik vom. 20.6.1990, BGBl. I S. 1080, neugefasst<br />

durch Bekanntmachung vom 16.12.1993, BGBl. I S. 2066, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 1 <strong>des</strong><br />

Gesetzes vom 17.3.2006, BGBl. I S. 534.<br />

107 § 19 Absätze 1, 3 <strong>und</strong> 4 <strong>des</strong> Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen vom 16.9.1980, BGBl. I S.<br />

1718, neugefasst durch Bekanntmachung vom 20.6.2002, BGBl. I S. 2090, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 2<br />

§ 3 Abs. 6 <strong>des</strong> Gesetzes vom 1.9.2005, BGBl. I S. 2618.<br />

108 Vgl. bspw. § 3 Abs. 3 LBO Ba-Wü; Art. 3 Abs. 3 Sätze 1 <strong>und</strong> 2 BayBO; § 3 Abs. 3 BauO Berlin; § 3<br />

Abs. 3 BauO NW; § 96 Abs. 1 NBauO. Siehe auch § 3 Abs. 3 MBO. – Zur bauaufsichtlichen Einführung<br />

Technischer Baubestimmungen vgl. Di Fabio 1994a; Battis/Gusy 1988, 287-291.<br />

109 So bspw. § 3 Abs. 3 Satz 2 BauO Berlin <strong>und</strong> § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO NW.<br />

110 Vgl. bspw. § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO Ba-Wü; Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayBO; § 96 Abs. 2 Satz 1 NbauO. Nach<br />

§ 3 Abs. 3 Sätze 1 <strong>und</strong> 2 BauO Berlin sowie § 3 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO NW sind die<br />

Technischen Baubestimmungen in gleicher Weise wie die allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik zu<br />

beachten. Siehe auch § 3 Abs. 3 Satz 1 MBO.<br />

111 Vgl. Böckenförde 1987, 36 f.; Rath/Brendle 1997, 577.<br />

112 Vgl. Di Fabio 1994a, 52; Brohm 1997, 67.<br />

113 Vgl. Zängl 1986, 358.<br />

114 Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) arbeitet als rechtsfähige Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen Rechts auf<br />

<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage eines Berliner Lan<strong>des</strong>gesetzes (Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik vom<br />

22.4.1993, GVBl. Berlin, S. 195) <strong>und</strong> eines Abkommens zwischen dem B<strong>und</strong> <strong>und</strong> den Län<strong>der</strong>n (DIBt-<br />

Abkommen). Weitere Informationen zum DIBt unter .<br />

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