09.01.2015 Aufrufe

Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

technischen Kenntnisstand <strong>und</strong> beinhalten nicht immer Regeln, die sich langfristig<br />

bewähren o<strong>der</strong> bewährt haben. Kodifizierte technische Regeln, die über einen längeren<br />

Zeitraum nicht fortgeschrieben werden, können veralten <strong>und</strong> ihren Status als anerkannte<br />

Regeln <strong>der</strong> Technik verlieren.<br />

10. Wo Anlagen, Geräte o<strong>der</strong> Stoffe ein komplexeres Risikopotential aufweisen <strong>und</strong> die<br />

technischen Kenntnisse <strong>und</strong> Verfahren zur Abschätzung <strong>und</strong> Beherrschung <strong>der</strong> technischen<br />

Risiken sich in einem ständigen Überarbeitungsprozess befinden, verweist <strong>der</strong> Gesetz-<br />

<strong>und</strong> Verordnungsgeber auf den strengere Anfor<strong>der</strong>ungen stellenden „Stand <strong>der</strong><br />

Technik“. Hier müssen die jeweils als fortschrittlich bezeichneten Verfahren, Einrichtungen<br />

<strong>und</strong> Betriebsweisen sich noch nicht allgemein bewährt haben; allerdings sollen zur<br />

Bestimmung <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> <strong>der</strong> Technik vergleichbare Techniken herangezogen werden,<br />

die auf Betriebsebene erfolgreich erprobt worden sind. Der Maßstab „Stand <strong>der</strong> Technik“<br />

wird damit von <strong>der</strong> bisher gern beschworenen „Front <strong>der</strong> technischen Entwicklung“ auf<br />

die „Linie <strong>des</strong> ökonomisch Vernünftigen“ zurückverlagert.<br />

11. Die strengsten Anfor<strong>der</strong>ungen an Produkte <strong>und</strong> Anlagen werden mit <strong>der</strong> Formulierung<br />

„Stand von Wissenschaft <strong>und</strong> Technik“ umschrieben. Dieser Begriff bezeichnet „den<br />

Entwicklungsstand fortschrittlichster Verfahren, Einrichtungen <strong>und</strong> Betriebsweisen, die<br />

nach Auffassung führen<strong>der</strong> Fachleute aus Wissenschaft <strong>und</strong> Technik auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage<br />

neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse im Hinblick auf das gesetzlich vorgegebene<br />

Ziel für erfor<strong>der</strong>lich gehalten werden <strong>und</strong> die Erreichung dieses Zieles als gesichert<br />

erscheinen lassen.“ Auf den Stand von Wissenschaft <strong>und</strong> Technik wird in Fällen mit sehr<br />

hohem Gefährdungspotential verwiesen, damit die rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen mit den<br />

neuesten naturwissenschaftlichen <strong>und</strong> technischen Entwicklungen Schritt halten.<br />

Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Normungsarbeit<br />

12. Technische Normen können nicht aus sich heraus rechtliche Geltung beanspruchen. Sie<br />

sind im Konsens <strong>der</strong> interessierten Fachkreise geschaffene <strong>Empfehlungen</strong>, die je<strong>der</strong>mann<br />

zur freiwilligen Anwendung freistehen. Trotzdem weisen sie einen sehr hohen Befolgungsgrad<br />

auf, da sie als Ausdruck <strong>des</strong> weitestgehenden <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> jüngsten Konsenses<br />

<strong>der</strong> relevanten Interessenten- <strong>und</strong> Fachkreise faktisch alternativlos sind. Die faktische<br />

Bindungswirkung technischer Regelwerke für die technische Konstruktion von Produkten<br />

<strong>und</strong> Anlagen kann kaum hoch genug eingeschätzt werden. Eine Pflicht zur Anwendung<br />

technischer Normen kann sich aufgr<strong>und</strong> von Rechts- o<strong>der</strong> Verwaltungsvorschriften<br />

sowie aufgr<strong>und</strong> von Verträgen o<strong>der</strong> aus sonstigen Rechtsgründen ergeben.<br />

13. Um den technologischen Fortschritt nicht zu behin<strong>der</strong>n <strong>und</strong> um unter den betroffenen<br />

Herstellern eventuelle Anpassungslasten nicht zu einseitig zu verteilen, ist die technische<br />

Normung nicht auf bestimmte technische Lösungen fixiert, für die Details <strong>der</strong> Konstruktion<br />

<strong>und</strong> Zusammensetzung mitgeteilt werden (<strong>des</strong>ign standards – beschreibende Normen).<br />

Sie ist vielmehr ergebnisorientiert ausgerichtet, legt also mit Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

Produkte <strong>und</strong> Anlagen genaue <strong>und</strong> zu kompatiblen Ergebnissen führende Zielgrößen fest<br />

(performance standards – Anfor<strong>der</strong>ungsnormen), zu <strong>der</strong>en Einhaltung es miteinan<strong>der</strong><br />

konkurrierende technische Lösungen geben kann.<br />

14. Technische Normen gelten als wettbewerbskonform, wenn sie für alle zugänglich <strong>und</strong><br />

transparent sind <strong>und</strong> nicht die Verpflichtung zur Einhaltung einer Norm enthalten o<strong>der</strong><br />

wenn sie Bestandteil einer umfassen<strong>der</strong>en Vereinbarung zur Gewährleistung <strong>der</strong> Kompa-<br />

XI

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!