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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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<strong>und</strong> für Verteidigung, <strong>des</strong> UBA sowie <strong>der</strong> zuständigen Lan<strong>des</strong>behörden teilnehmen können.<br />

Der wissenschaftliche Auftrag wird auch dadurch unterstrichen, dass <strong>der</strong> wissenschaftlichen<br />

Geschäftsstelle <strong>des</strong> UBA die wissenschaftliche Organisation <strong>und</strong> die Durchführung <strong>der</strong><br />

Sitzungen <strong>der</strong> Trinkwasserkommission übertragen sind.<br />

Auch die Einbeziehung von DIN-EN-Normen, die mangels an<strong>der</strong>er Anhaltspunkte als<br />

aaRdT einzustufen sind, zur Durchführung <strong>der</strong> vorgesehenen Tests bei <strong>der</strong> Prüfung von Beschichtungsmaterialien<br />

im Kontakt mit Trinkwasser führt zu keiner an<strong>der</strong>en Einschätzung.<br />

Das DVGW-Merkblatt W 548 „Rohrinnensanierung von Trinkwasser-Installationen durch<br />

Beschichtung“ vom April 2005 verweist in Ziff. 4.3, die Vorläufige Prüfgr<strong>und</strong>lage VP 548<br />

„Rohrinnensanierung von Trinkwasser-Installationen durch Beschichtung: Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>und</strong> Prüfung“ vom Mai 2004 verweist in Ziff. 3.2 wegen <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an das Beschichtungsmaterial<br />

in dynamischer Form auf die Leitlinie <strong>des</strong> Umweltb<strong>und</strong>esamtes zur hygienischen<br />

Beurteilung von Epoxidharzbeschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser. Aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer Erarbeitung im Zusammenwirken <strong>der</strong> interessierten Fachkreise gelten die DVGW-<br />

Arbeitsblätter als anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik im Sinne gesetzlicher Regelungen. 217<br />

Im<br />

Unterschied zu ihnen enthalten die DVGW-Merkblätter Festlegungen, die noch nicht den<br />

Rang einer anerkannten Regel <strong>der</strong> Technik beanspruchen können, die aber zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Erprobung in <strong>der</strong> Praxis empfohlen werden mit dem Ziel, nach entsprechen<strong>der</strong> Bewährung in<br />

ein DVGW-Arbeitsblatt o<strong>der</strong> eine DIN-Norm überführt zu werden. 218 Vergleichbares gilt für<br />

die DVGW-Prüfgr<strong>und</strong>lagen: Sie enthalten Anfor<strong>der</strong>ungen an Erzeugnisse <strong>und</strong> Verfahren zum<br />

Zwecke <strong>der</strong> Prüfung <strong>und</strong> Qualitätssicherung, die sich aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> verwendeten Technik <strong>der</strong><br />

Verallgemeinerung im Sinne einer Norm entziehen o<strong>der</strong> für die aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> technischen<br />

Innovation ein Stand <strong>der</strong> Technik noch nicht definiert werden kann. Sie werden bei Erfüllung<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Voraussetzungen in DVGW-Arbeitsblätter o<strong>der</strong> DIN-Normen überführt. 219<br />

Auch die geschil<strong>der</strong>ten dynamischen Verweise im DVGW-Regelwerk können <strong>der</strong> UBA-Leitlinie<br />

nicht den Status einer aaRdT verleihen. Allerdings ist die ja nur im Konsens aller beteiligten<br />

Verkehrskreise mögliche Festlegung neuer technischer Regeln ein wichtiger Schritt<br />

dafür, dass aus den neuen Anfor<strong>der</strong>ungen eine bewährte Praxis wird. Die Mitwirkung <strong>des</strong><br />

UBA an <strong>der</strong> Aktualisierung <strong>des</strong> DVGW-Regelwerkes <strong>und</strong> die Einbeziehung <strong>der</strong> Leitlinie sind<br />

entscheidende Voraussetzungen dafür, dass <strong>der</strong> Übergang zur Bewährung <strong>der</strong> neuen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

in <strong>der</strong> Praxis verkürzt wird.<br />

5.3 Einstufung als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift<br />

Zu prüfen ist, ob die UBA-Leitlinie zur hygienischen Beurteilung von Epoxidharzbeschichtungen<br />

im Kontakt mit Trinkwasser als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Verhältnis<br />

zu § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 einzustufen ist. Nach dieser Vorschrift dürfen für die<br />

Neuerrichtung o<strong>der</strong> die Instandhaltung von Anlagen für die Aufbereitung o<strong>der</strong> die Verteilung<br />

von Wasser für den menschlichen Gebrauch nur Werkstoffe <strong>und</strong> Materialien verwendet werden,<br />

die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher<br />

sind als nach den aaRdT unvermeidbar, o<strong>der</strong> den nach <strong>der</strong> TrinkwV 2001 vorgesehenen<br />

Schutz <strong>der</strong> menschlichen Ges<strong>und</strong>heit unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> den Geruch<br />

o<strong>der</strong> Geschmack <strong>des</strong> Wassers verän<strong>der</strong>n. An<strong>der</strong>s als bei vielen an<strong>der</strong>en Vollzugsaufgaben im<br />

Rahmen <strong>der</strong> TrinkwV 2001, für die die Verordnung selbst präzise Grenzwerte enthält o<strong>der</strong> die<br />

217 DVGW-Geschäftsordnung GW 100, Ziff. 2.1, letzter Satz.<br />

218 Ebenda, Ziff. 2.2.<br />

219 Ebenda, Ziff. 2.5.<br />

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