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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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DIN keinerlei Durchsetzungsbefugnisse zustehen, son<strong>der</strong>n es auf die freiwillige Befolgung<br />

durch die betroffenen Wirtschaftskreise angewiesen ist. DIN 820, Teil 1 formuliert das folgen<strong>der</strong>maßen:<br />

167 „Die DIN-Normen <strong>des</strong> Deutschen Normenwerks stehen je<strong>der</strong>mann zur Anwendung<br />

frei. Sie sollen sich als ,anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik’ einführen.“<br />

Die Durchsetzung <strong>des</strong> Anspruchs, dass die beschlossenen Normen sich als anerkannte<br />

Regeln <strong>der</strong> Technik einführen sollen, wäre erheblich erschwert, wenn schon im Stadium <strong>der</strong><br />

Verabschiedung ein wesentlicher Verkehrskreis überstimmt worden wäre. DIN-Normen<br />

können auch bei verbal bek<strong>und</strong>eten weiterreichenden Zielsetzungen nicht wesentlich über die<br />

in <strong>der</strong> Praxis, jedenfalls soweit sie in den Normenausschüssen vertreten ist, eingehaltenen<br />

Standards hinausgehen. In den Gr<strong>und</strong>sätzen für das Anwenden von DIN-Normen heißt es<br />

dazu, dass „das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit sich nicht für die Befriedigung von<br />

Höchstansprüchen eignet“. 168<br />

4.2 Stellung <strong>des</strong> Staates <strong>und</strong> behördlicher Stellen im Normungsverfahren<br />

Staatliche Stellen können beim DIN die Aufstellung von Normen verlangen. In § 4 <strong>des</strong> Normenvertrages<br />

169 hat das DIN sich verpflichtet, Anträge <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung auf Durchführung<br />

von Normungsarbeiten, für die von <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung ein öffentliches Interesse geltend<br />

gemacht wird, bevorzugt zu bearbeiten.<br />

Soweit ersichtlich, ist bisher nur für die Vertreter <strong>der</strong> staatlichen Bauaufsicht in den Normungsgremien<br />

<strong>des</strong> DIN eine Art förmlicher Veto-Position behauptet worden. 170<br />

Hierfür ist<br />

keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage ersichtlich. Richtig ist zwar, dass <strong>der</strong> Staat <strong>und</strong> im Rahmen <strong>der</strong> ihnen<br />

zugewiesenen Kompetenzen auch bestimmte Behörden die Aufgabe <strong>der</strong> Technikkontrolle <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit für gr<strong>und</strong>legende Rechtsgüter wahrzunehmen haben. Soweit<br />

sie sich selbst durch Mitarbeit in Arbeitsgremien <strong>des</strong> DIN an <strong>der</strong> technischen Regelsetzung<br />

beteiligen, können sie dabei nicht auf hoheitliche Befugnisse zurückgreifen, son<strong>der</strong>n<br />

müssen sich an die Verfahrensregeln <strong>der</strong> DIN 820 halten. Sie müssen gewissermaßen auf<br />

exklusive Hoheitlichkeit verzichten <strong>und</strong> als normale Mitspieler zu den üblichen Spielregeln<br />

mitwirken. 171 Allerdings können sie in den Normungsgremien an die beson<strong>der</strong>e Verpflichtung<br />

<strong>des</strong> DIN zur Berücksichtigung <strong>des</strong> Gemeinwohls erinnern 172<br />

<strong>und</strong> auch daran, dass nach<br />

DIN 820, Teil 1, Ziff. 5.4 beim Erarbeiten von Normen darauf zu achten ist, dass sie nicht im<br />

Wi<strong>der</strong>spruch zu Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften stehen. Auch dem Hinweis, dass technische<br />

Normen mit bestimmten Inhalten bei <strong>der</strong> Gesetzgebung, in <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung<br />

<strong>und</strong> im Rechtsverkehr nicht als taugliche Umschreibungen technischer Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

herangezogen werden können, 173 dürfte eine hohe Bedeutung zukommen. Mit solchen Argumenten<br />

ziehen sich Vertreter von Behörden aber nicht auf eine hoheitliche Position zurück,<br />

son<strong>der</strong>n erinnern die an<strong>der</strong>en Normungsbeteiligten an die im Normenvertrag <strong>und</strong> in DIN 820,<br />

Teil 1 festgelegten Gr<strong>und</strong>lagen für die Ausgestaltung <strong>der</strong> Normung als Selbstverwaltungsauf-<br />

167 DIN 820, Teil 1, Ziff. 6.1, Abs. 1.<br />

168 Gr<strong>und</strong>sätze für das Anwenden von DIN-Normen, III.4.<br />

169 Vertrag vom 5.6.1975 zwischen <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, vertreten durch den B<strong>und</strong>esminister für<br />

Wirtschaft, <strong>und</strong> dem DIN, Deutsches Institut für Normung e. V:, vertreten durch <strong>des</strong>sen Präsidenten. Der<br />

Vertrag ist abgedruckt in DIN-Mitt. 54 (1975)m 359 f. <strong>und</strong> in Gr<strong>und</strong>lagen <strong>der</strong> Normungsarbeit 1995, 43-<br />

45.<br />

170 Vgl. Böckenförde 1988, 645 <strong>und</strong> Böckenförde 1987, 37; ablehnend Budde/Reihlen 1982, 439 f.<br />

171 Vgl. Voelzkow 1996b, 199.<br />

172 Vgl. § 1 II <strong>des</strong> Normenvertrages <strong>und</strong> DIN 820, Teil 1, Ziff. 5.7.<br />

173 Vgl. die entsprechende Verpflichtung <strong>des</strong> DIN in § 1 II <strong>des</strong> Normenvertrages.<br />

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