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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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ingen. Außerdem kommt es bei <strong>der</strong> Sanierung mit Epoxidharz sehr auf die Umstände auf<br />

<strong>der</strong> Baustelle an. Das bedeutet, dass es ganz viele Fälle möglicher Gefährdungen gibt <strong>und</strong><br />

dass in jedem Fall noch nicht einmal gewiss ist, ob wirklich unsichere Harze verwendet werden.<br />

Also besteht bei <strong>der</strong> Sanierung mit Epoxidharz lediglich die von den Umständen auf <strong>der</strong><br />

Baustelle abhängige generelle Möglichkeit von Ges<strong>und</strong>heitsgefährdungen. Damit liegt aber<br />

eine abstrakte Gefahr vor. Somit sind die Voraussetzungen <strong>der</strong> Generalklausel nicht erfüllt.<br />

Damit ist die Verbreitung dieser Information rechtswidrig.<br />

13.2.2 Variante: Anfrage eines Hauseigentümers<br />

13.2.2.1 Sachverhalt<br />

Ein Hauseigentümer E erfährt von <strong>der</strong> Möglichkeit, Rohrleitungen mit Epoxidharz zu sanieren.<br />

Er verhandelt bereits mit einem Anbieter dieser Sanierungsmethode, U. Um später<br />

Schwierigkeiten mit dem Ges<strong>und</strong>heitsamt zu vermeiden, fragt er vorsichtshalber beim Ges<strong>und</strong>heitsamt<br />

an, ob er die Rohrleitungen in seinem Haus mit Epoxidharz sanieren darf. Die<br />

Antwort <strong>des</strong> Ges<strong>und</strong>heitsamtes entspricht im Wortlaut <strong>der</strong> oben wie<strong>der</strong>gegebenen Pressemitteilung.<br />

E bricht daraufhin die Verhandlungen mit dem Anbieter von Sanierungsdienstleistungen<br />

U unter Verweis auf die Mitteilung <strong>des</strong> Ges<strong>und</strong>heitsamtes ab. Der empörte U möchte<br />

wissen, ob die Mitteilung <strong>des</strong> Ges<strong>und</strong>heitsamtes rechtmäßig war.<br />

Hinweis: Die Arbeitsblätter <strong>der</strong> DVGW <strong>und</strong> die Epoxidharzleitlinie haben sich in <strong>der</strong><br />

Praxis noch nicht durchgesetzt.<br />

13.2.1.2 Lösung<br />

Die Mitteilung <strong>der</strong> Information ist rechtmäßig, wenn es eine Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage gibt,<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong>en Voraussetzungen erfüllt sind. Auch hier kommt nur die polizeiliche Generalklausel<br />

in Betracht. § 20 Abs. 3 TrinkwV 2001 scheidet als Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage aus, weil noch<br />

gar nicht klar ist, ob die Anfor<strong>der</strong>ungen nach §§ 5-7 TrinkwV 2001 erfüllt sind o<strong>der</strong> nicht.<br />

§ 20 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV 2001 sieht Informationen nur zum Zwecke <strong>des</strong> Eingreifens nach<br />

Satz 1 vor <strong>und</strong> kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Aus § 20 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV<br />

2001 folgt aber nicht, dass für Informationshandeln ein Rückgriff auf die Generalklausel<br />

ausgeschlossen ist. Denn § 20 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV 2001 regelt nur den beson<strong>der</strong>en Fall <strong>des</strong><br />

Informationshandelns im Zusammenhang mit § 20 Abs. 3 Satz 1. Als Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage<br />

ist daher die Generalklausel heranzuziehen.<br />

Zunächst müsste nach dieser Vorschrift eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt.<br />

Das wie<strong>der</strong>um ist <strong>der</strong> Fall, wenn mit hinreichen<strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall ein<br />

Schaden u. a. für die Unverletzlichkeit <strong>der</strong> Rechtsordnung in absehbarer Zeit einzutreten<br />

droht. Hier könnte eine Verletzung <strong>des</strong> § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 bevorstehen, wenn das<br />

Epoxidharz nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Vorschrift genügt. Da es bisher noch kein Harz<br />

bekannt ist, dass den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Epoxidharzleitlinie genügt, ist anzunehmen, dass<br />

auch dieses Harz den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Leitlinie nicht gerecht wird. Es könnte zwar sein,<br />

dass sich das Harz später als unbedenklich erweist. Trotzdem besteht weiterhin die Wahrscheinlichkeit<br />

für eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heit. Da es hier um ein relativ wichtiges<br />

Rechtsgut geht, reichen auch geringe Wahrscheinlichkeiten für die Annahme einer Gefahr<br />

aus. Eine Gefahr liegt somit vor.<br />

Weiterhin ist er Hauseigentümer auch <strong>der</strong> richtige Adressat für diese Maßnahme, weil er<br />

im Falle <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Sanierungsmaßnahme ebenfalls Störer wäre.<br />

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