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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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Amtsgerichts Peine sogar berechtigt sein, die Versorgung abzulehnen, da ansonsten Gefahren<br />

für die Versorgungssicherheit nicht ausgeschlossen werden könnten. 316<br />

Wenn ein Abnehmer nicht nachweisen kann, dass verwendete Materialien o<strong>der</strong> Geräte, die<br />

nicht das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle tragen, die gleiche Sicherheit gewährleisten,<br />

reicht das für eine solch weitgehende Reaktion nicht aus. Nach § 33 Abs. 1 AVBWasserV ist<br />

das WVU berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn <strong>der</strong> K<strong>und</strong>e den allgemeinen<br />

Versorgungsbedingungen zuwi<strong>der</strong>handelt <strong>und</strong> die Einstellung erfor<strong>der</strong>lich ist, um<br />

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen o<strong>der</strong> Anlagen abzuwenden,<br />

2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung o<strong>der</strong> vor Anbringung <strong>der</strong><br />

Messeinrichtungen zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

3. zu gewährleisten, dass Störungen an<strong>der</strong>er K<strong>und</strong>en, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen<br />

<strong>des</strong> Unternehmens o<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Rückwirkungen auf die Güte <strong>des</strong> Trinkwassers<br />

ausgeschlossen sind.<br />

Während die Nr. 1 den Schutz <strong>der</strong> Versorgung <strong>und</strong> <strong>der</strong> damit in Berührung kommenden Personen<br />

<strong>und</strong> Sachen gewährleisten soll, ist Nr. 2 im Wesentlichen eine Schutzvorschrift zugunsten<br />

<strong>der</strong> WVU, mit <strong>der</strong> Zahlungsausfälle wegen unbefugter Wasserentnahme abgewehrt<br />

werden sollen; Nr. 3 soll gewährleisten, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen, die § 15 AVBWasserV an<br />

den Betrieb von K<strong>und</strong>enanlagen stellt, in jedem Fall eingehalten werden. 317 In den genannten<br />

Fällen ist das WVU auch berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen<br />

<strong>der</strong> Nr. 1 <strong>und</strong> 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung <strong>der</strong> Versorgung wie<strong>der</strong>holt<br />

vorliegen, § 33 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV. Bei an<strong>der</strong>en Zuwi<strong>der</strong>handlungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das WVU berechtigt,<br />

die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen, § 33 Abs. 2 Satz 1<br />

AVBWasserV.<br />

Auch wenn es teilweise um den Schutz öffentlicher Rechtsgüter, wie <strong>der</strong> Sicherstellung <strong>der</strong><br />

Versorgung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Vermeidung von Störungen o<strong>der</strong> gar Schädigungen Dritter, geht, entspricht<br />

das Sanktionssystem in vollem Umfang <strong>der</strong> privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehung<br />

zwischen WVU <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en. Es fehlt völlig an einer Bewehrung von Verhaltenspflichten<br />

mit Sanktionen <strong>des</strong> Ordnungswidrigkeitenrechts. Die AVBWasserV gibt auch den Ges<strong>und</strong>heitsämtern<br />

keinerlei Kontroll- o<strong>der</strong> Eingriffsbefugnisse.<br />

8.4 Kontroll- <strong>und</strong> Eingriffsbefugnisse <strong>des</strong> Ges<strong>und</strong>heitsamtes in Bezug auf<br />

K<strong>und</strong>enanlagen<br />

Die Überwachungsbefugnisse <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heitsämter sind abschließend im 5. Abschnitt <strong>der</strong><br />

TrinkwV 2001 geregelt. Das Ges<strong>und</strong>heitsamt hat die Wasserversorgungsanlagen im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 3 Nr. 2 Buchstabe a <strong>und</strong> b sowie diejenigen Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2<br />

Buchstabe c (Anlagen <strong>der</strong> Hausinstallation) <strong>und</strong> Anlagen nach § 13 Abs. 3, aus denen Wasser<br />

für die Öffentlichkeit, insbeson<strong>der</strong>e in Schulen, Kin<strong>der</strong>gärten, Krankenhäusern, Gaststätten<br />

<strong>und</strong> sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, bereitgestellt wird, hinsichtlich <strong>der</strong> Einhaltung<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> TrinkwV 2001 nie<strong>der</strong>gelegten Anfor<strong>der</strong>ungen zu überwachen, § 18 Abs. 1 Satz 1<br />

TrinkwV 2001. Sonstige Anlagen <strong>der</strong> Hausinstallation können in die Überwachung einbezogen<br />

werden, sofern dies unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles zum Schutze<br />

<strong>der</strong> menschlichen Ges<strong>und</strong>heit o<strong>der</strong> zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit<br />

316 Amtsgericht Peine, Recht <strong>und</strong> Steuern im Gas- <strong>und</strong> Wasserfach (gfw-Beilage) 1985, S. 6.<br />

317 Morell 2004, Anm. g) <strong>und</strong> h) zu § 33 AVBWasserV.<br />

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