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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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13. Polizeirechtliches Vorgehen nach <strong>der</strong> TrinkwV 2001 – an Beispielen<br />

Der folgende Abschnitt soll die konkrete Handhabung <strong>der</strong> Epoxidharzleitlinie in Verbindung<br />

mit <strong>der</strong> TrinkwV 2001 anhand von Beispielen veranschaulichen. Dabei soll insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Handhabung <strong>der</strong> TrinkwV 2001 plastisch werden, wenn aaRdT für einen bestimmten Bereich<br />

nicht existieren. Dazu werden einige kleine Fälle dargestellt <strong>und</strong> im Anschluss gelöst.<br />

13.1 Erlass von Nutzungseinschränkungen<br />

13.1.1 Gr<strong>und</strong>fall<br />

13.1.1.1 Sachverhalt<br />

In <strong>der</strong> Stadt W sind die Trinkwasserleitungen einer Wohnanlage sanierungsbedürftig. Es handelt<br />

sich um 25 Eigentumswohnungen, die sämtlich vermietet sind. Die Verwaltung <strong>der</strong><br />

Wohnanlage übernimmt die Wohnungseigentümergesellschaft. Mit <strong>der</strong> Sanierung <strong>der</strong> Rohrinstallation<br />

wird ein Installationsunternehmen beauftragt. Die Sanierung soll durch Beschichtung<br />

<strong>der</strong> Rohre mit Epoxidharz erfolgen. Das Ges<strong>und</strong>heitsamt <strong>der</strong> Stadt W, G, erfährt davon.<br />

Es hat Bedenken wegen <strong>des</strong> Einsatzes <strong>des</strong> Epoxidharzes – es könnte zu chemischen Verunreinigungen<br />

kommen. Diese Bedenken stützt G auf zwei Gründe: Zum einen sei das verwendete<br />

Harz nicht nach <strong>der</strong> seiner Ansicht nach maßgeblichen Leitlinie <strong>des</strong> UBA zertifiziert. G<br />

weist nämlich richtigerweise darauf hin, dass z. Z. noch kein Produkt nach <strong>der</strong> UBA-Leitlinie<br />

zertifiziert sei. Zum an<strong>der</strong>en entspreche das Verfahren <strong>der</strong> Aufbringung nicht den Vorgaben<br />

<strong>des</strong> entsprechenden Arbeitsblattes <strong>der</strong> DVGW, das ebenfalls zu beachten sei. Die eben zuvor<br />

benannten Dokumente stellten aaRdT dar <strong>und</strong> seien daher nach <strong>der</strong> TrinkwV 2001 zu beachten.<br />

Mit Unterstützung <strong>der</strong> Sanierungsfirma wiesen die Hauseigentümer dagegen darauf hin,<br />

dass es sich bei den zuvor angesprochenen Dokumenten nicht um aaRdT handele. Sie legen<br />

außerdem Laboruntersuchungen vor, nach denen sich das Wasser aus den sanierten Rohren<br />

als ihrer Ansicht nach ges<strong>und</strong>heitlich unbedenklich erwies. Allerdings stützt sich die Untersuchung<br />

nur auf Parameter nach <strong>der</strong> Anlage zur TrinkwV 2001.<br />

Da schon mit <strong>der</strong> Sanierung begonnen wurde, erlässt G eine Nutzungseinschränkung an die<br />

Wohnungseigentümer. Darin wird untersagt Wasser <strong>der</strong> sanierten Teile <strong>des</strong> Kaltwasserrohrsystems<br />

sowie <strong>des</strong> gesamten Warmwasserrohrnetzes zu trinken <strong>und</strong> damit Speisen zuzubereiten.<br />

Die Verbraucher sollen über diese Nutzungseinschränkung informiert werden. Schließlich<br />

wird angeordnet, eine Rückflusssicherung einzubauen.<br />

Die Eigentümer erheben nach erfolglosem Wi<strong>der</strong>spruch Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.<br />

Ist die Klage begründet<br />

Hinweis: Die Arbeitsblätter <strong>der</strong> DVGW <strong>und</strong> die Leitlinie <strong>des</strong> UBA haben sich in <strong>der</strong> täglichen<br />

Anwendung <strong>der</strong> Installateurbetriebe noch nicht durchgesetzt. Es gibt bisher kein einziges<br />

Produkt, das die entsprechenden Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt. Von <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> formellen<br />

Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen kann ausgegangen werden. Es wird unterstellt, dass die<br />

Leitlinie <strong>des</strong> UBA <strong>der</strong> Europäischen Kommission im Entwurfsstadium ordnungsgemäß notifiziert<br />

wurde.<br />

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